Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 38 (17.9.1867)
- Date
- 1867-09-17
- Page
- Seite 755 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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755 Auf ein Gesuch des Vorstandes der jüdischen Gemeinde zu Hildesheim, den bevorstehenden Michaelismarkt wegen des Zusammenfallens mit dem Laubhüttenfeste zu verlegen, konnte von Seiten des dortigen Magistrates wegen der sonst unvermeidlichen Collision des Marktes zu Hildesheim mit anderen benachbarten Märkten nicht eingegangen werden. In Stadthagen dagegen ist der auf den 22. Oktober d. I. fallende Jahrmarkt wegen des gleichzeitigen israelitischen Feiertages auf den 23. Oct. verlegt worden. Aus Mecklenburg, 6. September. Die Rostocker Kaufmannschaft ist weniger bereitwillig, die gefürchtete Konkurrenz der Juden zu ertragen, als die Handwerker geneigt sind, denselben die Aufnahme in Rostock' zu gestatten. Das erste Quartier der Bürgervertretung, von der Kaufmannschaft gewählt, hat nämlich in Bezug auf die Juden frage die Erklärung abgegeben, daß es der Zulassung der Juden in Rostock so lange tvidersprechen müsse, bis dieselben in ganz Mecklenburg völlige Gleichberechtigung mit den Christen erlangt haben würden, daß also durch ein Landesgesetz die Beschränkungen aufgehoben werden, welchen dieselben in Bezug auf die Erwerbung von Grundeigenthum und auf bürgerlichen Nahrungsbetrieb noch unterworfen sind. Die Kaufmannschaft kann sich also noch nicht dazu erheben, in der Zulassung betriebsamer Menschen 'einen Vortheil für die Gemeinde zu sehen, sondern fürchtet in jedem Einzelnen die Konkurrenz, welche sie durch künstliche Schutzwehren zu ihrem eigenen Bortheil möglichst lange fern zu halten sucht. Hoffentlich wird ein Reichsgesetz diesem Unfug noch schneller ein Ende machen, als das von der Regierung vorbereitete und mit den Ständen zu vereinbarende Landesgesetz, wenigstens tvird es schwer, zu glauben, daß die mecklenburgische Ritterschaft einem Gesetze ihre Zustimmung geben sollte, welches den Juden die Erwerbung von Rittergütern und der damit verbundenen Landstandschast gewähren sollte. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 9. September. lPrivatmitth.) Das Hauptcreigniß des Tages ist der „erste österreichische i! eh vertag," welcher vom 5—7 d. Hier getagt hat. Es war eine imposante Versammlung, die bis an 2909 Theilnehmer zählte. Eine ziemliche Zahl jüdischer Lehrer nahm an ihr Theil und mehrere derselben traten als Redner auf. Jnsonders bewährte sich der Direktor Lederer aus Pest als ein renkender, freisinniger und dabei besonnener Schulmann. Den Gegenstand der Berathung bildete die Volksschule. Faßt man den Gesammtcharakter der Versammlung auf, so glich sie jenen Lehrervcrsainmlungen aufs Haar, welche 1848 in Preußen und Deutschland auf der Tagesordnung waren. Zwei große Uebelstande lasten auf der Volksschule: die Roth der Lehrer durch ihre höchst armselige Besoldung und die völlige Abhängigkeit von der ultramontanen Geistlichkeit, wozu nun noch in Oesterreich der Schulbücherzwang, die völlige Gebundenheit in der Methode und die öffentlichen Prüfungen und Zeugnisse mit deren ganzem Jntriguenspiel kommen. Hierüber entwand sich ein Schmerzensschrei nach dem anderen aus der Brust der Lehrer, und jeder wurde mit unermeßlichem Beifall ausgenommen. Kann man nun nicht sagen, daß von der Versammlung ein bestimmter Weg angegeben wurde, auf welchem an die realen Verhältnisse anknüpscnd man zur Reform der Volksschule gelangen könne, so that sich doch in großartiger Weise der Geist kund, der diese Lehrer aus allen Theilen des Staates beherrscht, und welcher den clcrikalen Gegnern geradezu ins Gesicht schlägt. Die Sache bekömmt dadurch eine erhöhte Wichtigkeit, daß die Regierung der Versammlung eine volle Beachtung zusichern ließ, und daß soeben der Gesetzentwurf „über die Trennung der Schule von der Kirche" veröffentlicht worden, welchen der confessionelle Ausschuß des Abgeordnetenhauses von seinem Mitgliede Di'. Herrmann hat ausarbeiten lassen. Ich stelle die ersten fünf Paragraphen dieses Gesetzentwurfes hierher, weil er auch für uns von großer Bedeutung ist. tz. 1. Der Staat gewährleistet der Schule die zur Erreichung ihrer Zwecke erforderliche Selbständigkeit. tz. 2. Der selbständige Wirkungskreis der Schule umfaßt: a) den Unterricht und die Erziehung in der Schule, mit Ausnahme des Religions-Unterrichts; Ii) das methodische Verfahren beim Unterrichte; o die Wahl der Unterrichtsmittel, insbesondere der Schulbücher, mit Ausnahme des Religionsschulbuches; cl) die Schulzucht und die Sittlichkeit der Schuljugend; e) das Recht der Beaufsichtigung durch Sach- und Fachkenner, und k) die Mitwirkung bei Schulangelegenheiten in der Gemeinde.