Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 46 (12.11.1867)
- Date
- 1867-11-12
- Page
- Seite 916 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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916 ordneten ©reutet privatim den authentischen Nachweis zu liefern über Dasjenige, was ich soeben hier gesagt habe. Uebrigens erlaube ich mir noch darauf hinzuweisen, daß in meinem Lande speciell eine Schule besteht, in einer israelitischen Gemeinde, an welcher christliche Lehrer angestellt sind, und trotz alledem ist das nicht eingetreten, was der Herr Abgeordnete Greuter mit so lebhaften Farben früher ausgemalt hat. (Beifall links.) Berichterstatter Figuly: Auf die Bemerkung des Abgeordneten Greuter habe er zu erwidern, daß man ja keinen Lehrer zwinge, in eine Schule zu gehen, die nicht seines Glaubens sei. Wenn Abg. Greuter nicht zugeben will, daß Lesen, Schreiben, Zeichnen, Arithmetik, deutsche Sprache oder Orthographie wohl gelehrt werden können, ohne daß damit die Confession einen Zusammenhang hat, so möchte ich sagen, daß dies Alles sich leicht ausgleichen läßt, wenn die nöthige Duldung, die wirkliche Nächstenliebe vorhanden ist, denn der Geist belebt, das Wort tödtet. (Lebhaftes Bravo!> Es wird zur Abstimmung geschritten. Bei derselben wird der §. 7 mit großer Majorität angenommen. §. 8 lautet: „Das Einkommen der Normalschulfonds, des Studienfonds und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glauoensbekenntniß zu verwenden, insoweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist." Derselbe wird ohne Debatte angenommen. Mit diesem Schulgesetze, wenn es die Zustimmung des Herrenhauses und der Staatsregierung erhält, erhebt sich Oesterreich zu einer Stufe, die z. B. Preußen, welches noch immer das längst versprochene Schulgesetz erwartet, noch nicht erreicht hat. Denn wenn auch z.B. die preußische Berfassung jüdische Lehrer zur Anstellung an öffentlichen Schulen berechtigt, so wird dies doch durch die bekannte Interpretation seitens des Unterrichtsministeriums wirkungslos gemacht. Ein Schulgesetz würde dies durch exakte Fassung seiner Bestimmungen unmöglich machen. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 22. October. Die Petitionscommission des Reichstages hat über die auch in d. Bl. mitgetheilte Petition der Mecklenburger Inden sich zu dem Anträge vereinbart, den Bundeskanzler aufzufordern, er möge dem Reichstage ein Gesetz vorlegen, wodurch die Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntniß ausgesprochen wird. Dieser Antrag wird also wahrscheinlich noch zur Verhandlung kommen, und hat für Mecklenburg und einige kleine Staaten des norddeutschen Bundes Wichtigkeit, für Preußen und die meisten anderen Staaten keine, da deren Verfassungen oder Gesetzgebungen diese Gleichheit der Rechte und Pflichten bereits enthalten, die bekannten ministeriellen Interpretationen aber dadurch nicht beseitigt werden. Laasphe (Kreis Wittgenstein), 30. October. (Privatmitth.) Sie haben in d. Bl. über die Anklage des hies. Lehrers V. Simon, vom hies. Superintendenten wegen Tragung einer Amtstracht, die der der evangelischen Pfarrer gliche, bei einem Leichenbegängnisse zur Verhöhnung der evangelischen Geistlichen, denuncirt, zur Zeit berichtet. Da eine ähnliche Denunciation schon öfter erhoben worden, so wird eine Mitthcilung über den Ausgang des über ein Jahr dauernden Processes mehrfach interessiren. Nachdem Herr Simon mehr als sechs Verhöre gehabt, schlug die königliche Staatsanwaltschaft die Anklage nieder; jedoch nahm die Polizei die Klage wieder auf und zog ihn vor das Polizeigericht. Simon vertheidigte sich selbst in einer längeren ausdrucksvollen Rede,*) und berief sich auf eine Verfügung des Ministers von Ladenberg aus dem Jahre 1848, welche die A. Z. d. I. im Jahrgang 1866 gegeben hatte. Da das Polizeigericht nicht im Besitze eines offiziellen Abdruckes dieser Verfügung war, verschob es die Entscheidung bis zur Heranbringung desselben und gab zugleich dem Angeklagten auf, das Gutachten eines Rabbinen beizubringen, darüber, daß diese Amtstracht von vielen *) Der Raum gestattet uns nicht, dieselbe hier mitzutheilen. Redakt.