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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-10-01 · Heft 40 (1.10.1867) · p. Seite 793

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 40 (1.10.1867)
Date
1867-10-01
Page
Seite 793 (sequence 5)
Language
German
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793 gebildet, ein Lokal für ihren Gottesdienst gemiethet, einen Begräbnißplatz erworben und einen eigenen Rabbiner angestellt, der regelmäßig Gottesdienst hält und der israelitischen Jugend den Religionsunterricht ertheilt. Sie werden in allen ihren religiösen Gebräuchen geschützt und wir haben ihnen daher auch das Schächten nach ihrem Ritus gestattet. Graubünden, 12, Juni. Daß über Ausübung des jüdischen Cultus dermalen gar keine Vorschriften bestehen, so daß die wenigen hier aufhältlichen Israeliten diesfalls keinerlei Beschränkungen unterworfen sind und den Bekenn ern jeder anderen in der Schweiz anerkannten Religion gleichgehalten werden. Aargau, 11. Juni. Daß, so weit dieselbe mit der gesetzlich gewährleisteten freien Niederlassung der aargauischen Israeliten im Kanton (auch außerhalb der beiven Judengemeinden Lengnau und Endin gen) in Verbindung steht, die Ausübung des Cultus keiner anderen Bedingung, die nicht auch die christlichen Confessionen beschlägt, unterworfen ist, daß hinwieder, was das Schächten nach israelitischem Ritus anbetrifft, dasselbe bisher auf die beiden Judengemeinden beschränkt war, im Allgemeinen aber noch einem besonderen gesetzgeberischen Entscheide entgegen sieht. Thurgau, 8. Juni. Daß, sofern sich hierorts das Bedürfniß für Erstellung einer Synagoge später zeigen sollte und die Betreffenden geneigt sind, sich den für die übrigen Religionsgenossenschaften bestehenden allgemeinen Vorschriften zu unterziehen, in unserem Kanton sich gleichwohl voraussichtlich kein Hinderuiß ergeben würde, und zwar um so weniger, als eigentlich ein Verbot hierorts nicht besteht. Tessin, 12. Juni. (Uebers.) Obschon Art. 1 unserer kantonalen Verfassung die römisch-katholisch-apostolische Religion als die Religion des Kantons erklärt, so enthält die hierseitige Gesetzgebung nichts, so irgendwie die Gewissensfreiheit und die freie Cultusausübung anderer Religionen einschränkte. Israeliten sind nur wenige im Kanton, die bis jetzt ihren Cultus nicht öffentlich ausüben, würden sie aber anfangen, dies zu thun, so würden sie daran nicht im Mindesten verhindert werden. Waadt, 8. Juni. (Uebersetzung). Die im Kanton Waadt niedergelassenen Israeliten genießen die Wohlthat des Artikels 12 der waadtländischen Verfassung, welcher die Cultusfreiheit gewährt. Sie können Capellen errichten, ganz wie die andern Religionsgenossenschaften, und dürfen ihren Cultus frei nach dem mosaischen Ritus ausüben. Eine Synagoge besteht in Wiflisburg, wo die Juden ziemlich zahlreich sind. Der einzige Vorbehalt in Art. 6 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1810 geht dahin, daß den nicht offiziellen Kirchen die Erstellung von Kirchthürmen und Glocken und den religiösen Gesellschaften die Abhaltung von Ceremonieen und Prozessionen im Freien untersagt sind. Wallis, 6. Juli, sUebersetzung.) Wie die Freiheit der Niederlassung, so ist auch die Ausübung des Gottesdienstes hinsichtlich der Israeliten durch keine Verfügung unserer kantonalen Gesetzgebung beschränkt und in der Praxis hat die freie Ausübung ihres Cultus nie Hindernisse gefunden, selbst unter der Herrschaft der eidg. Gesetzgebung, welche für die nichtchristlichen Confessionen Beschränkungen enthielt. Neuenburg, 14. Juni. (Uebers.) In unserm Kanton ist die Ausübung des israelitischen Cultus vollständig frei, ohne irgend welche Beschränkung, weder in Bezug auf die Errichtung von Tempeln, noch hinsichtlich der Uebung des mosaischen Ritus. Nur sind die Priester ihres Cultus nicht vom Staate besoldet. Die Israeliten sind in diesem Gebiete, wie übrigens in jedem andern , auf den Fuß vollständiger Gleichheit mit den andern eingebornen oder niedergelassenen Einwohnern des Kantons gestellt. Genf, 8. Juni. (Uebersetzung?. Die Israeliten können im Kanton Genf ihren Cultus frei ausüben, mit der einzigen Bedingung, daß sie sich den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen unterziehen. Die Cultusfreiheit ist übrigens in Genf vollständig gewährt und die Israeliten haben folglich als Genfer wie als Fremde den Gennß aller Rechte, welche mit der einen oder anderen der letzteren beiden Eigenschaften verbunden sind. Der Staat hat ihnen sogar das Terrain zum Bau ihrer Synagoge unentgeldlich abgetreten. Zusammenstellung der Gesetzgebung in den einzelnen Kantonen über die Ausübung des mosaischen Cultus (1867). Kantone, in denen diese Religionsausübung keinerlei Beschränkungen unterworfen ist, schon Tempel bestehen u. derg.: Bern, (Schwyz,) Baselstadt, Solothurn, (Schafshausen), St. Gallen, (Graubünden?, Aargau, (Tessin,) Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf; zusammen 12 und 1 Halbkanton. Kantone, in denen zwar keine Gesetzesbestimmung besteht,, wo aber schon jetzt, eventuell später die Aus-

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