Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 45 (5.11.1867)
- Date
- 1867-11-05
- Page
- Seite 896 (sequence 8)
- Language
- German
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886 nur pia desideria blieben, dafür hatte der bereits fest gelegte Grund, auf welchem der Staat regenerirt werden mußte, sowie die Weisheit des souveränen Fürsten genügend gesorgt. Jedenfalls ist eine Erscheinung der Art geeignet, die Anschauungen zu kennzeichnen, die sich zur Zeit in jüdischen Kreisen noch geltend machen wollten, und unser früher (Sk. VI) ausgesprochenes Urtheil über die Zerwürfnisse zwischen der Gemeinde zu Amsterdam und den jüdischen Mitgliedern von „Felix übertäte“ sammt der Adath Jesehurun zu bestätigen. Was wir nun aus der erwähnten Gesetzsammlungmittheilen — theils mit den eigenen Worten, theils durch - bloße Inhaltsangabe, je nach Bedürfniß — wollen wir, zur besseren Uebersicht des Ganzen, vorläufige ohne Beurtheilung geben, welche letztere selbstständig folgen soll, und werden deshalb diese Miltheilungen nur hie und da von einem erläuternden Worte begleitet werden. Die Terminologie für die gottesdienstlichen und administrativen Begriffe und Bezeichnungen von Personen und Sachen, denen wir auf diesem Gebiete begegnen, bildet ein Gemisch von herkömmlich gebräuchlichen hevräischaramäischen, holländischen, französischen, lateinischen und der synodalen Verfassung der protestantischen Kirche entlehnten Wörtern. Wollte man diese Termini Eumeln und alphabetisch ordnen, so könnte ein kleines Realwörterbuch geschaffen werden. Es befremdet uns, daß nicht längst ein genial-praktischer Literat in Holland ein solch' gemeinnütziges, wissenschaftliches Werk ausgeführt. Es könnte z. B. die Gelehrte Quaestio darin angeregt werden, warum in älteren Aktenstücken die Patres der Gemeinden immer Parnassim oder Parnassin, und seit 1814 nie anders als Parnassijns heißen; eine früher fast nie vorkommende Formation*). Zur Beantwortung dieser philologischen Frage dürfte dann die Hypothese alle Wahrscheinlichkeit für sich haben, daß man die doppelte Plural-Endung dieses Wortes als eine eigenthümliche Bildung des Pluralis majestatis zu nehmen habe. Am 26. Februar 1814 wurde das schon oben erwähnte erste Dekret erlassen**), in Folge dessen „die französische Organisation der israelitischen Gemeindeverwaltung aufgehoben, und Bestimmungen getroffen wer- *1 Die Aussprache des Wortes gleicht der eines hüpfenden Anapäst's mit starker Arfts auf der Ultima: Pärnässijns. Dies für den Gradus ad Parnass um. **) Vorordeningen voor bei Israelitische Kerkgenoolscliap binnen bet Koningrijk der Nederlanden, ’sGravenhage 1822, Th. I Nr. I. den, um sowohl die Beziehungen der Regierung zu den Israeliten als einer gottesdienstlichen Genossenschaft (godsdienstig genootscliap), im Einklang mit der gegenwärtigen Ordnung der Dinge, als auch die Befriedigung der Bedürfnisse der jüdischen Gemeinden selbst zu verbürgend Kraft desselben Dekrets wurden die Gemeindevorstände sofort, die Consistorien vom ersten April desselben Jahres ab als aufgelöst erklärt, und von dem letzgenannten Tage ab die Gemeinden, sowohl die deutschen*) als portugiesischen, in ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gestellt, sowie den Mitgliedern der vormaligen ,)neuen Gemeinde" (Adath Jcschurun) die Freiheit gegeben, sich der deutschen oder portugiesischen Gemeinde an- .zuschließen, oder auch wieder eine besondere Gemeinde Niederländischer Israeliten zu bilden (Art. 1 und 2). Art. 5. „Bei allen Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, die im Aufträge der Regierung und der höheren oder niederen Behörden in der Synagoge geschehen, soll die holländische Sprache gebraucht werden; sowie alle Protokolle der Verhandlungen und die Correspondenz der Gemeindevorstände holländisch geführt werden sollen. Ueberhaupt sollen die geeignetsten Maaßregeln angewendet werden, um den Gebrauch unserer Muttersprache unter den Israeliten zu befördern, den Unterricht der Jugend in den Schulen zu verbessern, und so die Zahl der nützlich wirksamen Mitglieder der Gesellschaft zu vermehren**)." Eine berathende Commission (eonsulerendc Comraissie) von sechs Mitgliedern wird ernannt: drei Mitglieder aus den deutschen, zwei aus den portugiesischen Gemeinden und eines aus der früheren „neuen Gemeinde." Diese Commission hatte die Aufgabe, unter Vorsitz des General-Commissärs für Kirchenangelegenheiten, die neue Ordnung der israelitischen Gemeindesachen vorzubereiten, darauf bezügliche Fragen zu begutachten, Anträge zu stellen, sowohl die Israeliten im Allgemeinen, als auch die drei genannten Genossenschaften in's Besondere anlangend (Art. 11). *) Deutsche Gemeinden werden alle nicht portugiesischen genannt, d. h. von deutschem Ritus, oder auch deutscher Abkunft. **) Vergl. Sk. Vl. wo von der Uebersetzung «der Proklamation von 1 795 in die jüdisch-deutsche Mundart, behufs Vorlesung in der Synagoge, die Rede ist. Der Gebrauch der holländischen Sprache und die Anleitung hierzu auf den Schulen wird noch sehr häufig in späteren Dekreten und Verfügungen eingeschärft. (Schluß folgt.)