Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 46 (12.11.1867)
- Date
- 1867-11-12
- Page
- Seite 917 (sequence 9)
- Language
- German
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mi jüdischen Eultusbeamten in Preußen getragen werde und eine Amtstracht des Eultusbeamten überhaupt in den Wischen Sitten und Gebräuchen liege. Simon wandte sich darauf an einen rühmlich bekannten Rabbinen der Rheinprovinz in zweimaligen Gesuchen um das verlangte Gutachten, erhielt aber gar keine 2lnt* wort. Sicher jedoch, von dem Herrn Redakteur d. Zett. wenigstens doch. eine Erwiderung zu erhalten, richtete er sein Verlangen nun an diesen und bekam auch von diesem sehr bald ein Gutachten, welches bei der Gerichtsbehörde allgemeinen Anklang fand. Obgleich nun dennoch der Polizeianwalt nach 8. 105 des Strafgesetzbuches wegen unbefugten Tragens einer Amtstracht auf Bestrafung antrug, sprach der Gerichtshof den Angeklagten völlig frei. Es wird manchem Collegen des Herrn Simon, der in ähnliche Verlegenheiten kommen sollte, angenehm sein, hiervon Kenntniß zu besitzen. Nachbemerkung der Redaktion. Gerade aus dem hier zuletzt ausgesprochenen Motive fügen wir unser Gutachten hier bei. Es lautet: Auf die mir vorgelegten Fragen kann ich gutachtlich nur antworten: 1) Schon in der Stiftshütte, und dann im Tempel zu Jerusalem hatten die Priester vorschriftsmäßig eine Amtstracht zu tragen, bestehend in einem Rock oder Talar (nsro), einem Gürtel (uns*) darum und einer hohen Mütze (t-wnsra), siehe 2 Mos. 28, 40. Diese Tracht, verschieden von der Amtskleidung des Hohenpriesters, mußten die Priester bei jeder cultuellen Handlung tragen. 2) Auch nach der Zerstörung des Tempels, als sich die Institution der Eultusbeamten (Rabbinen, Vorsänger ff.) in den Synagogen ausbildete, trugen diese in der Regel eine Amtskleidung, nun nicht mehr von weißer Farbe — obgleich diese noch jetzt bei den chasfidäischen Culrusbeamten gebräuchlich ist — sondern von schwarzer, auch in den verschiedenen Zeiten und Ländern im Schnitt verschieden, stets aber in Talar oder Rock, einem Gürtel und einer Hohen Mütze bestehend. Eine solche Amtstracht ist in den meisten europäischen Ländern für die jüdischen Eultusbeamten üblich, ebenso in den meisten Gemeinden des preußischen Vaterlands. 3) Die Amtstracht wird dem einzelnen Cultusbeamten von seiner Gemeinde zugewiesen; es steht also nicht in der Willkühr des von der Gemeinde angestellten und besoldeten Eultusbeamten sie zu tragen, sondern es ist dies Sache der Gemeinde. Die Ver^ fassung hat den einzelnen Religionsgenossenschaften die Regelung ihrer inneren Angelegenheiten überwiesen; aber auch schon das Judengesetz vom 23. Juli 1847 besagt in Tit. II. Abschn. 1 §. 51 dasselbe. Inwiefern die Amtstracht der Geistlichen anderer Confefsion dieser jüdischen usuellen mehr oder weniger ähnlich ist, kann der jüdischen wohl nicht zur Last gelegt werden. Am wenigsten kann an eine „Verspottung" gedacht, und muß eine solche Voraussetzung aufs entschiedenste zurückgewiesen werden, da wohl keine Glaubensgenossenschaft mit der Amtstracht ihrer Eultusbeamten bei ihrem Gottesdienste, bei allen gottesdienstlichen Handlungen, und ganz besonders bei ihren Leichenbegängnissen die Verspottung der Geistlichen einer anderen Religion beabsichtigen kann. Dies wäre eine Frivolität sittlich und religiös so entsetzlicher Art, daß schon eine derartige Voraussetzung aufs tiefste verletzen muß*). Aus Württemberg, 3. Nov. lPrivatmitth.) Während in den Kammern bedeutende Ereignisse sich abwickeln und der Kampf um Einheitsstaat oder Particularismus geschlagen wird, bringt unser Staatsanzeiger Verordnungen und Kundgebungen, die von hohem Interesse für uns sind. Die Bekanntmachungen lauten: Departement des Kirchen- und Schulwesens. Bekanntmachung der israelitischen Oberkirchenbehörde, Unterricht im Talmud betreffend. Der Oberkirchenvorsteher, Herr Salomon Jakob Kaulla hier, hat in die Verwaltung der Unterzeichneten Stelle eine Stiftung von 5000 fl. übergeben und hinsichtlich der Verwendung des Ertrags bestimmt, daß israelitische Zöglinge im Alter bis zu 22 Jahren durch den jeweiligen Rabbinen von Stuttgart in mindestens drei wöchentlichen Stunden unentgeldlichen Unterricht im Talmudstudium erhalten sollen. Dies wird mit dem Anfügen veröffentlicht, daß diejenigen, welche zur Zeit von diesem Unterricht Gebrauch machen wollen, sich bei dem Kirchenrathe Dr. Maier hier persönlich zu melden haben. Stuttgart, d. 16. Oct. 1867. Schmidt. *1 Wir wollen hier auf die Geschichte der jetzigen Amtstracht der evangelischen Geistlichen nicht näher eingehen, allein wir erinnern doch daran, daß die amtliche Tracht der Richter und Anwälte in der Rheinprovinz und in Frankreich derselben völlig gleich ist. Redakt. 46