Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 39 (24.9.1867)
- Date
- 1867-09-24
- Page
- Seite 772 (sequence 4)
- Language
- German
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772 Uri, l l. Juni. Daß nach Maßgabe unserer Kanlonsverfassung nur die anerkannt christlichen Confessionen auf freie Ausübung ihres Cultus Anspruch machen können. Schwyz, 12. Juni. Daß in unserem Kanton diesfalls keine Beschränkungen bestehen. Unterwalden o. d. W., 18. Juni. Daß sich in unserem Kanton keine Israeliten aufhallen und daher auch keine gesetzlichen Bestimmungen in Bezug aus Ausübung des mosaischen Cultus bestehen. Unterwalden n. d. W., 17. Juni. Daß nach Maßgabe unserer Kantonsverfassung tz 5 die freie Ausübung des Gottesdienstes den anerkannten christlichen Confesfionen in Folge Art 44 der schweizerischen Bundesverfassung gestattet sei; daß bis anhin in unserem Kanton noch keine Israeliten sich aufgehalten haben, deßwegen wir Ihnen nichts Näheres über die Ausübung des Cultus nach mosaischem Ritus mitzutheilen im Stande sind. Glarus, 14. Juni. Im hiesigen Kanton hält sich zur Zeit blos eine einzige israelitische Familie auf. Die Frage über Errichtung eines eigenen Tempels ist noch nie von ihr bei uns erhoben worden und würde gegebenen Falls wohl kaum einer Beanstandung unterliegen. Zug, 8. Juni. Vor der im Januar v. I. erfolgten Revision der Art. 41 und 48 der Bundesverfassung hat unser Kanton den Israeliten keine Niederlassungsbewilligung ertheilt, es konnte unter diesen Verhältnissen der Cultus nach mosaischem Ritus in unseren Gemeinden gar nicht in Frage kommen und unsere Gesetzgebung enthält somit diesfalls gar keine Bestimmungen. Seit vorigem Jahr ist dieser Zustand unverändert geblieben und müßte es daher unserer gesetzgebenden Behörde annoch Vorbehalten bleiben, entsprechende Entschließungen für den Fall zu treffen, wenn bezügliche Begehren seitens der Israeliten einlangen sollten. Freiburg, 10. Juni. (Uebersetzung.) Es waren bis jetzt im Kanton Freibnrg so wenige Israeliten niedergelassen, daß unsere Gesetzgebung ihrethalben vollkommen stumm ist. Sollte in der Folge ihre Zahl so steigen, daß der mosaische Cultus ein Bedürfniß und wirklich verlangt würde, so werden wir sehen, unter welchen Bedingungen die Ausübung des Cultus zugestanden werden könnte, da sowohl die eidgenössische als die kantonale Verfassung dem freiburgischen Gesetzgeber in dieser Richtung keine Verpflichtung auflegt. Solothurn, 8. Juni Daß über Religionsausübung der Israeliten in hierseitigem Kanton keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, denselben jedoch gestattet ist, Tempel zu errichten und den Cultus nach mosaischem Ritus unbeschränkt auszuüben, welch' letzteres in Solothurn auch geschieht. Baselstadt, 8. Juni. Daß in diesen genannten Richtungen im hiesigen Kanton keinerlei beschränkende Bestimmung besteht. Seit dem Anfang dieses Jahrhunderts hielten die wenigen hier niedergelassenen Judenfamilien ihren Gottesdienst in einem hiefür gemie- Lheten und seit ungefähr 12 Jahren in einem von ihnen eigenes hiefür gebauten Haus. Gegenwärtig haben sie den Bau einer neuen größeren Synagoge aus eigenen Mitteln begonnen. Es mag nicht unerwähnt bleiben, daß die Art und Weise, in welcher die Israeliten hier ihren Cultus ausüben, zu Klagen durchaus keinen Anlaß giebt und daß somit auch kein Bedürfniß nach irgend welchen Beschränkungen in dieser Beziehung besteht. (Schluß folgt.) Literarischer Wochenbericht. (Schluß.! Von höchstem Interesse in dem zu besprechenden Buche ist unstreitig der Artikel ,,une nouvelle religion en Pcrse“ welcher das Buch des französischen Gesandten in Teheran, Graf von Gobineau, betitelt „les rdigious et les pliilosophics dans l’Asie centrale,“ behandelt. Der Inhalt der Besprechung ist der Babismus, eine mystische Sekte in Persien am Anfang dieses Jahrhunderts. Wieder Mysticismus, der ewige Begleiter aller positiven Religionen. Wir können uns hier nicht einlassen auf eine lange Auseinandersetzung der Tendenzen dieser neueit Sekte; wir würden übrigens Francks Artikel nur verstümmeln, wenn wir versuchen wollten einen Auszug davon zu geben. Der Gegenstand an sich selbst liegt dein Judenthum zu ferne, und greift nur indirekt ein. Wir können uns jedoch nicht erwehren, Franck zu widersprechen , wenn er die modernen Chassidim mit den Anhängern des Sufismus oder des Babismus vergleicht. Bekanntlich erklärt der Sufy sich als Gott, wenn er 'im extatischen Zustande sich befindet, und um den hervorzurufen, wendet er allerlei berauschende Getränke an; der materielle Rausch bringt einen Seelenrausch zu Stande.