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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-11-05 · Heft 45 (5.11.1867) · p. Seite 897

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 45 (5.11.1867)
Date
1867-11-05
Page
Seite 897 (sequence 9)
Language
German
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897 Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 21. Oktober. Das Freizügigkeitsgesetz ist in der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses nunmehr durchberathen. „Der §. 1 in der nun angenommenen Fassung lautet: Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes 1) an jedem Orte sich dauernd auszuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist; 2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben; 3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthaltes, beziehungsweise der Niederlassung.Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen. In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert, oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden. Keinem Bnndesangehörigen darf des Glaubensbekenntnisses wegen, oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden." Es ist also in diesem Paragraphen vorgcsorgt, daß nicht aus confessionellcn Gründen wieder Unterschiede und Interpretationen gemacht werden. Wir brauchen nicht noch einmal die Vortheile dieses Gesetzes darzulegen, und daß dasselbe so lange doch nur von halber Tragweite ist, so lange nicht auch die gewerblichen Verhältnisse in einer für den ganzen norddeutschen Bund gleichen Weise geregelt sind. Berlin, 23. Oct. In der heutigen Sitzung des Reichstages kommt man auch zur Verhandlung über die Petition der Judengemeinden des Großherzogchums Mecklenburg-Schwerin, welche um Aufhebung der Beschränkungen der Juden im Genüsse der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Gleichstellung der Juden mit anderen Staatsbürgern bitten. Referent Abg. vr. Endemann begründet nnd empfiehlt unter Darlegung der bereits im vorigen Reichstage zur Sprache gebrachten Beschwerden der Petenten und unter Schilderung der gegenwärtig bestehenden drückenden und ungerechtfertigten Verhältnisse den Antrag der Commission, welcher also lautet: der Reichstag wolle beschließen: „die Petitionen dem Bundeskanzler zu überweisen, mit der Aufforderung in nächster Session des Reichstages einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen alle noch bestehenden, aus den Verschiedenheiten des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben werden." Präs. Di-. Simson: Weitere Redner haben sich nicht gemeldet; wenn kein Widerspruch erfolgt, so werde ich annehmen, daß das Haus einstimmig.... Abg. Graf Bassewitz: Ich bitte um Abstimmung. Der Antrag der Commission wird hierauf mit großer Majorität vom Hause angenommen. (Dagegen nur die Abgg. v. Roon, Graf Bassewitz, v. d. Goltz, Blanckenburg, Wagener, v. Moltke, v. Bodelschwingh; dafür u. A. auch v. Steinmetz, Prinz Albrecht.) Es wird sich also darum handeln, ob der Bundeskanzler und der Bundesrath diesem Anträge des Reichsrathes entsprechen werde. Eigentlich muß die große Mehrheit der im Bundesrathe vertretenen Regierungen einem solchen Anträge beistimmen auf Grund der Verfassungen ihrer eigenen Länder. Allein es könnte sehr leicht die Frage erhoben werden, ob die consessionellen Verhältnisse zur Competenz des Bundes gehören, wenn auch diese Frage durch die Aufnahme des „Staatsbürgerrechts" in Art. 3 der Bundesverfassung dafür spricht. Von Wichtigkeit ist es, zu bemerken, wie diese Frage gar keine Diskussion im Reichstage hervorrief; die Frage ist also in unserer Zeit für Jedermann entschieden — während die Ungarn noch immer nicht dazu kommen können, und wie es weiter gen Osten aussieht! . .. Interessant sind auch die Namen derer, welche dagegen stimmten und es ist daraus erklärlich, warum nach dem Kriege von 1866 ebenso wie nach dem Kriege von 1815 das Avancement von Juden in der Armee wieder aufgehört hat! Bonn, 23. Oct. (Privatmitth.) Wir wollen hier auf eine Erscheinung aufmerksam machen, welche uns von großer Wichtigkeit auch im Allgemeinen zu sein scheint. Das Nationalitätsprinzip ist in Deutschland auf ganz andere Zustände gestoßen, als in anderen Länderen. Während es in den meisten Völkern als 45

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