Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-10-01 · Heft 40 (1.10.1867) · p. Seite 792

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 40 (1.10.1867)
Date
1867-10-01
Page
Seite 792 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3226581-3226622--25375-3260875
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

792 noch in dem Gedanken juridischer Stellvertretung, denn sobald der Thäter enideckt ward, verfiel er der gesetzlichen Strafe. Sondern die Ceremonie sollte symbolisch in dem Genickbrechen der jungen Kuh das zeigen, was mit dem Mörder, so er aufgefunden worden, geschehen wäre, in dem Waschen der Hände ebenso symbolisch, daß die Anwesenden in Vertretung des ganzen Volkes Israel ihre Unschuld an der That betheuerten, und im Gebete V. 8 ausgedrückt, daß das durch den Mord gestörte Berhältniß Israels zu Gott wieder hergestellt würde, weil eben unschulviges Blut vergossen worden, aber die Möglichkeit nicht vor liege, es durch Bestrafung des Thärers zu sühnen. Dies ist der klare und einfache Srnn und Zweck dieser Vorschrift. — Man sieht also, daß in unserer heiligen Schrift die Idee, daß Jemand stellvertretend für einen Anderen leiden könne, nicht vorhanden ist, und höchstens in zweifelhafter Weife hineininterpretirt werden kann. Um wie viel gewichtiger ist es nun, wenn die klarsten und unzweideutigsten Aussprüche der heit. Schrift geradezu das Entgegengesetzte feststellen. Mutvollen nur zwei derselben ausühren. Als einer der höchsten Rechtsgrundsätze wird 5. Mos. 24, 16 festgestellt: „Nicht sollen getödtet werden Väter um Kinder, und Kinder nicht getödtet werden um Vater, Jedweder für seine Schuld, sollen sie getödtet werden." Was hiervon der höchsten Strafe ausgesagt wird, gilt selbstverständlich von allen. Taffelbe sagt nun auch der Prophet Ezechiel in der Sphäre des allgemeinen Seelenheiles aus (18, 20-.- „Der Sohn soll nicht tragen an der Schuld des Vaters, und der Vater nicht tragen an der Schuld des Sohnes; des Gerechten Gerechtigkeit wird an ihm sein, und des Frevlers Frevel wird an ihm sein." Diesen Grundsätzen gegenüber kann eine „Vorstellung von der Uebertragung einer Schuld" keinen Raum gewinnen, selbst wenn sich hier und da in populärer Erzählung und im prophetischen Gleichniß ein Anklang fände, wie es aber nicht der Fall ist. Um so weniger ist die Wurzel für eine solche Deutung der Opfer gegeben, an welche wir daher jetzt herantreten können. (Schluß folgt.) Die Schwei; und die Juden. Bad Schinznach, den 8. Septbr. 1867. (Schluß.» Baselland, 11. Juni. Daß hierorts keine bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, daß jedoch zutreffenden Falls den Israeliten die Erbauung von Tempeln sowohl, als auch die Ausübung ihres Cultus ohne Anstand gestattet werden würde. Schaffhausen, 26. Juni. Daß, nachdem in unserem Kanton alle Ausnahmsgesetze gegen die Israeliten aufgehoben sind, diese auch in Ausübung ihres Cultus keinen Beschränkungen hierorts unterliegen, sondern gleich anderen Confessionen volle Freiheit genießen. Appenzell A. Rh., 2!. Juni. Daß der herweitige Kanton bis anhin noch niemals in der Lage war und voraussichtlich auch noch längere Zeit nicht in die Lage kommen wird, über derartige Fragen und Wünsche entscheiden zu müssen, indem im ganzen Kanton dermalen ein einziger Jsraelite gesetzlich niedergelassen ist und auch schwerlich künftighin die Zahl der im Lande wohnenden Israeliten so groß werden wird, um einem Bedürfniß zu rufen, wie es in Ihrer Frage vorausgesetzt ist. Indessen dürfte, da kein Gesetz vorhanden ist, welches einer entsprechenden Entscheidung entgegensteht, die Boraussetzung berechtigt erscheinen, daß, falls jemals der Kanton in die Lage kommen sollte, sich anssprechen zu müssen, das Gesuch bei den zuständigen Behörden auf keinen Widerstand stoßen würde. Appenzell I. Rh., 11. Juni. Daß sich bis anhin keine Israeliten in unserem Kanton aufgehalten haben, weßhalb auch keine gesetzlichen Vorschriften wider, ndch auch für die freie Religionsausübung der Israeliten bestehen. Sollten allfällig früher oder später Begehren in dieser Hinsicht auftauchen, so versteht sich völlig von selbst, daß sich dannzumal eine hiefür kompetente Behörde des Kantons mit der Regulirung der Frage zu befassen hätte. St. Gallen, 12. Juni. Nach den Vorschriften unserer Kantonsverfassung kann, außer den Katholiken und Reformirten, auch anderen Religionsgenossenschaften vom Großen Rathe die freie Ausübung des Gottesdienstes gestattet werden. In Folge dieser Bestimmung erhielten denn auch die im Kanton wohnenden Baptisten und Israeliten die Ermächtigung, ihren Gottesdienst frei auszuüben. Die Israeliten haben seither eine Gemeinde

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.