Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 44 (29.10.1867)
- Date
- 1867-10-29
- Page
- Seite 879 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Zeitungsnachrichten. O c st c r r e i ch i s ch e r K a i s e i st u a t. Wien, 17. Oktober. (Privatmitth.) Es ist eine Fülle von Stoff, welcher uns gegenwärtig im Kaiserstaate geboten wird, so daß es aller Aufmerksamkeit bedarf, um nichts Wichtiges zu übersehen und es in einer gewissen Ordnung vorzutragen. Von der größten Wichtigkeit sind die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses. Neben der Aufhebung des Conkordats und den Enttvürfen des confessionellen Ausschusses verhandelt das genannte Haus auch über das „Grundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger." In der Sitzung vom 9. dieses fand die Spezialdebatte über dieses statt. Artikel 1 (das allgemeine Staatsbürgerrecht), Artikel 2 (Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze), Artikel 3 (gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Aemt er für alle Staatsbürger), werden ohne Debatte angenommen. Für dieselben: die gesammte Linke, das Centrum, auf der Rechten einige Bukowinaer und der Pole Dr. Landesberger. Zu Artikel 14, welcher lautet: „Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlicheu Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feier geztvungen werden," nimmt Baron Tinti das Wort, um auseinanderzusctzen, daß das Wort „Niemand" zuweit gehe; man müsse doch mindestens Unmündige, Kinder und Sträflinge ausnehmen. Er beantragt daher, die letzte Alinea solle lauten: Kein Bürger, der sich im Bollgenusse der staatsbürgerlichen Rechte befindet, darf zu einer kirchlichen Feier gezwungen werden. Schindler: Wenn wir in diesem Paragraph sagen: Jeder im Vollgenusse seiner Rechte rc. so sehe ich nicht ein, warum wir das bei anderen Paragraphen nicht sagen; ich glaube, daß die Annahme dieses Antrages nicht nothwendig ist. Der Antrag des Baron Tinti wird abgelehnt; der Alisschußantrag dem vollen Umfange nach angenommen. Bei Artikel 15: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religions-Gesellschaft hat das Recht der gemeinsameil öffentlichen Religions Ucbung rc.", nimmt Abgeordneter Andricwicz das Wort, um dankbar die gute Absicht des Ausschusses anzuerkennen. Abg. Di'. Rhger: Wenn irgend etwas mich zwingt dem Verfassungs-Ausschüsse meine volle Anerkennung auszusprechen, so ist es dieser Artikel, in welchem die Gleichheit aller Religions-Genossenschaften vor dem Gesetze anerkannt ist. Wenn der Verfassungs-Ausschuß, den Forderungen der Zeit Rechnung tragend, der Staatshoheit dasjenige gibt, was ihr gebührt, und alle kirchlichen Genossenschaften in weltlichen Dingen unter die Staatshoheit stellt, so hat der Ausschuß nur seine Pflicht befolgt, und den Forderungen der Völker Oesterreichs in vollem Maße Rechnung getragen. (Bravo links.) Die Rechte der Kirche sind auch nicht dadurch gefährdet, denn sie hat dieselben Rechte, wie jeder Bürger, und muß sich nur denjeiligen staatlichen Bedingungen unterordnen, unter welchen die Ertheilung eines solchen Schutzes überhaupt möglich ist. Die Kirche wird nicht in der Erwerbung ihrer Güter, nicht in ihren äußeren Beziehungen gefährdet, sie wird nur auf den ihr ursprünglich gebührenden Stand zurückversetzt, auf den Standpunkt der Parität. (Beifalls links.) Der Artikel 15 wird angenommen. Der confessionelle Ausschuß hat dem von ihm entworfenen Schulgesetze einen Bericht vorausgeschickt, aus welchem wir folgende Stelle entnehmen. „Aufgabe des Berichts kann es nicht mehr sein: die Nothwendigkeit der Emaucipation der Schule von der Kirche darzuthun. Der laute Ausdruck der öffentlichen Meinung, der Inhalt der vorliegenden zahlreichen Petitionen, das öffentliche Geständniß der Lehrerversammlung über die Mängel der Volksschulen, die mannichfachen Verhandlungen in den Landtagen, die Hemmnisse, welche Gemeinden und Corporationen bei ihren Bemühungen für Gründung neuer Lehranstalten finden, die häufigen Beschwerden über den unerträglich gewordenen Druck, welchen die clerikale Herrschaft über die Schule übt, — das sind Thatsachen, welche sich mit unleugbarem Nachdrucke geltend machen. Das Concordat hat bereits seine Erfolge gezeigt. Der confessionelle Ausschuß hält daran fest: daß der Staat niemals zugeben könne, daß eine Autorität die hochwichtige Aufsicht und Leitung des 44*