Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 46 (12.11.1867)
- Date
- 1867-11-12
- Page
- Seite 914 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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914 das Vertrauen des Volkes gegeben hat. Das Volk habe das Recht, sich vertrauensvoll an die Vertretung zu wenden, damit sie als Anwalt für ein zugefügtes Unrecht auftreten könne. Dadurch wird auch das constitutionelle Princip im Volksgeiste lebendig, gekräftigt und befestigt. (Lebhafter Beifall links.) Der Berichterstatter vp. F iguly empfiehlt nochmals die Ausschußanträge und glaubt, die Bevölkerung habe ein Recht, zu verlangen, daß über keinen ihrer Wünsche und die dieselben betreffenden Ereignisse einfach zur Tagesordnung übergegangen werde. Es wird zur Abstimmung geschritten. Bei derselben wird der Antrag Zyblikiewiez: „Es sei über den Ausschußantrag zur Tagesordnung überzugehen", abgelehnt. Für diesen Antrag stimmt die ganze Rechte (mit Ausnahme der beiden liberalen Polen Sawczynski und Landesberger), vom Centrum: Abt Zeidler Baron Kotz, Gras Falkenhayn, Szabel, Pauer, Limbeck, Thum re. Der Ausschußantrag wird hierauf mit Majorität angenommen. Für denselben stimmt die ganze Linke und ein Theil des Centrums. Für den zweiten Theil des Ausschußantrages stimmen von den Polen nebst den Abgeordneten Landesberger und Sawczynski, noch die Abgeordneten Rogawski und Zbyszewski. Verhandlungen des österreichischen Abgeordnetenhauses über das Schulgesetz. Ohne in das Detail dieser Verhandlungen im Allgemeinen ein gehen zu wollen, ist es doch unsere Pflicht, diejenigen Debatten zu skizziren, welche auch uns hier interessiren. In seinen ersten Paragraphen bestimmt das Gesetz die Unterstellung der Schule unter das Aufsichtsrecht des Staates und seiner Organe und besagt (§. 2): „Unbeschadet dieses Aufsichtsrechts bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religivns-Unterrichts für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgenossenschaft überlassen. Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in diesen Schulen ist unabhängig von jeder Kirche oder Religions-Genossenschaft." §. 3 macht die Schulen allen Staatsbürgern ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich. §§. 4 und 5 gestattet jeder Confession frei, aus ihren Mitteln, Schulen für ihre Jugend zu errichten, doch sind diese den Gesetzen für das Unterrichtswesen unterworfen. §. 7 lautet: „Die Lehrämter an den vom Staate, von einem Lnde oder von Ortsgemeinden ganz oder theilweise gegründeten oder erhaltenen Schulen und Erziehungsanstalten sind für dazu befähigte Staatsbürger ohne Unterschied des Glaubens-Bekenntnisses gleichmäßig zugänglich. Als Religions-Lehrer dürfen nur diejenigen angestellt werden, welche die betreffende confessionelle Oberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat. Bei anderen Schulen und Erziehungsanstalten, welche für bestimmte Glaubensgenossen errichtet und erhalten werden, ist diesfalls das Errichtungsstatut maßgebend. Die Wahl der Erzieher und Lehrer für den Privatunterricht ist durch keine Rücksicht auf das Religions-Bekenntniß beschränkt. Abg. G reut er erklärt sich gegen das in diesem Paragraph enthaltene Princip der Confefsionslosigkeit der Schule. Stellen Sie sich, sagt Redner, ein Gymnasium vor, wo Lehrer verschiedener Confession den Unterricht ertheilen. In welche Stellung werden da die Zöglinge und ihre Eltern gebracht, in welche Stellung die einzelnen Lehrer, wenn Sie die sogenannte Gewissensfreiheit durchführen wollen! Bin ich ein Katholik und nehme eine Stellung in einer solchen Schule an, so habe ich damit caria bianca unterschrieben, daß ich, sobald ich die Schule betreten, meine katholische Ueberzeugung als solche wie einen Ueberwurf zu Hause lasse. Ist das aber auch eine Zumuthung für einen Mann, der eine Ueberzeugung im Herzen trägt? Will man mir meine Ueberzeugung verbieten, so ist das eine Tortur! Will man mir aber gestatten, meine Ueberzeugung auszusprechen, dann müssen Sie es auch dem protestantischen und jüdischen Lehrer gestatten. Ja, wenn ich ein Jude wäre, ich würde dies sogar fordern, denn der Lehrer soll, als Mann, seine Ueberzeugung nicht verleugnen. Ich mache noch auf Folgendes aufmerksam. Man hat in den Schulen gewöhnlich Zeichen des christlichen Glaubens, ein Crucisix, ein Heiligenbild. Sie würden hier im Gesetze einen Zusatz machen müssen, daß alle diese Dinge entfernt werden, und der Katechet wird dann sein Crucisix im Sacke mit sich tragen müssen. (Widerspruch, große Heiterkeit.) In eine solche Schule gehört ja kein Crucisix, sagen Sie, und Sie sollten das auch in das