Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 43 (22.10.1867)
- Date
- 1867-10-22
- Page
- Seite 850 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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850 Der schlagendste Be weis gegen jene Christologen liegt darin, daß das Gesetz 4. Mos. 15, 22—31 einen Unterschied macht zwischen Ueb ertretungen, die aus Versehen (msizu), und solchen, die in Frevelmuth, mit Vorsatz und vollem Bewußtsein vs) begangen werden, und nun für die erstern ein Sündopfer verordnet, hingegen für die letzteren das Sündopfer nicht zuläßt, sondern den Thäter dem göttlichen Strafgericht (nn->22i '•2*1) überweist. Ueber die Bedeutung des kann kein Zweifel sein, da V. 24 nnd an den weiter anzuführenden Stellen es durch das „Nichtwissen" erklärt wird und es auch 4. Mos. 35, 11 bei der Bestimmung über die Freistädte für den unvorsätzlichen Todtschläger gebraucht wird. Diesem gegenüber kann auch das tu nicht zweifelhaft sein, es bezeichnet eine That, die mit vollem Bewußtsein der Schuld, die darin liegt, der bösen Folgen, die sich daran knüpfen, mit klarer Absicht und bestimmtem Vorsatz begangen wird. In ähnlichem Sinne kommt es noch zwei Mal 2. Mos. 14, 8 und 4. Mos. 33, 3 von den aus Egypten ziehenden Israeliten vor, um auszudrücken, daß sie nicht als heimliche Flüchtlinge, sondern „vor den Augen der Egypter" offen und mit ausgesprochenem Zwecke, nicht wiederzukehren, auszogen. Maimonides erklärt es daher mor. neb. III, 41 als von dem geltend, „welchen nicht die Leidenschaft oder böse Angewöhnung verleitet, sondern sein Bestreben, dem Gesetze entgegen zu handeln und zu widersprechen." Diese Erklärung halten wir freilich für etwas zu weit gehend, denn auch die Leidenschaft und die böse Angewöhnung schließt nicht immer ein volles Bewußtsein und eine klare, bestimmte Absicht aus, und auf letzteres kommt es vorzugsweise an. Denn wenn der unvorsätzliche Todtschläger der ist, welcher „aus Versehen," ohne Absicht, also durch die von ihm nicht bezweckte Fügung (Zufall) oder durch leichtsinniges Verfahren mit Werkzeugen, die den Tod des Andern herbeiführen können, einen Tod verursachte: so ist im Gegentheil der ein Mörder, welcher den Vorsatz und die Absicht zu tödten hatte, mag dies nun aus der Leidenschaft oder einer bösen Angewöhnung, z. B. dem Jähzorn willig nachzugeben, gekommen sein. Wie dem aber sei, das Gesetz stellt fest, daß für, mit vollem Bewußtsein in Frevelmuth vollbrachte Sünden, ein Sühnopfer nicht zu bringen sei, daß der Priester hierbei nicht dazwischen zu treten habe, sondern daß zwischen einem solchen Sünder und seinem Gotte die Ausgleichung und Versöhnung in ganz anderer innerlicher und energischer Weise vor sich gehen müsse. Vielmehr heißt es V. 28 : „Und der Priester versöhne die Person, welche versehen hat in einer Sünde aus Versehen, vor dem Ewigen, sie zu versöhnen, und es sei ihr vergeben." Hiermit fällt denn aber auch die ganze Theorie der Christologen, denn es sind nach dem Gesetze eben nur die leichteren Vergehungen, nämlich die aus Versehen und ohne Wissen begangenen, für welche ein Sündopfer die Vergebung vermittelt, während ein solches Opfer für die bewußt und frevelhaft begangenen Verbrechen in Wegfall kommt. Nach den Grundsätzen der Christologen aber hätte gerade das Sündopfer bei den schweren Sünden die bedeutendste Rolle spielen müssen. Wer sieht nicht ein, daß hierdurch die Lehre des Judenthums, daß die Vergebung der Sünde durch Bekenntniß, Bußgebet und Besserung von der Barmherzigkeit Gottes erlangt werde, als völlig auf dem Grunde des Gesetzes beruhend erwiesen wird, da nach diesem für frevle Sünden Bekenntniß, Buße und Besserung erforderlich sind, und nur für Sünden aus Versehen Sündopfer gefordert werden und genügen! Doch wir wollen hierüber auch ins Detail gehen. Bekanntlich handeln Kapp. 4 und 5 des 3. Buches Mos. über die Sünd- und Schuldopfer. Sehen wir zu was wir hier finden. Das 4. Kap. beginnt (V. 2): „Rede zu den Söhnen Israels und sprich: so eine Person sündigt aus Versehen wider eines der Verbote des Ewigen, die nicht gethan werden sollen, und thut wider eines derselben," ist diese Person ein Priester, der „zur Verschuldung des Volkes sündigt," oder „die ganze Gemeinde Israels, die sich versehen, daß die Sache verborgen war vor den Augen der Versammlung, und nun wird die Sünde bekannt" (V. 13. 14), oder „ein Fürst," oder „eine Person sündigt aus Versehen vom Volke des Landes, nun aber wird ihr ihre Sünde bekannt" (V. 27. 28): so wird ein Sündopfer dargebracht, verschieden nach der angegebenen Verschiedenartigkeit der Person, „und der Priester versöhnt sie und es wird ihr vergeben." In Kap. 5 nun wird ferner angeführt: wenn Jemand eine Sache erfahren hat, und tritt nicht als Zeuge auf, oder berührt etwas Unreines, „und es war ihm verborgen, und nun wird er es inne und ist verschuldet," oder thut ein Gelübde „unbedacht mit den Lippen, und es war ihm verborgen, wird es aber inne und ist verschuldet: so soll er bekennen, womit er sich versündigt, X