Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 45 (5.11.1867)
- Date
- 1867-11-05
- Page
- Seite 907 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226581-3226627--25495-3261000- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
erhalt ttt feiner Eigenschaft als Referent dieser Commission arn 9. December von den Chefs der Verwaltung des Staatsschatzes die Nachricht, daß ihm in Gemeinschaft mit dem Correferenten vertraulich die Einsicht der speciellen Nachweisung der Activforderungen des Staatsschatzes gewährt sei, — eine Erlaubnis;, von welcher er keinen Gebrauch machte. Am 11. December, als es sich um die Besetzung einer etatmäßigen Rathsstelle im Ministerium des Aeußern handelte, die geschehen war, ohne vorangegangene Genehmigung der Landesvertretung, erklärt R. dieses für eine Etatüberschreitung, wiewohl diese Stelle im Jahre vorher vom Abgeordnetenhause als nothwendig anerkannt wurde; denn einmal finden nur sehr wenige Beschlüsse des Hauses Beachtung bei der Staatsregiernng, und andererseits erheischen die Verhältnisse, leider zu anderen Beschlüssen zu gelangen. Das sei keine Jnconsequenz. Mit persönlichem Wohlwollen tritt er am 17. December gegen den Antrag Wagener und Genossen ein, wonach die Wahl des Abgeordneten Grabow (Präsident) ungültig erklärt werden sollte, und bezeichnet die Mittheilung der Kreuzzeitung als eine Infamie, wonach er selbst (der Redner) seine Diäten den unbemittelten Wahlmännern überweise und dies jedesmal vor den Wahlen bekannt mache. An demselben Tage fungirt er als Referent für den Commissionsbericht zur Prüfung des Staatshaushaltsetats für das Jahr 1861, und am 19. December betheiligt er sich mit zwei Reden an der Debatte über den Etat des Finanzministeriums, betreffend die allgemeinen Fonds. Er sucht die Verantwortlichkeit der Regierung in Bezug auf unvorhergesehene Ausgaben dadurch zu präcisiren, daß er dem Titel für das Extraordinarium die Ueberschrift giebt: Reservefonds zu unvorhergesehenen außeretatmäßigen Ausgaben, über welchen der Finanzminister, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung der Landesvertretung, verfügen kann. Er ist der Meinung, daß dadurch das Abgeordnetenhaus in die Prüfung der einzelnen Positionen einzutreten habe und über die Zuständigkeit der einzelnen Verausgabungen befinden könne; im Uebrigen sei es bei der Art, wie die Regierung die Beschlüsse der Landesvertretung behandle, am correctesten, dem ganzen Staatshaushaltsetat dieselbe Überschrift zu geben, wie dem Extraordinarium; im Allgemeinen endlich erklärt er sich für die gänzliche Streichung des Gesammtextraordinariums, weil damit ein gewisses Vertrauensvotum gegen. die Staatsregiernng ausgedrückt werde, und weil zweitens die beantragte Summe von 300,000 Thaler viel zu gering sei, da sie erfahrungsmäßig alljährlich sich auf 2 Millionen beläuft. Mittlerweile hatte die Staatsregierung am 8. December einen Gesetzentwurf eingebracht, betreffend eine verzinsliche Staatsanleihe von 12 Millionen Thaler zur Verwendung derjenigen militärischen Maßregeln, „welche in Folge der gegenwärtigen Gestaltung der zwischen Deutschland und Dänemark schwebenden Streitfragen erforderlich werden." Zur Berathung dieses Gesetzentwurfes wurde eine besondere Commission (XV. Commission) eingesetzt, deren Mitglied wiederum Reichenheim ist. Der breite Disferenzpunct, der die Ansicht der Regierung und der Commission von einander trennt, war der Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852, durch welchen die Jahrhunderte hindurch rechtlich bestandene untrennbare Verbindung Schleswig-Holsteins gelöst und für diese ausgesprochene Zerreißung der Herzogtümer die Anerkennung Deutschlands und Europas gewonnen wurde. Die Commission bezeichnet diesen Londoner Vertrag an sich als nichtig, sie bestritt die Thronfolge des dänischen Königs Christian IX. in den Herzogtümern und erklärte außerdem den Vertrag längst dadurch zerrissen, daß Dänemark den in demselben übernommenen Verpflichtungen niemals nachgekommen sei und besonders durch die Verkündung der dänischen Verfassung vom 18. November 1863, wodurch die Jncorporaüon Schleswigs in Dänemark in flagrantem Treubruch vollzogen wäre. Es war unmöglich geworden, eine Ausgleichung zwischen der Regierung und der Commission zu finden; der Widerstand gewann auf beiden Seiten an Stärke. Entlehnte er doch seine schärfsten Waffen aus dem langandauernden Verfassungsconflict, der die Regierung auf allen ihren Wegen zu verdächtigen geeignet war! Genug; während der Ministerpräsident erklärte, falls ihm die beantragten Geldmittel verweigert werden, würde er sie nehmen, wo er sie finde, lehnte die Commission am 15. Januar 1 8 6 4 einstimmig den von der Regierung eingebrachten Gesetzentwurf ab, der später im Plenum des Abgeordnetenhauses gleichfalls fiel. Welchen Antheil Reichenheim an diesem Commissionsbeschluß hatte, läßt sich aus den Angriffen erkennen, welche in der einschlägigen Plenardebatte am 21. Januar von den Anhängern der Regierung auf ihn gemacht wurden, die er jedoch in treffender Weise zu pariren weiß. Der Zwiespalt zwischen Staatsregierung und Landesvertretung gewann in allen Zweigen der Verwaltung eine feste Crystallisation; überall machte sich ein Gefühl des Mißtrauens geltend, es werde in die Bahnen des Absolutismus eingetreten und die Stellung des Abgeordnetenhauses erschüttert. Es lag daher nahe, daß das Letztere eifrig auf seine Competenz bedacht war und seine Controlle vorzugsweise bei Ertheilung der Decharge übte, damit die bewilligten Gelder auch nur in der etatmäßigen Höhe und auf die angegebenen Titel verwendet würden. Zu gerechtem Zweifel gegen diese Erwartung gaben die Belege der Oberrechnungskammer zu den Rechnungen der Jahre 1859 und 1860 Anlaß; es stellte sich dabei heraus, daß durch Allerhöchste Ordres auf Antrag irgend eines Ressortministers vor der Revision der Oberrechnungskammer Justificirungen von Virements und Uebertragungen von einem Titel des gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetats auf einen anderen stattgesunden haben. Gegen diesen Usus der früheren absoluten Regierung erhebt sich R. in der Commission und während er an dem darauf bezüglichen