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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-11-12 · Heft 46 (12.11.1867) · p. Seite 912

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 46 (12.11.1867)
Date
1867-11-12
Page
Seite 912 (sequence 4)
Language
German
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S12 — auf daß auch in Kurland fortan jedes Landeskind des vollen Rechtes und Schutze der Gesetze genieße. — So weit unser Correspondent, und wir haben durch ihn den Boden gefunden, auf welchem wir die Abhandlung des Bürgermeisters von Mitau zu beurtheilen haben. Die Mortarafälle in Emlisicn. Wir haben bis jetzt, ohne irgend eine Bemerkung zu machen, unparteiisch die Berichte über diese Vorgänge -gegeben, und fügen hier das Nachspiel hinzu, mit welchem die Angelegenheit noch immer nicht abgeschlossen ist. Ohne nun über die betreffenden Persönlichkeiten, welche in dieser Sache auftraten, urtheilen zu wollen, geht doch soviel aus dem Ganzen hervor, daß die galizischen Nonnenklöster sich unbedingt zu Zufluchtsstätten für alle, ihren Familien entlaufenden Judenmädchen und Judenfrauen hergeben, die sich bei ihnen zur Taufe melden, ohne deren Sittlichkeit und Zwecke, ohne die obwaltenden Verhältnisse in Betracht zu ziehen, und daß sie hierin durch das Gesetz von 1838 geschützt werden. Nicht minder stellten sich bei den Verhandlungen Fälle heraus, in welchen die zuständigen Behörden sich nur allzu sehr auf Seiten der Klöster gestellt und diese in ihrer Seelenfängerei .unterstützten. Es bleibt daher, ganz abgesehen von den vorliegenden Fällen, den Liberalen in Oesterreich besonders übrig, das Gesetz von 1838 zu beseitigen oder es durch ein besseres zu ersetzen, in welchem die Gewissensfreiheit nach allen Seiten hin gesichert ist. Man schreibt aus Lemberg vom 24. Oct.: „Heute Vormittags bereits hat bei dem hiesigen Bezirksgerichte in Strafsachen die Schlußverhandlung wider die der llebertretung des Diebstahls angeklagte Sarah Radamska stattgefunden. Dem Publicum war der Tag der anberaumten Verhandlung nicht bekannt, daher dasselbe trotz der Bedeutung des Straffalles im Gerichtssaale gar nicht vertreten war und so die Verhandlung de facto den Character einer geheimen hatte. Von den Parteien erschienen die Angeklagte und deren als Ankläger fungirender Vater persönlich, und zwar Beide ohne Beihilfe eines Rechtssreundes. Die Angeklagte gab die ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu, entschuldigte jedoch solche theils damit, daß sie die entwendeten Sachen als ein Eigenthum ihrer verstorbenen Mutter angesehen habe, theils aber damit, daß sie hiedurch auf den Vater blos eine Pression ausüben wollte, um denselben zur Ertheilung der Einwilligung in die Taufe zu bewegen. Der Richter ging indeß auf diese Entschuldigung nicht ein, erkannte die Jnculpatin der Uebertretung des Diebstahls schuldig und verurtheilte dieselbe zn zehntägigem Arreste. Beide Theile haben wieder dieses Erkenntniß die Berufung angemeldet. Nach der Verhandlung begab sich die Jnculpatin in Begleitung eines von der Polizei-Direction delegirten Commissärs zurück in das Kloster der Benedictinerinnen. Die Verhandlung hatte manche ergreifende Scenen. Auch die gleichzeitig' wider den Vater bei dem Civilgerichte als der Obervormundschafts-Behörde wegen Mißbrauchs der väterlichen Gewalt eingeleitete Untersuchung ist bereits zum Abschlüsse gediehen. Herr Radamski wurde der väterlichen Gewalt verlustig erklärt und für dessen Tochter ein Curator ausgestellt. Auch gegen diese Entscheidung ist von dem Vater die Berufung an das Oberlandesgericht ergriffen worden." In der Sitzung vom 29. kamen im Reichstage die Anträge des Petitionsausschusses über diese Angelegenheit zur Verhandlung. Berichterstatter 0r. Figuly verliest zunächst die auf die Affaire Jonas Freund bezüglichen, von Dr. Mühlfeld im Hause eingebrachten Documente, um mit diesen den bereits bekannten Sachverhalt zu konstatiren. Der Petitions-Ausschuß, bemerkt Referent weiter, sei durchaus nicht in der Lage gewesen, beurtheilen zu können, was an allen diesen Angaben Richtiges sei. Soviel lag vor, daß mehrere Fälle vorgekommen sind, wo Töchter, die noch minderjährig sind, ihren Eltern, eine minderjährige Frau ihrem Gatten ins Kloster entliefen und daß diese Frauen im Kloster verblieben sind. Der übrige Thatbestand muß den Erhebungen überlassen bleiben, die gewiß genau zeigen werden, wo die Wahrheit in der Affaire liegt. Aus diesem Grunde ist der Petitions-Ausschuß nun in der Lage, folgende Anträge zu stellen. Das Haus wolle beschließen: 1. Dem k. k. Ministerium der Justiz und des Cultus anzuempfehlen, dagegen zu wirken, daß minderjährige Mädchen oder Frauen, welche ihren Eltern oder Ehegatten entlaufen sind, in Nonnenklöstern fest-

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