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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-09-24 · Heft 39 (24.9.1867) · p. Seite 774

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 39 (24.9.1867)
Date
1867-09-24
Page
Seite 774 (sequence 6)
Language
German
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774 täte geantwortet. Auch dort fragt ein Philosoph, wenn Gott wirklich das höchste Wesen und die jüdische Religion die wahre ist, warum läßt er die Anbeter der Sonne, des Mondes, der Gestirne und andere Heiden bestehen? Man sieht, daß solche Dilemma nicht nur den Philosophen unseres Jahrhunderts angehören; der Talmud enthält noch so manches, welches unsere Zeit ausklären kann. Zu Ende des Bandes setzt Franck eine Studie (S. 442—451) über die Unsterblichkeit der Seele (l’immortalile de l’ame au point de vue religieux), worin er das Werk ,,La vie fulure suivant la foi et suivant la raison“ von dem Philosophem eines strengen Katholiken, Henri Martin, bespricht. Nachdem der Autor alle verschiedenen Meinungen über die Fortdauer der Seele angeführt, gelangt er zu dem Schlüsse, daß keine Nationdie Unsterblichkeit geläugnet hätte. Nun kommt der alte Vorwurf zum Vorschein, daß gerade die jüdischen Bücher, die doch als Basis allen civilisirten Völkern dienen, von der Unsterblichkeit gar nicht sprechen. Chrysostomus, wie auch Thomas Aquinas, behaupten, daß vor Jesus niemand unter den Juden, weder an Unsterblichkeit der Seele, noch an das Himmelreich gedacht. Franck widerlegt diese irrige Meinung (S. 431) durch Belegstellen aus den Propheten und besteht mit Recht darauf, daß Jesus blos jüdische Dogmen gepredigt und nicht Neues an den Tag gefördert. Die Sadducäer, meint Franck, waren, weil sehr reich und im Genüsse aller irdischen Güter, eine geringe Minorität, die die Auferstehung und die Unsterblichkeit geläugnet hätten. — Wir stimmen hier Dr. Grätz bei (Gesch. der Juden 2. Ausgabe III. 456), daß die Sadducäer blos ersteres geläugnet, während letzteres so gäng und gebe war, daß es ein Wahnsinn gewesen wäre, anders zu denken. Wir gehen noch weiter. Die Sadducäer haben blos die Auferstehung als Dogma des Pentateuchs bestritten, was uns das talmudische Dictum ] n crmn rv^nn minn beweist. Daß der Pentateuch von keiner Unsterblichkeit spricht, beschäftigt sowohl Hrn. Martin als auch Franck; letzterer weist hin auf die Stellen „eingethan zu seinem Volke, bei seinen Ahnen liegen u. s. w." Jedoch hat Herr Martin sich die Frage gleich im Eingänge beantwortet, ohne daran zu denken. „Der Instinkt der Unsterblichkeit, sagt er, ist einer der bemerkbaren Züge der menschlichen Natur." Was in der Natur des Menschen liegt, braucht durch keiuen Codex stipulirt zu werden; der iPentateuch braucht also ebensowenig die Unsterblichkeit der Seele zu erwähnen, als er zu sagen braucht „Ihr müsset glauben, daß es einen Gott giebt" bevor er beginnt: Im Anfänge hat Gott Himmel und Erde erschaffen. (Vgl. übrigens Ausführlicheres in Dr Philippsons Religionslehre II. und III. Abth., Beilage III über diesen Gegenstand.) Dies ist die unvollständige Skizze des besprochenen Buches. Erwähnen wir noch der Vorrede, welche ein Meisterwerk des Styls ist und wo Franck zeigt, daß er die Artikel so aneinander gereiht, daß sie ein. Ganzes bilden. Bescheiden schließt Franck seine Vorrede: de ne dirai pas comme ce marßchal de France menac£ par Louis XIV de destitution: „Vous ne risquez rien, sire, ä me easser, les morceaux sonl bons.“ Ad. Neubauer. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 12. Sept. (Privatmitth.i Dem nunmehr versammelten Reichstage wird der, vom Bundesrathe angenommene Gesetzentwurf über die Freizügigkeit im norddeutschen Bunde vorgelegt. Der Zweck desselben ist: allen Angehörigen des norddeutschen Bundes die Vortheile der Freizügigkeit nach gleichen Grundsätzen zu Theil werden zu lassen. Nachdem durch den Artikel 3 der norddeutschen Bundesverfassung für den ganzen Umfang des Bundesgebietes ein gemeinsames Jndigenat festgestellt worden, wurde der Erlaß eines solchen Gesetzes als vorzugsweise nothwendig erachtet, um im wirthschaftlichen und nationalen Jnterresse die in einzelnen Theilen des Bundesgebietes noch geltenden Beschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes zu beseitigen. Wie schon früher gemeldet, ist an der Spitze des vorliegenden Entwurfs der dem preußischen Gesetz von 1842 entlehnte Grundsatz gestellt : Keinem Bundesangehörigen darf innerhalb des Bundesgebietes an dem Orte, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen im Stande ist, der dauernde Aufenthalt verweigert oder durch lästige Bedingungen erschwert werden. Gemäß der weiteren Bestimmungen des Entwurfs darf von Neuanziehenden wegen des bloßen Auszugs in einer Gemeinde keine Abgabe erhoben werden. Durch

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