Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 39 (24.9.1867)
- Date
- 1867-09-24
- Page
- Seite 775 (sequence 7)
- Language
- German
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775 den gestatteten Aufenthalt in einer Gemeinde wird aber die Gemeinde-Angehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den Gemcindenutzungen und der Armenpflege rc. noch nicht begründet. — Es ist nicht zweifelhaft, daß dieses Gesetz vom Reichstage angenommen werde. Hiermit würden dann auch alle die Ausschließungen, welchen die Juden in einigen Theilen des norddeutschen Bundes, namentlich in Mecklenburg, unterworfen sind, wegfallen, und die Rostocker Kaufleute hätten nicht mehr zu berathen, ob sie das mittelalterliche Privilegium ihrer Stadt aufrecht erhalten oder aufgebeu sollen. Jedenfalls hat die bürgerliche Gleichstellung der Juden dann auch hierdurch wieder einen Schritt vorwärts gethan. Zwanzig Jahre sind es gerade her, daß in Preußen selbst für die Juden die Barrieren zwischen den einzelnen Provinzen, z. B. zwischen dem rechten und linken Elbufer, gefallen und ihre Verbannung aus anderen Provinzen, z. B. Neusachsen, aufgehoben sind, und gegenwärtig sind es nur noch wenige Länder, in welchen die Niederlassung von Juden der Frage unterworfen ist. Demungeachtet ist das Jndigenat und die Freizügigkeit im norddeutschen Bunde noch zwei Beschränkungen unterworfen, nach deren Beseitigung jene erst zu einer vollen Wahrheit geworden sein werden, nemlich die in manchen Staaten desselben noch bestehende Gewerbeordnung und ungleiche gesetzliche Stellung der Confessionen. Denn nur wenig hilft die Freizügigkeit in Orten, wo der Zunftzwang noch herrscht und Gewerbetreibende sich also nur unter den Bedingungen desselben niederlassen können, desgleichen für Juden da, wo deren Gewerbebetrieb noch einer Menge von Ausnahmen und Beschränkungen unterworfen ist. Ehe also nicht die Gewerbefreiheit und die völlige Gleichstellung der Confessionen im ganzen norddeutschen Bunde Gesetz geworden, hat diese Freizügigkeit einen vollen Werth nur für die Angehörigen der Staaten, wo jene beiden Forderungen des modernen Staates noch nicht erfüllt sind, weil sie aus diesen nunmehr frei ausziehen können; aber umgekehrt nicht. Doch liegt es in der Consequenz, daß jene beiden Hindernisse in der nächsten Zeit aus dem Wege geräumt werden. Berlin, 10. Sept. Einige Blätter schreiben: Das Gesetz vom 23. Juli 1847 „über die Verhältnisse der Juden" ist chatsächlich bereits lange veraltet und erst in der vorigen Session des preußischen Hauses der Abgeordneten hat das Cultusministerium dies anerkannt. Wie man hört, soll es im Plane liegen, das Staatsministcrium zu bitten, unter Aufhebung der in den neuen Landen bestehenden, die Juden betreffenden Ausnahmegesetze diese auch, wo sie noch vorhanden, für das ganze Staatsgebiet zu beseitigen, namentlich die Einmischung der Regierung in die inneren Angelegenheiten der Juden, zumal schon die Verfassungs- Urkunde jeder Religions-Gesellschaft das Recht beilegt, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten. Auch der mittelalterliche Eid more judaico besteht noch in den alten Landen, während man ihn im Regierungs-Bezirke Kassel u. s. w. nicht mehr kennt, doch wird man hier vielleicht auf die neue Civil-Prozeßordnung verweisen. Wünschenswerth wäre es freilich, daß die Vorlage, welche der Justizminister v. Bernuth über diese Materie einbrachte und die lediglich an der Ablehnung durch das Herrenhaus scheiterte, wieder ausgenommen würde, zumal die von Juden zu leistenden Fahnen- und Diensteide noch immer mit den mittelalterlichen Beigaben bekleidet sind und damals die Abschaffung dieser letzteren von der Annahme der Gesetzvorlage abhängig gemacht worden war. (Daß solche Bitten an das Staatsministerium bis jetzt ohne Erfolg geblieben, hat die Petition der preußischen Gemeinden im vorigen Jahre erwiesen, welche ebensowohl an das Staatsministerium wie an das Abgeordnetenhaus gerichtet worden.) Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 12. Aug. (Privatmitth.) Wie man uns aus Lemberg schreibt, hat der Erzbischof von Lemberg jetzt einen Hirtenbrief über die „Todsünden" erlassen, deren Vergebung er keinem der ihm untergeordneten Priester gestatten, sondern sich Vorbehalten will. Zu diesen Todsünden rechnet er den Eintritt einer christlichen Amme bei einem Juden, wie denn derselbe Erzbischof 1864 jede Annahme eines Dienstes bei einem Juden für eine Todsünde erklärte. — Zu derselben Zeit donnerte in der Katholikenversammlung zu Jnsbruck der Bischof von Brixen gegen die „Judenblätter," worunter er natürlich alle nicht ultramontanen Zeitungen versteht, also 99/ioo der ganzen Welt. — Zu