Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 43 (22.10.1867)
- Date
- 1867-10-22
- Page
- Seite 851 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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851 und bringe sein Schuldopfer dem Ewigen" (V. 1—13). j Hat Jemand aus Versehen an den Heiligthümern des Ewigen eine Untreue begangen, so soll er dies erstatten, > ein Fünftel dazu legen und ein Schuldopfer bringen (B. 14 ff.). Hat eine Person ihrem Nebenmenschen ein Unterpfand oder etwas Anvertrautes oder Geraubtes abgeleugnet oder einen Betrug geübt, oder etwas Verlorenes, von ihm gefunden, abgeschworen (V. 23. 24): „so er also gesündigt und sich verschuldet hat: so gebe er den Raub, den er geraubt, oder das, um was er berücket hat, oder das Unterpfand, das ihm anvertraut, oder das Verlorene, das er gefunden, zurück, oder um was er sonst falsch geschworen, und erstatte es nach seinem Werthe, und lege ein Fünftel dazu, dem es gehört, soll er dies geben am Tage seines Schuldopfers," und bringe ein Schuldopfer dar lV. 26): „Und der Priester versöhne ihn vor dem Ewigen, und es wird ihm vergeben wegen irgend, was er gethan, sich damit verschuldend." Der Kreis der Handlungen, für welchen also ein Sünd- oder Schuldopfer bestimmt ist, ist hier vollständig vorgezeichnet. Es sind Handlungen, welche aus Versehen, oder in zeitweisem Leichtsinn, oder aus eineraugenblicklichen bösen Anregung geschahen, dann aber zum Bewußtsein kamen, und nun durch offenes Bekenntniß und ein Sünd- oder Schuldopfer gesühnt werden. Fand hierbei eine Veruntreuung gegen das Heiligthum oder gegen einen Nebenmenschen statt, so genügte das Opfer durchaus nicht, sondern es mußte der Werth des Veruntreuten und ein Fünftel dieses Werthes als Strafgeld vorher entrichtet werden. Demnach ist auch hierzwischen Versehen, Unwissenheit, Jrrthum, augenblicklicher Verblendung und dem frevelen Sinn, vollem Bewußtsein, Absicht ^und Vorsatz genau unterschieden, nur für jene ein Sühnopfer bestimmt, für diese das Sündopfer garnicht zulässig; aber auch bei jenen zuvor eine factische Sühne, nämlich der volle Ersatz mit einem Fünftel Strafgeld da erforderlich, wo durch die That ein Anderer zu Schaden gekommen. Die Bedeutung der Sühnopfer ist daher völlig klar: sie sind das Mittel, das Gewissen bei Uebertretungen aus Versehen zu beruhigen und das gestörte Verhältniß zu Gott und zum Heiligthume auszugleichen, bei Veruntreuungen, nachdem dieselben er-, bekannt und gebüßt sind, die völlige Ausgleichung mit Gott und dem Heiligthume symbolisch darzustellen. Wir können nun auch das Motiv erkennen, aus welchem die Sühnopfer bei Sünden, die „mit erhobener Hand" begangen worden, nicht stattfinden sollen: hier genügt ein einzelner Ersatz und eine symbolische Handlung nicht, hier bedarf es einer völligen Umwandlung der ganzen Gesinnung, einer Umkehr des ganzen Geistes des Sünders, einer tiefergreifenden Erschütterung der Seele, der Zerknirschung und Demüthigung, der Buße und Besserung, und leicht hätte hierbei die Verordnung eines symbolischen Aktes den Sünder verleiten können, sich mit diesem zu begnügen, und sich durch ihn gesühnt und versöhnt zu halten. Dieselbe Anschauung liegt auch in dem Gesetze über den Versöhnungstag ausgesprochen. Lesen wir Kap. 1 6 des 3. B. Mos., so soll an diesem Tage der Hohepriester einen Stier zum Sündopfer für sich darbringen, „daß er versöhne für sich und für sein Haus," (B. 6) und einen Bock als Sündopfer für das Volk (V. 15). Dadurch vollbringt er „die Versöhnung des Heiligthumes und der Stiftshütte und des Altars für sich und für sein Haus und für die ganze Versammlung Israels." (V. 17. 20.) Dann soll er „seine beiden Hände auf den Kopf des anderen, des lebenden Bockes," der in die Wüste geschickt werden soll, „legen und darauf alle Sünden der Söhne Israels und alle ihre Missethaten in all' ihren Verschuldungen bekennen." (V. 21.) Und da heißt es zum Schluffe (V. 32. 33): „Und es versöhne der Priester, den man gesalbet und den man eingesetzt, Priester zu sein an seines Vaters Stelle; der lege die Kleider von Linnen, die heiligen Kleider an, und versöhne das Allerheiligste, und das Zelt der Zusamkunst und den Altar versöhne er und die Priester und das ganze versammelte Volk versöhne er." — Daß diese ganze Opferfeier allein die Gesammtheit des Volkes und sein allgemeines Verhältniß zu Gott und seinem Heiligthume, sowie die Priester als die Vertreter des Volkes im Heiligthume und den Hohenpriester als Spitze der Priesterschaft enthalte, ist offenbar. Die dargebrachten Opfer sühnen das Volk als solches und die Priesterschaft, für welche sie dargebracht worden, und insonders deren Verhältniß zu den Heiligthümern, also die cultuellen Vergehungen, und ebenso kann das Bekenntniß nur die allgemeinen Verschuldungen umfassen, da ja ein Bekenntniß der Sünden der Individuen durch den Hohenpriester unmöglich ist. Das Werk der Versöhnung für die Gesammtheit des Volkes ist es daher allein, welches hiermit durch Bekenntniß und Opfer vollbracht ist; das Werk der Versöhnung für jedes Individuum bleibt dadurch noch ganz unberührt und diesem selbst überlassen. Es wird den Individuen nicht auf- 43*