Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 46 (12.11.1867)
- Date
- 1867-11-12
- Page
- Seite 921 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226581-3226628--25510-3261016- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
921 lytismus, sich fortwährend in sympathischen Beziehungen mit den christlichen Confessionen erhalten hat. Die Verwaltungsbehörde der Israeliten ist mit derjenigender anderen städtischen Classen vereinigt und in dieser Beziehung könnte man nicht von Sonderstellung sprechen. Kurz das ausschließliche Regiment, unter welchem man sie bisher gehalten und dem man die Wichtigkeit einer bevorzugten Stellung beilegte, bestand darin, sie besonderen Octrois und einer verstärkten Rekrutirung zu unterwerfen, deren Aufhebung für sie -dasselbe war, wie die Abschaffung der Leibeigenschaft für das übrige Volk. Die Dankbarkeit für diese Aufhebung hat die Israeliten veranlaßt, den Kaiser auf ihre Weise „König der Barmherzigkeit" zu nennen. Wenn die „Moskwa" Beweise der Bevorzugung in der Gründung von besonderen Schulen für die Israeliten auf Staatskosten erblickt, so ist es wichtig zu bemerken', daß diese Schulen in einem Lande wirken, wo diese Einwohner dem vorwiegenden Einfluß des polnischen Elementes unterworfen sind, und daß sie dort ebenso unentbehrlich sind, wie sie überall unnöthig sein würden, wo die Israeliten im Schoße der russischen Bevölkerung leben. Ein interessantes Document begleitet die in Rede stehende Bemerkung, um die Thatsache zu erhellen, daß zu jeder Zeit, ohne 1813 zu vergessen, diese Unterthanen des Reiches den Dienst des russ. Staates mit ihrem Leben bezahlt haben. Dieses Schriftstück, dadirt von 1831, ist betitelt: Benachrichtigung nach höchstem Befehl an die isr. Gemeinden von Wilna und Grodno und der Provinz Bialhstok. Es trägt die Unterschrift des Generaladjudanten Fürsten Dolgorukow und stellt fest, daß während des ersten polnischen Aufstandes die Israeliten „unerhörte Verfolgungen in einem civilisirten Zeitalter erlitten;" daß ausgenommen die wenig zahlreichen Beispiele einer durch Leichtsinn, Furcht.oder Begierde hervorgerufenen Unterstützung des Aufstandes, der größte Theil dieses Bolksstammes der legitimen Regierung treu geblieben sei. und ihr ausgezeichnete Dienste geleistet habe; daß der Monarch ihnen dafür seine Dankbarkeit bezeuge und den Befehl gebe, die Urkunde, in welcher diese Dankbarkeit sich ausspreche, in den Gemeinden aufzubewahren, um von Geschlecht zu Geschlecht als ein neuer Beweis der kaiserlichen Aufmerksamkeit für das israelitische Volk überliefert zu werden, welches unter dem schützenden und unüberwindlichen Scepter der Herrscher aller Reußen ein Vaterland gefunden, sich Eigenthum begründet und Rechte erworben hat. — Die russischen Juden des Strebens nach Privilegien und Sonderstellung zu zeihen, ist in der That eine Perfidie, wenn man erwägt, daß kaum ein russisches Gesetz erscheint, das nicht Ausnahmsbestimmungen für die Juden enthält, uud zwar solche, welche die letzteren eifrig hinwegwünschen. So ist jetzt ein Reglement veröffentlicht worden, welches die russische Staats-Regierung hinsichtlich der Ertheilung von Pässen an Ausländer, welche über die europäische Gränze nach Rußland kommen und dort ihren Aufenthalt nehmen, kürzlich erlassen hat. Als Grundsatz ist an die Spitze gestellt, daß Ausländern der Eintritt in Rußland frei steht, sowohl mit Pässen nach dem russischen Paßreglement, als auch mit Nationalpässen und Wanderbüchern, die von russischen Gesandtschaften und Consulaten visirt sind, auch die nicht ausgenommen, welche die Ausstellung eines besonderen Legitimationsscheines zur Folge gehabt. „Ausländischen Israeliten", besonders den Commissionären bedeutender auswärtiger Handelshäuser ist es erlaubt, die bekannten Manufactur- und Handelsplätze Rußlands zu besuchen, und eine gewisse, genauer szu bestimmende Zeit dort zu bleiben. Dem Ministerium des Innern steht das Recht zu,' über die Eingaben besagter Israeliten endgültig zu entscheiden, „jedoch den Banquiers und den Chefs bekannter, bedeutender Handelshäuser können die Gesandtschaften und Consulate, auch ohne vorläufige Entscheidung des Ministeriums des Innern, nach den allgemeinen Besümmungen,; hinsichtlich der nach Rußland kommenden Ausländer, Pässe zur Reise nach Rußland ausstellen und visiren, aber mit der Bedingung, daß jede Ausfertigung und Bisirung von Pässen für solche Israeliten zu Kenntniß des Ministeriums des Innern und der Hl. Abtheilung der eigenen Kanzlei des Kaisers gebracht werde". Jeder mit einem „gesetzlichen Passe" nach Rußland gekommene Ausländer muß sich in der ersten Gouvernementsstadt, oder in der Hafenstadt, oder am letzten Zielpunkte der Post-, beziehentlich Eisenbahnroute bei der Behörde melden, von welcher er, nach Vorzeigung seines Passes, an Stelle desselben einen Paß zum Aufenthalt und Reisen innerhalb des Reiches erhält. Ausländern, die mit den von russischen Gesandtschaften oder Consulaten visirten Pässen (oder Wanderbüchern) ihrer Regierungen ankommen, werden die „Na-