Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 45 (5.11.1867)
- Date
- 1867-11-05
- Page
- Seite 894 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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m Ausschuß von diesem Beschluß auch nicht durch die Mittheilung des Justizministers abbringen, welche derselbe nach den neuerlich gepflogenen telegraphischen Erhebungen dahin machte, daß das mit Jonas Freund unterfertigte Telegramm nicht von diesem, sondern von einem Oheim der Chase Lea Freund herrühre, sich sonach als von einer zur Sorge für die obige nicht berechtigten Person ausgestellt zeigte. Jonas Freund ist längere Zeit von Przemysl verreist, und es verhält sich die Sache folgendermaßen: Chase Lea Freund, nach ihrer Angabe 16 Jahre alt, kam im Monat August in das betreffende Kloster, begehrte, man solle sie in der katholischen Religion unterrichten und erklärte, zu derselben übergehen zu wollen. Sie war schon seit drei Jahren nicht bei ihrem Vater, sondern bei ihrem Oheim, der eben das obige Telegramm vom 19. d. mit der Fertigung „Jonas Freund" abgesendet hatte. Seit jener Zeit that der Vater niemals Schritte gegen die Entschlüsse der Tochter, wol aber der besagte Oheim. Letzterer hatte den Vater als irrsinnig bezeichnet und wollte in Folge dessen die Vormundschaft über das Mädchen übernehmen. Die ärztliche Untersuchung stellte aber heraus, daß der Vater nicht irrsinnig sei, und so wurde der Oheim mit seinem Begehren abgewiesen. Seit dieser Zeit an wurde in der Sache nichts vorgekehrt. Als unrichtig wird bezeichnet, daß das Mädchen ganz abgesperrt sei. Sie wurde im Gegentheil von mehreren Bekannten ihrer Consession im Sprechzimmer besucht und wurde ihr ihr Abfall zu Gemüthe geführt. Dennoch blieb sie bei ihrem Entschlüsse. Auch die Klostervorsteherin behauptete, es sei an dem Mädchen niemals ein Zwang, ja auch nicht ein Zureden geübt worden, und stehe es dem Vater, wenn er zurückkehre, vollkommen frei, seine Ermahnungen bei der Tochter anzubringen. Der Ausschuß, und zwar insbesondere die Abgeordneten Mende, Stieger, Figuly, sowie der Antragsteller Mühlfeld erklärten sich dahin, daß sie das obige Telegramm, obschon es in mancher Richtung zeigte, wie die Angabe des besagten Oheims nicht vollkommen wahr sei, denn doch nicht beruhigen könne, weil die eine Thatsache denn doch aufrecht stehe, daß das fragliche Mädchen sich im Kloster befinde, und daß dieser Fall zusammengehalten mit den bisher vogekoinmenen und mit ähnlichen, wenn auch nicht zur Kenntniß des Hauses gelangten, Zeugniß dafür abgebe, daß israelitische Mädchen in katholischen Klöstern aufgehalten werden, zum Zwecke, aus ihnen Proselyten zu machen; hierin liege aber jedenfalls ein Mißbrauch von Seite der katholischen Klöster, welcher um so mehr hintangehalten werden müsse, weil dadurch nicht nur die Einflußnahme der Eltern auf ihre Kinder, wenn nicht aufgehoben, doch sehr erschwert werde, und weil es nicht angehen könne, einem solchen Proselytismus das'Wort zu reden. vr. Mandel blüh bezeichnet einen solchen Vorgang als einen Mißbrauch des Artikel 15 des Concordats. Sämmtliche Stimmführer einigten sich in der Ansicht/ daß von Seite der Regierung jedenfalls in allen solchen Fällen dahin gewirkt werden solle, daß derlei Mädchen, die keine Nonnen sind und noch weit entfernt erscheinen, es zu werden, aus den Klöstern wegzubringen seien, womit ihrem Eifer, Convertitinnen zu werden, in keiner Weise entgegengetreten wird, sie im Gegentheile erst in die Möglichkeit kommen, bei vollkommener Willensfreiheit ihren Entschluß des Näheren zu fassen und auszuführen. Ueber die Frage, ob das in der vorletzten Sitzung vom Justizminister citirte Hofdecret vom Jahre 1838 als aufgehoben zu betrachten und wie gegenüber demselben in Folge des Mühlfeld'schen Antrages von Seite des Petitions-Ausschusses sich zu benehmen sei, faßte derselbe den Beschluß, daß dem Hause der Antrag gestellt werde, es sei die diesfällige Frage von dem Petitions- Ausschüsse nicht näher zu berühren, sondern der consessionelle Ausschuß anzuweisen, dieselbe zu prüfen und dem Hause darüber Bericht zu erstatten. Sinken aus Holland. VII. Die G emeindeVerwaltung und ihre Beziehungen zur Regierung. Vom Jahre 1 8 14—1 862. Unsere bisher gemachten Mittheilungen über die Gemeindeangelegenheiten und deren Verwaltung betrafen zwar ausschließlich die Juden zu Amsterdam; sie sind aber als maßgebend für die Juden Hollands im Allgemeinen anzusehen. Amsterdam, der Sammelplatz fast der Hälfte der gesammten holländischen Juden, wurde eben deshalb zugleich das Centrum für das jüdische Gemeindewesen und bildete, sowohl in den inneren Angelegenheiten nnd