Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 44 (29.10.1867)
- Date
- 1867-10-29
- Page
- Seite 873 (sequence 5)
- Language
- German
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873 gebracht worden ist, sogleich dem hohen Hause eine Mittheilung zu machen, da es im Laufe weniger Wochen nun schon der zweite ganz gleiche Vorgang ist, und diese Vorgänge denn doch manche Elternherzen ängstigen möchten. (Bewegung.) Dasselbe Telegramm, welches, wenn ich nicht irre, dem Präsidium des Hauses, sowie dem Herrn Abgeordneten Dr. Mühlfeld zugekommen ist, kam auch mir in der Nacht gegen ein oder zwei Uhr zu, und ich habe es um sechs Uhr Früh im telegraphischen Wege mit der entsprechenden Weisung an den Statthalter von Galizien vorläufig erledigt. Ich nehme keinen Anstand, wörtlich mitzutheilen, was ich dem Statthalter aufgetragen habe. Nach kurzer Einleitung des Auszuges aus dem mir zngekommenen Telegramme sagte ich dem Statthalter: „Ich ersuche Euer Excellenz, vorläufig jedenfalls den Vollzug der Taufe hintrnzuhalten, dem Vater die persönliche Rücksprache mit der Tochter zu ermöglichen, die Sache eingehend zu erheben, eventuell das Einschreiten des Strafgerichts zu veranlassen und darüber unverzüglich zu berichten. Zugleich ersuche ich neuerlich den endlichen Bericht über den gleichen Vorgang in Biala." Ich theile nämlich dem hohen Hause mit,, daß vor etwa vier Wochen, ebenfalls zur Nachtzeit, mir ein Telegramm beinahe des gleichen Inhalts von Eltern zugekommen ist, die mir sagten: „Es ist uns gestern unsere vierzehnjährige Tochter entlaufen. Nachdem dieselbe einen Diebstahl an Geld und Werthpapiercn im Hause ausgeführt, ist sie in ein bestimmtes Kloster entlaufen, wo man sie zum Christenthum bekehren wolle. Wir sind nicht in der Lage, trotz unserer Bitten, dieselbe zurückzuerhalten, bitten daher den Cultus- und Justizminister um Abhilfe." Ich habe das Nämliche gethan, was heute geschehen ist, und darauf wirklich nach zwei Tagen die Nachricht erhalten, daß die Taufe hintangehalten worden ist, -und daß über die eigenthümlichen Vorgänge dieses Falles ich in kürzester Zeit Bericht erhalten werde. Diesen Bericht habe ich nun bereits urgirt und, wie das verehrte Haus sieht, heute zum drittenmal. (Rufe links: Statthalter absetzen!) Ich werde gar keinen Anstand nehmen, den Bericht, den ich diesfalls erhalten werde, mitzutheilen. Damit ist die Sache vorläufig erledigt. Ich kann weiter nichts thun, bis ich genaue Kenntniß von der Sache erhalten habe. (Bravo!i In der Sitzung vom 17. Oct. stand nun der Bericht der Petitionskommission auf der Tagesordnung. Berichterstatter Dr. v. Figuly setzt die Thatsachen, wie sie dem Ausschüsse Vorlagen, auseinander. Der Ausschuß sei weit entfernt, irgendwie in die Executive einzugreifen, es ist ihm bekannt, daß wir ein verantwortliches Ministerium besitzen, das für seine Maßregeln zur Rechenschaft gezogen werden kann. Doch diese Petition ist in ihrer Tragweite so außerordentlich, daß der Ausschuß nicht umhin konnte, diesmal der Regierung gewisse energische Maßregeln aufs Dringendste zu empfehlen. Der Ausschuß stellt somit die Anträge, dahin gehend, den Ministern sei zu empfehlen, sofort Verfügungen zu treffen, daß das Kind seinem Vater sofort zurückgestellt werde. Justizminister v. H y e: Ich erlaube mir eine formale und meritorische Bemerkung. Ich anerkenne den Ausspruch, daß dieser Gegenstand der Executive angehört. In meritorischer Beziehung bemerke ich, daß es schwierig sein dürfte, jetzt, da wir den Sachverhalt noch nicht kennen, die Verfügung zu treffen, daß das Kind sofort zurückzugeben sei, weil die nun einmal in Gesetzeskraft bestehende kaiserliche Verordnung vom 18. Mai 1838 entgegensteht. Nach dieser Verordnung sind die Landesstellen ermächtigt, die Taufe jüdischer Kinder, welche das siebente Jahr vollendet, das vierzehnte noch nicht erreicht haben, dann zu bewilligen, wenn nachgewiesen wäre, daß sie die Taufe aus freiem Willen begehren, in der katholischen Religion unterrichtet sind und der Vater die Einwilligung ertheilt. Ertheilt er die Einwilligung nicht, so ist an die vereinigte Hofkanzlei zu berichten und die Entschließung des Kaisers einzuholen. Daraus geht nun unzweifelhaft hervor, daß Kinder über 14 Jahre selbst gegen den Willen des Vaters zur katholischen Kirche übertreten können. Darum konnte ich gestern nur auftragen, vorläufig die Taufe hintanzuhalten, um dem Vater die persönliche Rücksprache zu ermöglichen; weil ich dadurch die Möglichkeit verhütet glaube, daß das Mädchen wider ihren Willen getauft werde. Mehr konnte ich angesichts des Gesetzes, das nun einmal, so sehr reformbedürftig es sein mag, besteht, nicht thun. Zur Rechtfertigung des Statthalters von Galizien führt der Minister an, daß Graf Goluchowski seit fünf Wochen auf einer Visitationsreise in den fernsten Provinzen Galiziens abwesend gewesen. Seit zwei Tagen erst ist Graf Goluchowski zurückgekehrt, und gestern noch I ist folgendes Telegramm von ihm eingetrosfen: