Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 45 (5.11.1867)
- Date
- 1867-11-05
- Page
- Seite 890 (sequence 2)
- Language
- German
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*? 896 Handlung der Juden in Rußland ist eine zu zarte Pflanze, als daß sie so harte Stürme auszuhalten vermöchte, wenn ihr nicht ein höherer Schutz zu Hülfe kommt. Doch gehen wir auf die Frage näher ein. Zuerst Folgendes: Seine Excellenz, der Generalgouverneur der nordwestlichen Provinzen, erließ nach dem .I0urn.1l de 8t. PiHersbouTg folgendes Cirkulair, welches selbst l’Echo de la Presse msse mindestens ein „kurioses" nennt. „Obgleich nach dem Wortlaut des Artikels 1508 des l. IX der Gesetze, die Israeliten in den Städten, wo sie wohnhaft sind, Mitglieder der Commune sind und unter der allgemeinen Verwaltung stehen, bilden in Wirklichkeit die Juden doch überall von den Christen getrennte Corporationen. Wad) dem Wortlaut des Artikels 483 des l. HI, über das Reglement über Aemter durch Wahlen, bilden sie für die Geldsteuern, besondere Arrondissements und erwählen eigene Starosten (Aelteste) und nach dem Wortlaut des Artikels 821 des t. II der Gesetze, werden sie von den Christen getrennt rekrutirt. Diese privilegirte Lage der Israeliten dient nur dazu, eine Jsolirung noch zu verstärken, welche der Regierung nickt allein von keinem wesentlichen Nutzen, sondern ihr sogar schädlich ist. Diese Trennung führt eine große Zahl Mißbräuche und selbst für die meisten Israeliten Jnkonvenienzen mit sich, weil sie die heimliche Verfahrungsweise der Kahals (der konsistorialen Verwaltungen) der Juden begünstigt, die von der Regierung abgeschafst sind. Zu gleicher Zeit setzt diese Trennung, indem sie die Juden in eine von den christlichen Communen unabhängige Stellung bringt, die Juden in Stand, in ihrem Verkehr mit den Christen sich Betrügereien zu erlauben, weil jeder Jude sehr wohl weiß, daß im Falle des Unrechts seinerseits er immer einen Schutz und einen Halt in seiner Communalverwaltung finden wird. Außerhalb der Städte giebt es in den Flecken und Dörfern Israeliten, welche die Eigenschaft als Bürger beibehalten; diese nutzen mehr als die anderen die Arbeit des christlichen Grundbesitzers aus, und gegen sie besonders erhebt sich die öffentliche Meinung. Meiner Ansicht nach muß diese Trennung der jüdischen Communen nothweudig abgeschafft werden, und die Israeliten, welche christliche Dörfer oder Flecken bewohnen und keine getrennte eommunale Verwaltung haben, müssen eingeschrieben werden, wie zu den Landgemeinden gehörend, in deren Grenzen sie ansässig sind, ausgenommen, wohl verstanden, diejenigen, welche zu der Classe der Kaufleute gehören. Wenn sich der Israelit als einen Theil der Commune, in der er lebt, ansieht, wird er sich nicht mehr als absoluter Herr benehmen, wie er es jetzt thut; wenn er, ausgenommen die Grundsteuern, alle Steuern mit den andern Gemeindemitgliedern zahlt, wird er durch das gemeinschaftliche Interesse mit ihnen vereint und derselben Macht unterworfen sein, einer Macht, welche ihm nahe steht. In Ermangelung des moralischen Gefühles, werden die Gemeinschaft der Interessen und die Furcht vor der gesetzlichen Gewalt wenigstens seine Leidenschaft etwas zügeln, sich auf Kosten des einheimischen Bauern auf allen möglichen Wegen und oft auf den am wenigsten erlaubten, zu bereichern. Die Regierung ihrerseits wird dabei gewinnen, wenn sie den Juden die Kopfsteuer und die anderen Steuern auferlegt, denen die Bewohner der Landgemeinden unterworfen sind. Aber in dieser Gegend könnte der Fall Vorkommen, daß in Städten und Flecken die Juden zahlreicher als die Christen wären und dann in Folge dessen die Communalverwaltung der Letzteren in die Gewalt der Ersteren fallen würde. Um einen solchen Uebelstand zu vermeiden, ist es nöthig eine Anzahl Stimmen festzustellen, die zu einer communalen Entscheidung nothwendig ist, und u. A. festzustellen, daß wenigstens zwei Drittel der Christen an der Entscheidung sich betheiligen und die Majorität der Christen der Entscheidung zugestimmt habe; z. B. in einer Gemeinde, die aus 30 Christen und 60 Juden besteht, kann eine Communalentscheidung nur Gültigkeit haben, wenn wenigstens 20 Christen mit abgestimmt haben und 11 unter ihnen der Meinung der Majorität gewesen. Dieser Vorschlag ist von einer großen Wichtigkeit, denn er soll zum Grundstein der Reform der Verwaltung der Israeliten dienen, und deshalb verlangt er eine gründliche Prüfung. Indem ich Ew. Excellenz diese Mittheilung mache, bitte ich Sie, Ihre Vorschläge über diesen Gegenstand an mich zu richten. Unter Anderem, in Betracht, daß die jüd. Gemeinden Wohlthätigkeitsanstalten besitzen, welche sie auf ihre Kosten erhalten; daß einige von ihnen Kapitalien und Immobilien besitzen, daß andere Schuldscheine ausgeschrieben und eine große Menge rückständiger Zinsen haben, sowohl für die Geldsteuern, wie für die Recrutirung; und ferner in Betracht, daß es zur definitiven und gründlichen Prüfung der Frage über die Möglich-