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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-11-05 · Heft 45 (5.11.1867) · p. Seite 895

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 45 (5.11.1867)
Date
1867-11-05
Page
Seite 895 (sequence 7)
Language
German
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895 Einrichtungen, als in dem Verhältniß zur Regierung, den Regulator für die Verwaltung der Gemeinden des Landes. Wir wollen zunächst kurz resumiren, was wir aus den bezüglichen früheren Mittheilungen (Sk. VI) ersehen. Im zweiten Decennium des vorigen Jahrhunderts brach eine heftige Collision zwischen den beiden machthabenden, bis dahin vereint das Gemeindeleben beherrschenden, Collegien aus: den Parnassim und der Geistlichkeit. Die Vermittelung der Regierungsbehörde wird angerufen und der Streit in der Weise beigelegt, daß die Parnassische Macht obsiegt, die geistliche unterliegt. Nach einem solchen Triumphe fühlten sich die Parnassim in ihrer Autokratie erst recht behaglich; sicherlich nicht zum Frommen der Gemeindeangehörigen. Etwa 25 Jahre später läßt sich ein dumpfes Murren in der Gemeinde gegen die Parnaffim vernehmen. Wiederum werden die Wolken vom Himmel des Gemeindelebens durch einen Ausspruch höheren Orts — freilich nur scheinbar — zerstreut, und zwar wiederum zu Gunsten der Parnassim; jedoch mit der Weisung, das Gemeindestatut zu revidiren, resp. zu verbessern. Die Reoision geschieht, die Verbesserung unterbleibt. Die Gemeindeglieder werden in Folge des revidirten Statuts in den gottesdienstlichen Angelegenheiten, auf eine dem Geiste des Judenthums zuwiderlaufende Weise, in Klassen und Kasten getrennt; die Gemeindebeamten geknechtet, die Rabbinen unter Curatel gestellt. Daß ein solches Regiment auf die Entwickelung der Gemeinden und die Verbreitung religiöser Erkenntniß nicht heilsam zu wirken vermöge; daß ein Bauwerk, auf solchem Grunde ruhend, zwar lange gewaltsam gehalten werden könne, endlich aber doch sinken müsse: davon zeugt ja die Geschichte jüdischer Gemeinden, alter und neuer Zeit, so vielfach. Und so kam es auch in Holland, wo die Unzufriedenheit mit den bestehenden Verhältnissen lange, wenn auch äußerlich wenig bemerkbar, im Innern des Gemeindekörpers wühlte; bis am Ende des vorigen Jahrhunderts die politische Triebkraft den Stoß erzeugte, durch welchen das Uebel offen hervorbrach, so daß ein Theil der Glieder von dem Gesammtkörper der Gemeinde sich trennte, jedoch nach nicht langer Zeit sich wieder mit demselben vereinte. Um diese Zeit traten die Niederländischen Juden aus ihrer exclusiven Stellung in den Verband der Niederländischen Bürger ein und wie in politischer Hinsicht wurde ihnen auch in religiöser Beziehung die gesetzliche Gleichberechtigung mit allen übrigen Staatsangehörigen — Indessen konnte sich der wohlthätige Einfluß der neuen, freien Gestaltung der Dinge nicht sofort äußern; es war Alles noch zu neu, zu viel vom Alten wegzuräumen, zu viel Neues aufzubauen. Dazu gehört Zeit; dafür genügen nicht zehn oder fünfzehn Jahre. Außerdem konnte der wiederholte, schnelle Wechsel der Regierungsform und mit ihm die Veränderung der Prinzipien in allen Zweigen der Administration, keinesweges günstig auf das jüdische Gemeindewesen wirken, es ordnen, klären, und consolidiren. Vorstehende Bemerkungen sind zur richtigen Auffassung und unparteiischen Würdigung des Folgenden wohl zu beachten. Eine neue Aera für die jüdischen Gemeinden in den Niederlanden beginnt erst da, wo das Vaterland die Zeiten schwerer Prüfungen, die Bewegungen im Innern, die Bedrohungen von Außen, die unstäten und schwankenden Zustände in seinem ganzen Organismus siegreich überwunden und die Ruhe wieder gewonnen hatte, um für die Wohlfahrt des Staates im Geiste der Freiheit zu sorgen, die gleiche Pflicht und gleiches Recht allen Bürgern auferlegt und zuerkennt. Es ist die Zeit der Restaüration der Niederlande unter dem Fürstenhause Oranien-Nassau. Der „souveräne Fürst" — später König Wilhelm I. — zögerte nicht, die Verwaltung der jüdisch-gottesdienstlichen Angelegenheiten in's Auge zu fassen und denselben seine Fürsorge zuzuwenden. Das erste hierauf bezügliche Dekret datirt vom Februar 1814. Bevor wir aber aus den umfangreichen Dekreten und Verfügungen, die für die Administration der jüdischen Gemeinden bis zum Jahre 1862 maaßgebend waren und zum Theil es noch sind, dasjenige hervorheben, was zu einer klaren Ueberstcht des Ganzen nothwendig ist: müssen wir ein merkwürdiges Faktum vermerken. Kurz nach der Restauration nämlich wurde von einigen Juden dem souveränen Fürsten eine, nie veröffentlichte, Adreffe überreicht, des Inhalts: es möchte doch den Juden, die bereit wären, auf die Emancipation Verzicht zu leisten, ihre „nationale Selbständigkeit" zurückgegeben werden*). Daß diese „frommen" Wünsche in der That *) Diese Notiz ist entnommen aus Koenen, Geschiedene de. S. 394, woselbst hinzugefügt ist: „wir haben diesen Bericht aus mündlichen Mittheilungen, von einer achtungswerthen Seite empfangen."

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