Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 47 (19.11.1867)
- Date
- 1867-11-19
- Page
- Seite 933 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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933 Da, wie aus Vorstehendem erhellt, die Portugiesen als eine selbständige Genoffenschaft anerkannt werden, so werden sie auch in der Gesetzessprache von ihren Glaubensgenoffen deutschen Ritus unterschieden, und zwar so, daß die letzeren Gemeinden genannt werden: Nederlandsch-IsraSlitische gemeenten; die ersteren: Nederlandsch- Porlugeesch-Israelitische gemeenten. Die Hauptgemeinde jedes Reffvrts heißt, wie schon bemerkt, Hoofdsynagoge. Die Filialgemeinden mit geordneter Gemeindeverfasiung: Synagogen, Cultusbeamten rc. werden Ring-Synagogen genannt. Die kleineren Gemeinden, die innerhalb eines bestimmten Raumes, der Ring-Synagoge nahe gelegen sind, heißen Bijkerken (Nebenkirchen). Bereinigungen von Israeliten, die nicht zahlreich genug sind, ein selbstständiges Gemeindewesen zu bilden, denen aber die Gelegenheit fehlt, sich an dem öffentlichen Gottesdienste der zunächst gelegenen Hoofdsynagoge^ Ring¬ oder Bijkerk, zu welcher sie gehören, zu Letheiligen: können, nach erhaltener Genehmigung der zuständigen Gemeinde für bestimmte Tage, oder auch für das ganze Jahr, einen eigenen Gottesdienst einrichten, und werden solche Vereinigungen Kerkelijke Zamenkoinsten (kirchliche Zusammenkünfte) genannt. Das Kerkbestuur der zuständigen Gemeinde soll ein Mitglied in einer solchen Vereinigung, zur Aufsicht und Aufrechterhaltung der gottesdienstlichen Ordnung Namens des Kerbestuurs, ernennen. Ein Mitglied dieser Art ist aber mit.keinem Namen bedacht worden, nm seine Qualität zu bezeichnen*). Das Verhältniß und die Unterordnung der Bijkerken zu den Ring-Synagogen gleicht der Stellung dieser zu den Iloofd-Synagogen, hinsichtlich des Budgets, mancher Beschwerden rc. Die Verwaltungsbehörden sind folgende: l) Die schon genannte Consulerende Commissie (der Name wurde später verändert; s. weiter unten); sie bildet gleichsam die Brücke zwischen den Gemeinden und der Regierung, und steht unter Oberaufsicht des ministeriellen Departements für Cultusangelegenheiten: Ministerie voor de Zaken der Hervormde en andere Eerediensten, bebalve die der Roomsch-Kalholijke. („Ministerium für reformirten und anderen Cultus, mit Ausschluß des katholischen." Für den kathol. Cultus bestand ein besonderes Ministerium). 2) Parnassijns; die Vorsteher der Hoofdsynagogen*) j (wird immer ohne Artikel gebraucht, etwa wie: Stände beschließen.") Hier muß aber bemerkt werden, daß es den Hoofdsynagogen frei gestellt worden, ein größeres Verwaltungscollegium, unter dem Namen von Kerkeraad (Kirchenrath) zu ernennen, welches Collegium aus seiner Mitte eine Commission für die laufenden Geschäfte zu wählen hat (dagelijksch Bestuur). Diese letztere Commission führt dann den Namen „Parnassijns." Die Hoofdsynagogen wurden und werden auch durch Kerkeraden verwaltet. 3) Die Vorsteher der Ring-Synagogen führen den Namen Manhigim oder Administrateurs. 4) Die Verwalter der Bijkerken heißen Memunim oder Kerkmeesters (Kirchenmeister). Jedes Mitglied dieser Collegien führt, vermöge seines speziellen Wirkungskreises, wieder einen besonderen Namen. So wird z. B. gesprochen von einem Parnas- Thesaurier (Kassirer der Hauptsynagoge); von einem Manhig- Penningmeester (Kassirer der Ringsynagoge) und von ähnlichen wohlklingenden Polyglotten-Prädikaten. Endlich bildet zuweilen der Verwaltungsvorstand der Hauptsynagogen im Vereine mit Deputirten aus allen Gemeinden des Refforts eine Versammlung, zur Berathung gemeinsamer Angelegenheiten, wie der Wahl eines Oberrabbinen. Diese Versammlung heißt Ressortale Vergadering. Die Anzahl der Mitglieder aller dieser Körperschaften ist durch das Gesetz theils genau bestimmt, theils nur das Minimum festgestellt, und je nach dem Anfänge der Gemeinde eine größere Anzahl von Mitgliedern zu wählen, frei gestellt. Die Geistlichen der provinzialen Ressorte heißen Opperrabbijnen. Es steht aber den Filialgemeinden frei, sich noch einen, in subordinirtem Verhältniß stehenden, Ortsgeistlichen zu wählen. Dieser heißt dann Bajan oder Rabbijn, *) In der späteren Praxis ist in vielen Gemeinden diese Bezeichnung außer Gebrauch gekommen und durch Kerbestuur ersetzt worden (Kirchenverwaltung). Aber Amsterdam und der Haag halten bis heute noch fest an „Parnassijns"; ebenso die Portugiesen, die aber meist richtiger die Form „Parnassim" gebrauchen. Hin und wieder nennen die Hoofdsynagogen die Spitzen ihrer Administration „Parnassijns", um mit einer gewissen Gravität zu sprechen. *) Vrg. Verordeningen Nr. XLYII Art. 5 und 6.