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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-11-19 · Heft 47 (19.11.1867) · p. Seite 934

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 47 (19.11.1867)
Date
1867-11-19
Page
Seite 934 (sequence 6)
Language
German
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934 Der Chasan heißt in diesen administrativen Sphären : Voorzanger (Vorsänger) oder Yoorbidder (Vorbeter). Der Schächter wird mit einem höchst unästhetischen Ausdrucke bezeichnet: „kessleiisnijder" (ohne Beifügung der Uebersetzung wird der Leser ungefähr ahnen, wie dieses Prädikat deutsch wieder zu geben). Der Synagogendiener heißt Koster (Küster). Zu dem speziell administrativen Verwaltungspersonale gehört der Leorelaris; in großen Gemeinden auch ein Adjunct-Secretaris. Endlich wird noch gesprochen von Ogpassers, 8upxovsten und Bedienden, worunter das Dienstpersonal, außer dem Koster, in der Synagoge, die Boten, Lampenanzünder, Einheizer und Ausfeger begriffen werden. Wir wollen nun aus den oben angeführten Verfügungen (Nr. III) das Wesentlichste mittheilen. Art. 3. „Jede kirchliche Gemeinde (mit Ausschluß der Bijkerken) soll aus zwei Klassen von Mitgliedern bestehen: aus Immatriculirlen und Congreganlen*). Jmmatriculirte Mitglieder sind solche, die eine „Indemnität" (nach speziellen Bestimmungen des Statuts jeder Gemeinde) zur Erlangung der Jmmatriculation und der damit verbundenen Vorrechte geleistet haben. Congreganten, solche Mitglieder, die sich dieser Verpflichtung nicht unterziehen." Art. 4. Die Vorrechte der Jmmatriculirten sind: a. „Eine distinguirte Stelle auf dem Begräbnißplatze der Gemeinde.**)" 1). „Die Fähigkeit, in den Vorstand (Lestuur) der Gemeinde gewählt zu werden." e. „Das Vorrecht bei der Wahl zu Ehrenämtern und Gemeindeämtern." d. „Stimmfähigkeit in Fällen, wo die Mitglieder der Gemeinde veranlaßt werden, ihre Stimme abzugeben." e. „Der Vorrang vor den Congreganten bei allen kirchlichen Ceremonieu" (Mizwoth in der Synagoge werden sie genannt). k. „Das Vorrecht, die Immatrikulation, nach statutarischer Bestimmung, auf die Kinder zu übertragen." g. „Das Vorrecht und der Anspruch, im Falle der *) Vrgl. Sk. VI, das revidirte und von Bürgermeistern zu Amsterdam bestätigte Statut vom Jahre 1737. **) Eigenthümlich ist es, daß die Aufzählung der Vorrechte mit dem beginnt, was die Bevorzugten erst im Tode genießen. Bedürftigkeit, auf eine feste monatliche Unterstützung und sonstige Gaben." Art. 6 handelt von den Registern, die jede Gemeinde über Ehebündniffe und Ehescheidungen zu führen hat. Art. 9 von den Eigenschaften, die ein Mitglied des Vereins besitzen muß. Dazu gehört u. A. holländisch Lesen und Schreiben (lit. b.).*) Art. 13 läßt denjenigen in eine Geldstrafe verfallen, der ein Gemeindeamt (im Verwaltungsvorstande) zurückweist. Art. 16 schärft, wie früher schon öfter geschehen, den Gebrauch der holländischen Sprache in der Gemeindeverwaltung ein (lit. o.). Art. 30 (alin. 2): „Das Costüm des Oberrabbiners soll bestehen: aus einem schwarzen Gewand, einem dreieckigen Hut, Mantel, langem weißen Halstuch oder Bäffchen."**) Art 75 bestimmt für karnassijns und die Mitglieder der Commissie (s. ob.) distinguirte Plätze in der Synagoge. Art. 98 enthält ähnliche Bestimmungen: „Hinsichtlich der Auszeichnungen der resp. kirchlichen Collegien, sowohl innerhalb als außerhalb der Kirche, bei kirchlichen Ceremonien, Umgängen, öffentlichen Feierlichkeiten, Begräbnissen rc. hat stets das höhere kirchliche Collegium den Vorrang vor dem im Range folgenden. Die Mitglieder der Lommissie folgen bei allen Feierlichkeiten rc. im Range unmittelbar nach dem Präsidenten von karnassijns. Die Mitglieder des Collegii von Parnassijns genießen dieselbe Auszeichnung bei allen Gemeinden ihres kirchlichen Kreises.***) *) Die Praxis zeigte sich stets außerordentlich milde und human in diesem Punkte. **) Ist in der Praxis nicht in allen Nuancen als durchaus verpflichtend angesehen worden. Gewissenhaft hält man sich aber noch in Amsterdam, dem Haag, auch wohl noch in mancher anderen Hauptsynagoge daran. Besonders herrscht doch viel Liebhaberei für den dreieckigen Hut und dies gerade in orthodoxen Kreisen. Ref. weiß aber, daß hie und da in christlichen Kreisen diese Kopfbedeckung als ein Symbol der Trinität angesehen wird. Läßt sich auch für diese Behauptung der historische Beweis nicht führen, so sollte man doch jedenfalls nicht mit solcher Pietät dies Dreieck in der Synagoge conserviren. ***) Welche skrupulöse Etiznette! Wie am Hose Ludwigs XIV.

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