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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-09-03 · Heft 36 (3.9.1867) · p. Seite 713

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 36 (3.9.1867)
Date
1867-09-03
Page
Seite 713 (sequence 5)
Language
German
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713 den in derselben verbleibenden Mitgliedern und den im hamburgischen Staate domizilirten Israeliten beiderlei Geschlechts, welche in Gemäßheit dieser Statuten darin ausgenomen werden." Zweck der Gemeinde ist: a) „Aufrechterhaltung des gemeinschaftlichen Gottesdienstes nach Portugiesisch-Jüdischem Ritus; l>) die Pflege derjenigen cultuellen Handlungen, in welchen sie nach bisheriger Praxis durch ihre Beamten vertreten wird; c) Erhaltung des Begräbnißplatzes; <I) die Führung der Gemeinde-Register über die vorkommenden Geburten, Trauungen und Todesfälle. Außerdem wird sich die Gemeinde die Unterstützung und Pflege der ihr angehörigen Armen und Kranken angelegen sein lassen." 8 4. „Bei dem Eintritt in die Gemeinde ist in der Regel ein Eintrittsgeld zu erlegen, das nicht über 150 Ct. Mark betragen darf." 8 6. „Der Austritt aus der Gemeinde sieht ans Grund einer schriftlichen Anzeige an den Borstand jedem Mitgliede drei Monate nach erlangter Mündigkeit zu, später nur nach Erlegung eines dreifachen Jahresbeitrags." 8 7. „Der Austritt aus der Gemeinde enthebt diese jeder Verpflichtung gegen den Ausgetretenen, dessen Frau und noch unmündige Kinder." Die Verwaltung liegt in den Händen des Vorstandes, und ist nur in Finanzangelegeuheiten durch die Theilnahme zweier Schätzungsdeputirte, welche auf je drei Jahre von der Gemeindeversammlung gewählt werden, beschränkt. Es heißt hierüber in 8 22—24. „Der Vorstand leitet in höchster Instanz alle Gemeinde-Angelegenheiten. Er vertritt die Gemeinde nach Außen, insbesondere dem Staate, den Gerichten und allen Behörden gegenüber. Er überwacht die gottesdienstliche Ordnung und ertheilt die Autorisation zu allen außerhalb der Synagoge zu vollziehenden cultuellen Acten, die der Mitwirkung von Gemeinde-Beamten bedürfen. Ihm steht ferner innerhalb der statutenmäßigen Bestimmungen die Erledigung von Aufnahmegesuchen, die Verwaltung des Gemeinde-Eigenthums, der Finanzen, so wie der zum Besten der Gemeinde gestifteten oder noch zu stiftenden Legate zu." „Die jedesmalige Finanzperiode ist eine einjährige und beginnt mit dem ersten Tage des jüdischen Neujahrsfestes. Das Budget ist vom Vorstande in Verbindung mit dem Schätzungsdeputirten festzustellen und mit der Abrechnung für das verfloffeue Finanzjahr innerhalb 6 Wochen nach dem Schluß der Herbstfeste der Gemeindeversammlung mitzutheilen." „Die Verwendung des im Budget für unvorhergesehene Fälle ansgeworfenen Betrags bleibt dem Vorstande überlassen. Zur Erhöhung des laufenden Budgets chedarf es der vorgängigen Zustimmung der Schätzungsdeputirten. Zum Ankauf und zur Veräußerung unbeweglichen Eigenthums, sowie zur Herstellung von Neubauten und größeren Umbauten muß vorher die Zustimmung der Gemeindeverwaltung eingeholt werden." Eigenthümlich ist es, daß die Wahl des Vorstandes für eine so kleine Körperschaft (50 Familien) nicht durch direkte, sondern durch indirekte Wahl vor sich geht. Die Gemeindeversammlung wählt 4 Wahlmänncr, und diese treten mit dem Vorstande zu einem Wahlcollegium zusammen, um alle 3 Jahre einen der drei Vorsteher zu wählen, die also auf 9 Jahre gewählt werden. Der Austretende kann erst nach 3 Jahren wieder gewählt werden. Lehnt Jemand die Wahl ab und seine Gründe werden vom Wahlcollegium als ungenügend erachtet, so hat er 500 M. Ct, zum Besten der Gemeindecasse zu erlegen. Doch steht dem Ablehnenden innerhalb 10 Tage nach erhaltener Rückäußerung des Wahlcollegiums der Recurs an den Senat frei, der sodann endgültig entscheidet. — Wer die statutenmäßigen Brüche von 500 Ct. Mark erlegt hat, ist während der nächsten 6 Jahre zur kostenfreien Ablehnung des Vorsteheramtes berechtigt. Hinsichtlich der Beiträge spricht sich 8 31 folgendermaßen aus: „Jedes mündige Mitglied ist zur Leistung von jährlichen Beiträgeir verpflichtet, die nach gleichmäßigem Procentsatze zu repartiren sind und 2 pCt. vom jährlichen Einkommen nicht übersteigen dürfen. Gleicher Verpflichtung unterliegen auch unmündige Mitglieder, die selbstständiges Vermögen besitzen, sowie ungetheilte Erbschaftsmassen. Reclamationen gegen die Taxation sind binnen 4 Wochen dem Vorstände einzureichen und eventualiter innerhalb 10 Tage nach dessen Rückäußerung zur endgültigen Entscheidung an den Senat zu bringen." Angehängt ist eine „Synagogenordnung," in wel-

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