Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1867)
- Date
- 1867-10-15
- Page
- Seite 834 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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8S4 lichung jener religiös-ideellen Gebote, da wußte er zuvor hinabsteigen vom Berge Sinai, wo er gestanden hatte — hoch über den Parteien. H. Nachbemerkung der Redaction. Wir haben dem obigen Artikel desto weniger hinzuzusügen, je mehr wir uns mit demselben in Uebereinstimmung finden. Daß auch wir die Verwirklichung des Weltfriedens nicht von der reactionären Partei erwarten, und eine Schonung dieser niemals für geboten erachten, haben wir im Eingang unsres Art. in Nr. 33 genügend gesagt, da wir von einem „Friedensbunde unter allen Fr ei gesinnten aller Völker" sprachen. Wir geben daher gern zu, daß wir im Verlaufe deutlicher gewesen wären, wenn wir statt von socialistischer „Partei" von socialistischer „FracLion" gesprochen, und den Friedensbund nicht außerhalb der „Parteisache", sondern der „Fractionssache" gewünscht hätten. Warum wir dies aber nicht gethan? Weil wir die soeialistische Partei durchaus nicht für eine Fraction der großen liberalen Partei halten, nicht ihrem Wesen und nicht ihrem Gebühren nach. Denn die Grundsätze und Ziele dieser Partei stehn den Grundsätzen und Zielen der liberalen Partei schnurstracks entgegen; der Socialismus ist ein viel heftigerer o'eind der persönlichen Freiheit und freiheitlicher Staats- und gesellschaftlicher Institutionen als die Reaction, und diese Partei hat schon oft gezeigt, daß sie sich um ihrer Zwecke willen mit der Reaction zu verbinden geneigt sei. Wenn der Socialismus durch Revolution zu siegen hofft, so weiß er doch, daß er nur durch den Despotismus zu herrschen vermöchte. Wir glaubten daher, der guten Sache mehr zu schaden, wenn wir von den Sozialisten als einer „Fraction" der liberalen Partei sprächen, für die wir sie nicht halten, als wenn wir die Meinung veranlassen könnten, der Weltfriede vermöchte auch von den Anhängern des Obskurantismus und des Absolutismus kommen. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 2. October. Das erste Verzeichniß der beim Reichstage cingegangcncn an die Petitions-Com- Mission abgegebenen Petitionen ist erschienen. Darunter befindet sich Nr. 8: I. Gnmbert, Kaufmann in Lekno, beantragt, das Gesetz, betreffend die Freizügigkeit, auch für die innerhalb des Norddeutschen Bundes wohnenden Juden gelten zu lassen, ausländische Juden aber in Beziehung aus den Paßzwang und den Betrieb von Handelsgeschäften Beschränkungen zu unterwerfen (Aha!). Nr. 23: Dr. Prosch, Reichstags-Abgeordneter in Berlin, überreicht eine Petition sämmtlicher Inden-Gemeinden des Großhcrzogthums Mecklenburg- Schwerin um Aufhebung der Beschränkungen im Genüsse der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte. (Diese Petition haben wir bereits mitgetheilt.) — Bor einiger Zeit wurde in einer Nichtigkeitsbeschwerde beniängelt, daß die Geschwornen jüdischen Glaubens nicht nach den Vorschriften der Proccßordnung '(more judaico) vereidigt gewesen seien. Das Obertribunal wies diesen Nichtigkeitsgrund ab, indem es entschied: „Der Art 73 des Gesetzes vom 3. Mai 1832 schreibt eine allgemeine Eidesformel für die Geschwornen aller Religionsbekenntnisse vor, also auch für die Juden; er gestattet nur gewisse Betheuerungsformeln für Mitglieder von Religionsgesellschaften, welchen, wie den Mcnnoniten, die Befugniß dazu ausdrücklich ausnahmsweise beigelegt ist, an Stelle jener Eidesformel zu gebrauchen, ein Fall, welcher bei den Juden nicht vorhanden ist. Die Vorschriften der Proceßordnung über die Zuziehung der Rabbiner und über die Belehrung und Vermahnung durch dieselben bei Zcugen- und Proceßeiden können auf die Eidesleistung der Geschwornen keine Anwendung finden." — In dem gegenwärtigen norddeutschen Parlamente haben nur zwei Juden Platz genommen: Dr. Laster und M eher v. Rothschild. Die Herren Reichenheim und Dr. Ree sind nicht wieder aus der Urne hervorgegangen. — Die Gesetzsammlung vom 30. September enthält nun die in d. Bl. bereits angekündigte Verordnung für die Provinz Hannover, welche für die Dissidenten die Civilche einführt, dagegen nicht für die Juden, für deren Eheschließung der Trauschein des Rabbiners die bürgerliche Gültigkeit begründet. Hiermit ist abermals erwiesen, daß die Regierung die Einführung der noch gültigen Theile des Judengesetzes von 1847 in die neuen Provinzen nicht beabsichtigt. Wir gelangen auf diese Weise in Preußen wieder zu einer ziemlich buntscheckigen Behandlung der jüdischen Glaubeusgenossenschaft. Hinsichtlich der Eheschließung haben wir dreifache Verordnungen: in der Rheinprovinz, wo die Civilehe für alle Confessionen jeder kirchlichen Trauung vor an gehen muß; in den sechs öst-