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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-09-03 · Heft 36 (3.9.1867) · p. Seite 712

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 36 (3.9.1867)
Date
1867-09-03
Page
Seite 712 (sequence 4)
Language
German
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712 eine Romanze für großes Orchester bereits zehn Mal gespielt und vom Publikum stets mit gleichem Beifall ausgenommen. In einer Clavierbearbeitung erschien auch dieses Werk bei H. Weiß im Druck. — Bon Cantor Deutsch in Breslau erschienen im Verlag der Schletter'schen Buchhandlung: Deutsche Synagogen- und Schullieder für Solo und Chor mit Orgel- oder Clavier- Begleitung. Wir hoben vor einiger Zeit bei Besprechung der Orgelpräludieu desselben Componisten die echt kirchliche Würde hervor, durch welche sich diese Compositionen vor so vielen anderen ihrer Art vortheilhast auszeichnen. Wir können dasselbe Lob auch diesen Liedern angedeihen lassen. Dieselben versetzten uns beim Durchlesen in eine weihevolle Stimmung und können als eine wahrhafte Bereicherung unsrer Synagogenmusik betrachtet werden. Wir empfehlen sie hiermit angelegentlichst. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 22. August. (Privatmitth.) Sie wissen, daß von unserem Ministerium des Aeußern gegenwärtig Verhandlungen mit Dänemark gepflogen werden über die Rückgabe eines Theiles von Nord-Schleswig an Dänemark. Diese Verhandlungen erinnerten mich in einer cigenthümlichen Jdeenverbindung an den Gang der jüdischen Verhältnisse in den Deutschen Ländern. Preußen verlangt nämlich besondere Garantien für die Behandlung der Deutschen, welche in den zurückzugebenden Landestheilen ansässig sind. Die dänische Regierung hält dies für völlig überflüssig, und weist auf die Verfassung und die Gesetze Dänemarks hin, welche allen Staatsangehörigen gleiche Rechte zusichern. Die preußische Regierung hält dies nicht für genügend. Und sie hat Recht darin. In Kurhessen war seit 1833 die Gleichberechtigung der Juden durch Verfassung und Gesetz ausgesprochen. Aber die Administration verstand es sehr gut, außer den allgemeinen Rechten, Nichts davon in die Wirklichkeit treten zu lassen. Seit 1848 besteht die Gleichberechtigung der Juden in Preußen gesetzlich und verfassungsmäßig; aber Jedermann kennt die Kämpfe, die seitdem erforderlich waren und sind, um Schritt vor Schritt vorwärts zu kommen, und wir sind noch immer nicht am Ziele. Da also Verfassung und Gesetze aus so eclatanten Beispielen nicht genügend erscheinen, die Verwirklichung zu verbürgen, so thut die preußische Regierung gewiß gut daran, besondere Garantien für die Deutschen in Nord-Schleswig zu fordern. — Unter den, dem jetzt versammelten Bundesrathe des Norddeutschen Bundes vorgelegten Gesetz-Entwürfen befindet sich: „5. Gesetz, betreffend die Freizügigkeit innerhalb des Gebietes des norddeutschen Bundes." Hoffen wir, daß dasselbe so beschaffen ist, um auch für die Juden einige Beschränkungen in gewissen Ländern zu beseitigen. — Da man eingesehen, daß die Wahl des Di'. Geiger zum Rabbi neu der hiesigen Gemeinde mit der gegenwärtigen Repräsentanten-Versammlung nicht durchzusetzen ist, so will man die Stelle vorerst unbesetzt lassen, um den Ausfall der nächsten Neuwahlen abzuwarten. Frankfurt a. SD., im August. (Privatmitth.» Am 7. feierten hier der Herr Fersenheim und seine Gattin die goldene Hochzeit. Herr Rabbiner vr. Löwenmeher übergab mit einer sehr schönen Ansprache das gewohnte Geschenk der Königin - Wittwe, die Psalmen Davids mit dem Bildnisse der Königin und ihres verklärten Gemahles dem Jubelpaare. Herr Fersenheiin ist Veteran von den Freiheitskriegen her und besitzt aus jenen, wie aus späteren Zeiten verschiedene militärische Ehrenzeichen, mit denen an seinem Jubelhochzeitstage seine Brust geschmückt gewesen. Hamburg, im - August. (Privatmitth.) Wie bereits gemeldet worden, hat die hiesige „portugiesischjüdische Gemeinde" ihr neues Statut beendet und vom Senate bestätigt erhalten. Interessant ist dieses Statut, weil es — auf dem europäischen Continente vielleicht das erste — auf völliger Freiwilligkeit beruht, nachdein das Gesetz vom 7. November 1864 jede Zwangs - Pflicht zur Gemeindemitgliedschaft für alle Religionsparteien aufgehoben hat. Uebcrhaupt mag es immerhin einiges Interesse einflößen, wie das constitutionelle System, das freilich in den jüdischen Gemeinden uralt und legitim ist, aber in den letzten Jahrhunderteil verwischt worden war, auch in der Um- und Neugestaltung so kleiner Körperschaften sich geltend macht. Wir heben daher Einiges aus diesem Statute hervor. Die tztz 1 und 2 lauten: „Die Portugiesisch-Jüdische Gemeinde besteht aus

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