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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-09-24 · Heft 39 (24.9.1867) · p. Seite 771

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 39 (24.9.1867)
Date
1867-09-24
Page
Seite 771 (sequence 3)
Language
German
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771 Dank opfere Gott, und dem Höchsten bezahle deine Gelübde; und rufe mich an am Tage der Noch — ich werde dich retten — und ehre mein!" Diese Schriftstellen sind überzeugend genug. Allerdings war ihr Sinn und Zweck nicht, den Opfercultus aufzuheben und zu beseitigen und ihm für das religiöse Leben des Volkes in damaliger Zeit alle Bedeutung abzufprechen — wohl aber gehen sie darauf aus, zu erweisen, daß die aufrichtige Anbetung Gottes und ein gerechter, liebevoller und gottgefälliger Lebenswandel den wesentlichen Inhalt der Religion Israels ausmachen und den Weg darbieten, der zur Sündenvergebung führt, wie der letzt citirte Psalm endet <V. 23): „Wer, opfernd Dank, mich ehret, und seinen Wandel leitet, ihn lass' ich schauen Gottes Heil." Ja, sie richten ihre Schläge gegen frömmelnde Heuchelei, welche mit zahlreichen Opfern die schlechtesten Handlungen decken will, und gegen den Wahn, 'daß die Opfer genügen und nothwendig sind, um das Wohlgefallen Gottes zu erlangen. Sie legen vielmehr dem, aus der Tiefe des Herzens quillenden Gebete einen höheren Werth bei. Sie erweisen hiermit zur Evidenz, daß die oben gezeichneten, talmudischen Ansichten völlig schriftgemäß sind, keine anderen, als beretts die Propheten und h. Sänger lange vor ihnen ausgesprochen. Auch nach diesen sind die Opfer nichts als religiöse Mittel, welche lediglich von der frommen Gesinnung und dem gerechten und sittlichen Lebenswandel eine religiöse Bedeutung erhalten, an sich allein keinen Inhalt haben, daher durch andere Mittel, namentlich das Gebet ersetzt werden können. Werden nun die christlichen Lehrer behaupten, daß auch die Propheten und h. Sänger die Thora mißverstanden haben? Kommen 'wir daher nunmehr zum pentateuchischen Gesetze selbst. «Fortsetzung folgt.) Die Schwei; und die Juden. Bad Schinznach, den 8. Septbr. >867. Anläßlich der Unterhandlungen, welche zwischen Holland und der Schweiz betr. Abschluß eines Handelsvertrages jüngst wieder gepflogen wurden, ersuchte der Bundesrath mit Kreisschreiben vom 3. Juni d. I., wie seinerzeit in diesen Blättern erwähnt, sämmtliche Kantonsregierungen ihm über folgende Fragen das Nähere mitzutheilen: „Wie die Israeliten in Beziehung auf Religionsausübung in den einzelnen Kantonen gehalten seien, „ob es ihnen namentlich gestattet sei, Tempel oder Synagogen zu errichten und überhaupt den Cnltus nach mosaischem Ritus auszuüben, „oder ob sie diesfalls gewissen Beschränkungen unerliegen und welchen?" Nachdem nun die Unterhandlungen mit Holland vorläufig wieder suspendirt sind und da in der ausländischen Presse behauptet wird, daß der Abschluß des Handelsvertrages auf dieses Mal an der, Holland noch immer nicht völlig befriedigenden Stellung der Israeliten in der Schweiz gehindert sei, so veröffentlicht der „Bund", das Hauptorgan des Bundesrathes, in seiner gestrigen Nummer, vielleicht als Rechtfertigung, unter dem Titel: Die Israeliten in der Schweiz, die von den Kantonsregierungen abgegebenen und der holländischen Regierung übermittelten Antworten. Dieselben liefern ein vollständiges Bild der gegenwärtigen Verhältnisse der Israeliten in der Schweiz, sie lauten: Zürich, 15. Juni. Daß im Kanton Zürich zur Zeit kein Gesetz besteht, welches den nicht christlichen, beziehungsweise nicht anerkannten christlichen Confessionen die freie Ausübung ihres Gottesdienstes gewährleistet, daß jedoch dessenungeachtet den Genossen solcher Confessionen, insbesondere auch den Israeliten, die freie Ausübung ihres Cultus zugestanden wird und gegenwärtig die in Zürich und Umgebung wohnenden Israeliten eine religiöse Gemeinschaft bilden, welche ganz ungehindert ihren Cultus ausübt. Bern, 13. Juni. Daß im Kanton Bern die Israeliten in Beziehung auf Religionsausübung keinerlei Beschränkungen unterworfen sind und daß es denselben namentlich gestattet ist, Tempel zu errichten und überhaupt den Cultus nach mosaischem Ritus auszuüben. Luzern, 17. Juni. Unsere Staatsverfasfang vom Jahre >863 enthält keine speziellen Bestimmungen betreffend die Israeliten. Es sind indessen seit mehreren Jahren solche in der Stadt Luzern niedergelassen. Seitdem ihre Zahl größer geworden, was seit Abschluß des Handelsvertrages mit Frankreich stattfand, haben dieselben auch ein eigenes Bethaus und sind denselben überhaupt weder von Seite des Staates noch der Kirche in Ausübung ihres Cultus Hindernisse in den Weg gelegt worden. 39*

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