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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-10-08 · Heft 41 (8.10.1867) · p. Seite 816

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 41 (8.10.1867)
Date
1867-10-08
Page
Seite 816 (sequence 8)
Language
German
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816 heit die hiesige Gemeinde-Verwaltung, zu der auch 3 jüdische Mitglieder, die Herren D. Einstein, Wimpfheimer und Heilbronner, gehören, den Pfarrer und Rabbiner an der Spitze, in Audienz zu empfangen, und sich mit denselben huldvollst zu unterhalten. Nach beendigtem Manöver beehrte Seine königl. Hoheit die Synagoge mit Hochderen Besuch. Sr. Ehrwürden Hr. Rabb. ve. Löb und die Cultusverwaltung begrüßten ihn vor den Thoren ehrfurchtsvoll, und geleiteten ihn in die Säume des Heiligthums. Dort ließ er sich die Bundeslade öffnen, die Thora zeigen, und mit sichtlichem Interesse die verschiedenen Inschriften und Embleme erklären. Tief ergriffen schien der Prinz beim Gebet, das der Rabbbiner für Sr. Majestät den König, für den Prinzen, für das ganze königl. Haus und für die bayrischen Truppen sprach. Nach etwa einer halben Stunde verließ er das Gotteshaus, das auf ihn, nach seiner Aeußerung, einen sehr angenehmen Eindruck gemacht hatte, indem er dem Hrn. Dr. Löb herzlich die Hand drückte. Abends brachte der jüdische Gesangverein „Zion" Sr. königl. Hoheit eine Serenade mit Fackelzug, während die ganze Straße illuminirt worden war, unter der lebhaftesten und freudigsten Theilnahme der sämmtlichen Bevölkerung. Der Prinz ließ den Vorstand des Vereins, Hr. Anselm Hirsch, und dessen Dirigenten, den hiesigen Cantor E. Stark, zu sich bescheiden, um seinen Dank abzustatten, und seinem Wohlwollen für die hiesigen Gemeinde Ausdruck zu verleihen. o-'is-N n« rpbrrai an» now» “yHa Österreichischer Kaiserstaat. Wien, 21. Sepl. Es ist jetzt für den Reichstag die Zeit gekommen an eine Menge von Gesetzen heranzutreten, welche theils der Verfassung des Staates selbst angehören, theils die wichtigsten und umfassendsten Materiell enthalten. Da spielt denn auch überall die Religion hindurch, weil die Stellung dieser seit Joseph II. in Oesterreich der Geistesrichtung unserer Zeit ganz entgegengesetzt erhalten, ja noch in weitere Ferne gebracht worden ist. Interessant ist es daher, zu beobachten, welchen Anschauungen dieser Gegenstand jetzt unterliegt. Gegenstand derBerathung des Strafgesetz-Ausschusses war in der gestrigen Sitzung der X V. Titel, welcher von den strafbaren Handlungen wider die Religion handelt. Gleich bei §. 184, welcher die Begriffsbestimmung des Verbrechens der Religionsstörung enthält,- entspann sich eine längere lebhafte Debatte. Der erste Absatz dieses Paragraphen lautet nämlich: „Der Religionsstörung macht sich schuldig, wer ») öffentlich (§ 105) Gott lästert, oder Andere von dem Glauben an Gott abwendig zu machen sucht." Dr. v. Mühlfeld beantragte nun, diese Bestimmung im §. 184 zu streichen und die Gotteslästerung blos als ein Vergehen, und zwar im §. 187, der vom Vergehen der Herabwürdigung der Religion handelt, zu erklären. Diesem Anträge stimmten die Abgeordneten Dr. Hanisch und Ritter v. Limbeck bei, doch dagegen erklärten sich die Abgeordneten Dr. Mandelblüh, Dr. Whrobeck und Dr. Leonardi, welche sowohl die Gotteslästerung als auch die Abwendigmachung vom Glauben an Gott als ein Verbrechen erklärt wissen wollen. Da sich für beide entgegengesetzte Ansichten eine gleiche Stimmenanzahl ergab, dirimirte der Obmann v. Mende für den Antrag des Dr. v. Mühlfeld, der sonach zum Beschlüsse erhoben wurde. — Die „Presse" enthält folgende Zuschrift, die wohl auch in diesem Blatte mitgetheilt werden muß, um dem Mißbrauche entgegenzutreten, der, wie wir aus früheren Berichten dieser Zeitung wissen, auch in anderen großen Städten, z. B. Berlin stattgefunden hat oder vielleicht noch stattfindet. Sie lautet: Sollte man es für möglich halten, daß in denselben Räumen, woselbst durch das ganze Jahr, „ob schön ob Regen," Balletkränzchen und ähnliche höchst erbauliche Amüsements arrangirt werden —■ daß in einem solchen Locale auch ein Gottesdienst abgehalten werden könne? Und doch war dem so in den letzten Jahren, und auch Heuer soll dasselbe monströse Factum sich abermals wiederholen. Der Sachverhalt ist folgender: Alljährlich, wenn die Zeit der großen jüdischen Festtage (Neujahr und Versöhnungsfest) herannaht, erweisen sich die beiden Tempel sowohl wie die übrigen Betlocalitäten der israelitischen Cultus gemeinde als ungenügend für das in diesen Tagen gesteigerte religiöse Bcdürfniß der Juden, den feierlichen Gottesdienst abzuhalten, und es findet sich daher immer eine Anzahl von Privat - Unternehmern, welche ein passendes Local miethen, die nöthigen rituellen Anordnungen zur Abhaltung der Festesfeier treffen und Sitzplätze in diesen improvistrten Bethäusern an Glaubensgenossen gegen angemessene Vergütung vergeben.

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