Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1867)
- Date
- 1867-10-15
- Page
- Seite 835 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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835 lichen Provinzen, wo für die Juden und Dissidenten allein die Civilehe besteht und die kirchliche Trauung bei ihnen garnicht berücksichtigt wird, so daß sie vor oder nach dem Civilakte vorgenommen werden kann, und endlich in den neuen Provinzen, wo bei den Juden wie bei den christlichen Consessionen, mit Ausnahme der Dissidenten, die kirchliche Trauung völlige Rcchtsgültigkeit besitzt. Man sieht, wir Juden werden immer zum Experimentiren gebraucht. — Die oben erwähnte Petition, welche zwar den inländischen Juden volle, den ausländischen eine beschränkte Freizügigkeit zuertheilt wissen wollte, kam in der Petitionscommission zur Berathung. Der Regierungs-Commissar, Regierungs-Assessor v. Puttkammer «Hülfs - Arbeiter im Bundeskanzler-Amte) erklärte, das Freizügigkeits-Gesetz sei im Ausschüsse des Bundesrathes schon festgestellt und würde demnächst eiugebracht werden. Einen Unterschied der Consessionen kenne dasselbe natürlich nicht. Berlin, 4. Oktober. Der Gesetzentwurf über die Freizügigkeit ist nun in den Reichstag wirklich cingebracht, uud sein erster Paragraph lautet folgendermaßen: tz. 1. Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes an dem Orte sich dauernd aufzuhalten, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen im Stande ist. In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige, so weit das gegenwärtige Gesetz nicht Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, an welchem er sich aufhalten will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden. Um als Bundesangehöriger ein Recht zum Aufenthalt in Anspruch nehmen zu können, hat der in einem Bundesstaate Neuanziehende auf Verlangen den Nachweis seiner Bundesangehörigkeit zu erbringen. Bon unselbständigen Personen, welche den Aufenthalt an einem Orte ergreifen wollen, kann der Nachweis der Genehmigung desjenigen verlangt werden, unter dessen kväterlicher, vormundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt sie stehen. Die anderen Paragraphen handeln nur von bestraften und erwerbslosen Personen. H i e r m i t f ä l l t also auch jede Beschränkung'des Nieder! ass ungsrechts für Inden in nerhalb des norddeutschen Bundes. Hamburg, 24. September. (Privatmitth.) Die Ausarbeitung unseres deutsch-israelitischen Gemeinde - statuts ist jetzt vollendet und wird nunmehr dem Senat zur Bestätigung vorgelcgt, weil diesem allein durch die Verfassung unseres Staats die Oberaufsicht über alle kirchlichen Gemeinschaften, namentlich in Geldbezichungen, Vorbehalten ist, und er vielleicht bisweilen in Collisionssällen pecuniärer oder polizeilicher Art danach zu entscheiden haben wird. Diese Statuten enthalten Manches, was sonst in dieser Weise wohl nicht dagewesen ist und an den Orakelspruch erinnert, den die Patriarchin Rebecca während ihrer Schwangerschafterhielt, da es gilt, zwei divergirende Cultusverbänoe in eine durable legale Vereinigung zu binden. Diese Verbände: Shnagogen-Verband und Tempel-Verband haben zunächst die Aufgabe sich demgemäß zu constituiren. Letzten Freitag nach beendetem Abendgebet wurde Herr vr. Sänger, bisher Distrikts-Rabbiner zu Mergentheim in Schwaben, als Prediger am hiesigen Tempel, an der Stelle des verstorbenen vr. Frankfurter cingeführt und hielt Tags darauf vor stark besetztem Hanse seine Antrittsrede über die banalen Verse des Maleachi (die Lippen des Priesters rc.). Die Rede machte in ihrer schlichten und ehrlichen Weise den besten Eindruck, besonders da, wo er die Familienhäupter aufforderte, der Jugend in Leitung und Unterricht eine ächt jiidische Richtung zu geben. Kommen wir auf die in Paris beabsichtigte allgemeine Synode, über welche Meinungsabgaben in diesen Blättern verlangt werden.*) Vor Allem müßte nach unserer Meinung der Ausdruck Abgeordneter, Mandatar oder gar Bevollmächtigter vermieden werden. Im Judenthum kann es weder Stellvertreter noch Übertragung solcher Art geben; denn da regiert nur der „Gott in der Geschichte" ganz unvermittelt. Seit vielen Jahrhunderten ging die Strömung auf das Zutragen, auf das Verschanzen, Munitionssammeln und Absperren, und das ward mit beispielloser Geschicklichkeit aüsgeführt; *> Wir sind erfreut, daß unser Artikel in Nr. 36 die Aufmerksamkeit von vielen Seiten auf den Gedanken der Synode gelenkt, und unser gesch. Hamburger Corresp. den Chorus der Besprechungen eröffnet. Obgleich daher seine Ansichten in den Haupt-Punkten den unsrigen entgegengesetzt sind, geben wir doch seine Worte ohne Bemerkungen an diesem Platze. Redaktion.