Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 47 (19.11.1867)
- Date
- 1867-11-19
- Page
- Seite 932 (sequence 4)
- Language
- German
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932 ihnen vorhandene Geisteskraft und die Macht deS Lebens, welche aller veralteten Beschränkungen spottet, schuld. Das Merkwürdige ist, daß die Gegner der Juden ihr Unrecht immer mit eigenem Munde darthun und bestätigen müsien. Herr v. Z. führt selbst an, daß bei den Juden die mittlere Lebensdauer viel größer ist, daß die Juden ein höheres Lebensalter erreichen und bei ihnen mehr Knaben geboren werden als bei den Christen. Er muß es selbst zu verstehen geben, daß dies zum größten Theil auf einem sittlicheren Familienleben beruht, so wie durchschnittlich auf mehr Reinlichkeit und Fürsorge und geringeren Ausschweifungen. Dies sind also die Juden, die der Herr Bürgermeister von M. erst erziehen will! Aber freilich, er will mit diesen Angaben beweisen, daß die jüdischen Ehen beschränkt werden müßten, denn dieses günstige Resultat sei der Erfolg von solchen Eheveschränkungen gewesen. Dies ist eben völlig unrichtig. Aus den Volkszählungen in Preußen haben wir wiederholt (zum ersten Male 1843) noch viel günstigere Resultate nachgewiesen, und für die Juden in Preußen bestehen bereits seit dem Edikt vom 11. März 1812 keine Ehebeschränkungen mehr. Da Herr v. Z. mit den jüdischen Angelegenheiten sich vertraut zeigt, so mußte er dies wissen, und es scheint uns daher seine Absicht, die Daten willkührlich zu benutzen, ziemlich klar. «Fortsetzung folgt.) Ski;;en aus Holland. VII. Die G emeindeVerwaltung und ihre Beziehungen zur Regierung. Vom Jahre 1 8 1 4—1 862. (Schluß.) Am 12. Juni desselben Jahres erließ der souveräne Fürst ein organisches Dekret „für die Israelitische Kirchengenossenschaft" (Israelitisch Kcrkgenootschap), das die Grundlage eines großen Theils der späteren Dekrete und Verfügungen bildet*). Es werden darin die Hauptgemeinden (Hoofd-Svnagogen) bestimmt, als Mittelpunkte der nach Provinzen abgegränzten Resiorte (Art. 2). De Hoofd-Synagogen werden als Sitze der Ober-Rabbinen bezeichnet. Art. 14 handelt von der Besoldung der Ober- Rabbinen. Art. 16 „Der Ober-Rabbiner muß holländisch schreiben und lesen können*). Ein Ausländer, für das Oberrabbinat gewählt, ist verpflichtet, sich die Landessprache anzueignen/' Ferner über die Wahl der Ober-Rabbinen und ihre Bestätigung durch den Fürsten (Art. 17). Neue Gemeinden können sich nur mit Genehmigung des Fürsten constituiren (Art. 19). Art. 23 handelt von der Scheidung der geistlichen und administrativen Funktionen. Lit. b dieses Art. lautet: „Daß weder den Geistlichen noch den Vorständen eine Autorität über das Verhalten der Laien außer der Kirche und im bürgerlichen Leben zustehe." Lit. h verpflichtet zu bestimmten Familiennamen iin socialen Leben, während beim Aufrufen in der Synagoge dem alten Brauche gefolgt werden könne. Art. 24 handelt von den Statuten und deren Bestätigung höheren Ortes. Diesem organischen Dekrete folgten bald, als ein Ausfluß desselben, ausführliche Bestimmungen: über die einzelnen Zweige der Gemeindeverwaltung, das Verhältniß der Hauptsynagogen zu den Filialgemeinden, das Budget, die Wahl der Vorstände, der Oberrabbinen und Gemeindebeamten, deren Pflichten und Prärogative.**) *) Man vergl. eine ähnliche Bestimmung,' enthalten in Art. 20 .des Reglements für die französischen und italienischen Gemeinden, festgestellt in der Versammlung der jüdischen Notabeln zu Paris (1806) und spater in Folge kaiserlichen Dekrets bestätigt: „Kein Rabbiner kann gewählt werden, der nicht eine durch drei Rabbinen gezeichnete Erklärung vorlegen kann, daß er italienisch, im Falle er ein Italiener; daß er französisch verstehe, im Falle er ein Franzose ist." Aber dort hat man zur Zeit doch die Ansprüche schon etwas höher gestellt, als 1814 in Holland; denn in demselben Art. heißt es: „Derjenige (Rabbiner), der außer der hebräischen auch noch einige Kenntniß der griechischen und lateinischen Sprache besitzt, soll den Vorrang haben." **) Verordeningen elc. Nr. III. Wir fassen aber in Folgendem zur leichteren Uebersicht der Beziehungen, in denen die Hauptgemeinde zu ihren Filialen, und die Verwaltungsbeamten zu einander stehen, mehrere Bestimmungen aus verschiedenen Dekreten und Verfügungen zusammen. *) Verordeningen etc. Nr. II.