Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 36 (3.9.1867)
- Date
- 1867-09-03
- Page
- Seite 714 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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714 cher jedoch nur die allgemeinsten Vorschriften über Ruhe und Ordnung enthalten sind. 8 8 lautet: „Für den Gottesdienst bleibt die Cultusordnung des sel. Chasan Belinlante, vorbehaltlich der zu beschließenden Abänderungen, maßgebend." Durch dieses Statut sind zwar die Verpflichtungen der Mitglieder nicht mehr polizeilich, aber doch gerichtlich executorisch. Anführen wollen wir nur noch die beiden letzten Absätze des einleitenden Vorwortes. Sie lauten: „Der Verfassung und Gesetzgebung des Hamburgischen Staates entsprechend, wird die Gemeinde fortan keinen communalen Character mehr besitzen, sondern lediglich eine Verbindung zu religiösen Zwecken darstellen. Sie wird die Bestreitung ihrer Bedürfnisse nicht wie bisher, von zwangsmäßigen Bestimmungen erwarten dürfen, sondern sich auf die Beiträge und sonstigen statutenmäßigen Leistungen der ihr freiwillig airgehörenden Mitglieder angewiesen sehen. Manche Institutionen, die unter den bisherigen Verhältnissen scgensvoll gewirkt, werden entweder gänzlich wegfallen oder nur in veränderter Weise fortbestehen." „Möge sich nun der religiöse Geist, der unsere Gemeinde während einer Dauer von mehr als drittehalb Jahrhunderten getragen, der opferwillige Sinn, vermöge dessen sie wiederholt aus verhängnißvoller Lage neu gekräftigt erstanden, auch fortan stark iir ihr erweisen! Dann wird dieses neue Statut, welches im Anschluß ait die Forderungen einer fortgeschrittenen Zeit die Befriedigung des religiösen Bedürfnisses, die Erhaltung des Gottesdienstes und der damit zusammenhängenden Institute, sowie die frommen Pflichten gegen Hülfsbedürftigc unter die Obhut einer freien Vereinigung stellt, der Gemeinde zu dauerndem Segen gereichen." Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 10. August. In jüngster Zeit ist bei dem Justizministeriunl eine Veränderung des Judeneides in Anregung gebracht worden, uyd das letzere hat den bequemen und vielbetretencn Weg eiugeschlagen, Gutachten darüber einzufordern. Die jetzige Formel des Juden-Eides wurde im Jahre 1846 eingeführt. Nachdem von Seite der Juden petitionirt wurde, den bis dahin bestandenen Juden-Eid, der noch ganz im mittelalterlichen Style war, aufzuheben, haben die damaligen obersten Justizbehörden in Oesterreich sowohl die Landes- und Oberlandesgerichte rc. in den deutschslavischen Ländern und im ehemaligen lombardisch-venezianischen Königreiche, als auch die hervorragendsten Rabbiner aufgefordert, Gutachten über diese Frage abzugeben. Die ersteren waren getheilter Ansicht; doch sprach sich die Majorität für die Abänderung des Juden-Eides ans. Die Rabbiner — und es waren zumeist die orthodoxesten, auf deren Stimme die österreichische Negierung seit Anno Thun so großes Gewicht legt — stimmten dem Gutachten des Predigers Mannheimer bei, daß die Eidesformel, wie sie für die Christen vorgeschrieben ist, auch für die Juden bindend sei. Die damalige österreichische Regierung hielt jedoch eine derartige Reform für zu radical; es wurden wohl die crassesten Uebelstände beseitigt, aber ein Juden-Eid blieb nach wie vor. Bei dem Eide eines Juden fungirt ein Rabbiner als Admonitor; er muß bei der Bibel schwören; er ist genöthigt, Gott in hebräischer Sprache anzurufen und, ob Geschäftsmann oder nicht, muß er am Schlüsse sagen: „So wahr mir Gott in meinen Geschäften beistehe rc." Welchen Zweck sollen die Gutachten, die jetzt von den Rabbinern gefordert werden, haben? Meint das Justizministerium, daß die heutigen Rabbiner etwas Anderes aus dem jüdischen Schriftthume herauslesen werden, als diejenigen, welche vor zwanzig Jahren Gutachten abgaben, oder hält es die jetzigen Rabbiner für orthodoxer? — Correct halten wir den Standpunkt, den der ehemalige Justizminister Schmerling eingenommen, als es sich darum handelte, eine Eidesformel für die Gcschwornen zu bestimmen. Diese wurde für alle Gcschwornen ohne Unterschied der Religion in gleicher Weise entworfen und festgesetzt. Motivirt wurde diese Reform dadurch, daß, nachdem die Juden den Eid, wie ihn die Christen leisten, für bindend und verpflichtend halten, die Regierung sich in diese interne Angelegenheit nicht einzumischen habe, und derjenige Jude, der einen derar tig geleisteten Eid bricht, eben als Meineidiger zu bestrafen sei. Wir hätten gewünscht, daß das jetzige Ju- .stizministerium sich auf diesen Standpunkt stellen möchte. Den jetzt beliebten Vorgang halten wir weder für praktisch, noch die Sache fördernd. Oder soll er nur bestimmt sein, das „schätzbare Material" zu vermehren?