Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 43 (22.10.1867)
- Date
- 1867-10-22
- Page
- Seite 857 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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857 unter den Parteien nicht zu Stande, und es haben daher dieselben um eine oberamtliche Entscheidung darüber gebeten, ob die hiesige politische Gemeinde verpflichtet sei dem israel. Kirchenvorsteheramte einen abgesonderten Begräbnißplatz zu schaffen; die Beitragsrespect. Entschädigungsfrage wollte vörerst noch nicht in Betracht gezogen werden. — Darüber daß die hiesige politische Gemeinde verpflichtet ist, Begräbnißplätze herzustellen, 'ist kein Zweifel und wird dies von ihr auch nicht bestritten, und sagt der Gemeinderath selbst, die Schaffung allgemeiner Friedhöfe sei vorzüglich polizeilicher Natur und die politische Gemeinde habe für richtige den polizeilichen Vorschriften entsprechende Bestattung Sorge zu tragen; von dem bestehenden allgemeinen christlichen Begräbnißplatz Gebrauch zu machen verbieten den Israeliten ihre Ritualgesetze, welche trotzdem, daß die Israeliten den Christen in politischer Beziehung gleichgestellt sind, dennoch zu achten und einzuhalten sind, wie denn auch die israel. Oberkirchenbehörde sich entschieden dahin ausgesprochen hat, daß ein besonderer Platz aus dem christlichen Friedhofe zur Begräbnißstätte für Israeliten nur unter der Bedingung benutzt werden dürfe, wenn dieser Platz durch eine Mauer, einen lebendigen Zaun, oder sonst auf eine Weise von dem übrigen Raum abgegränzt werde, es ist deßhalb den Israeliten nicht möglich, den allgemeinen Friedhof in der angebotenen Weise zu benutzen, und kann der israel. Gemeinde sowenig wie einer Privatpersou aus sanitätspolizeilichen Gründen überlassen werden, die Todten zu begraben an einem Orte wo sie wollen. Es wird deßhalb erkannt: 1. Die hiesige Stadtgemeinde für verpflichtet zu erklären, den Israeliten einen abgesonderten Platz, sei es auf dem allgemeinen Friedhof oder anderswo, zur Bestattung ihrer Todten einzuränmen, und 2. die Tragung der 1 fl. betragenden Erkenntnißsportel dem hiesigen Gemeinderath zuzuschicken. Eßlingen, 12. Aug. 1867. Königl. Oberamt. Baur. Dem Vernehmen nach hat der Stadtrath Recurs an die K. Kreisregierung eingereicht. Das neue Lesebuch für israel. Volksschulen, auf Veranstaltung der Königl. württembergischen israelitischen Oberkirchenbehörde herausgegeben, ist bei I. B. Metzler erschienen. Näheres darüber folgt nach. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 4. Oct. (Privatmitth.) Vom politischen wie vom culturhistorischen Standpunkte sind die Processe, die jetzt in Oesterreich Vorgehen, höchst interessant; und welche Erfolge sie auch haben mögen, werden sie doch ein bedeutsames geschichtliches Moment ausmachen. Wir sehen an diesem Orte selbswerständlich sowohl von dem Ausgleich zwischen der cis- und transleithanischen Hälfte des Reiches, als auch von dem Ringen nach constitutioneller Verfassung ab. Aber außer diesen zieht das Stteben nach Beseitigung des Conkordats, also des erdrückenden Uebergewichtes der katholischen Kirche über den Staat und die Commune, unter welchem die Nichtkatholiken so Vieles leiden, wohl die größte Aufmerksamkeit auf sich und bedeutet mindestens ebensoviel, wie die beiden erstgedachten großen Objekte. Sie wissen, daß das Abgeordnetenhaus sich mit Entwürfen über Religionsfreiheit trägt und bereits in seinen Ausschüssen ausarbeitet, auch daß von Seiten der Regierung die Aussicht von Verhandlungen mit Rom über Modisicationen des Conkordats eröffnet worden ist; der oster. Lehrertag hat sich in der energischsten Weise gegen die im Conkordate festgesetzte völlige Unterordnung der Schule unter die Kirche ausgesprochen, und eine große Zahl von Gemeinderäthen der bedeutendsten Städte haben Petitionen gegen das Conkordat in Einstimmigkeit oder enormer Majorität beschlossen. Dem gegenüber haben sich die Kirchenfürsten der diesseitigen Reichshälfte versammelt und eine fulminante Adresse unmittelbar an den Kaiser gerichtet. Anderweitige Versuche, für das Conkordat Demonstrationen zu erwirken, sind gescheitert. Nun hat dieser Kampf für alle Oesterreicher das höchste Interesse, weil so lange von Religionsfreiheit bei uns keine Rede sein kann, so lange das Conkordat unverändert besteht. Jeder Borurtheilslose sieht ein, daß die wahren Rechte der katholischen Kirche von der Beseitigung des Conkordats ganz unberührt bleiben, wie es denn auch vorzugsweise nur Katholiken sind, die gegen dasselbe auftreten. Nur die e- und abnormen Rechte des Clerus werden geschmälert und die Grundsätze des Ultramontanismus außer Kraft gesetzt. Ja,- der Einsichtsvolle meint, daß die Kirche gerade durch die von dem Conkordate ihr eingeräumte Herrschaft am meisten leidet und eine natürliche Opposition 43