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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-08-27 · Heft 35 (27.8.1867) · p. Seite 695

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 35 (27.8.1867)
Date
1867-08-27
Page
Seite 695 (sequence 19)
Language
German
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695 zu Alfasi vorliege und der auch den alten Autoren, wie z. B. dem V. des En Jacob Vorgelegen habe; und daß R. Gerson nicht der Lehrer von R. Nathan, dem B. des Aruch, gewesen sei. Da Zomber diese trockene literarhistorische Frucht nicht durch eine wohlschmeckende Sauce für Jeden genießbar machte, so bedauern wir, mir das Resultat seiner Forschung hier mittheilen zu können, was aber schon genügt, die Aufmerksamkeit der sich für diese Untersuchungen interessirenden Fachmänner auf dieses gediegene Schritschen zu lenken. 5) Jeschurun, von Dr. Kobak (5. Heft). Wir erwähnen dieses Schriftschen nur als typographisches Curiosum; denn lesen konnten wir solches nicht, aus dem einfachen Grunde, weil in allen hierher versandten Exemplaren in der Mitte ein Bogen fehlt, dagegen aber ein anderer Bogen mit fortlaufender Paginierung d o p p e lt gedruckt ist. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Gvese«, 9. August. Das seither städtische Gymnasium Hierselbst wurde von Michaelis vergangenen Jahres ab vom Staate übernommen. Gleich bei Gründung dieser Anstalt ist auch auf den jüdischen Religionsunterricht Bedacht genommen worden. Da nach dem Uebernahmevertrage das Gymnasium mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf den Staat übergegangen ist, so konnte dabei gar nicht an die Möglichkeit gedacht werden, daß 'nicht auch die Beibehaltung des jüdischen Religionsunterrichts am Gymnasium darunter gemeint sei. Leider sind wir hierüber eines Andern belehrt worden. Wie kürzlich den städtischen Behörden gemeldet worden, soll der Gymnasial- Director vom Provinzial - Schulcollegium angewiesen worden sein, dem als Religionslehrer fungirenden Rabbiner vom 1. September cr. ab zu kündigen und sollen die für den jüdischen Religi'onsunterricht bestimmten 80 Thaler künftighin in Wegfall kommen. Dieses Verfahren erregt hier in den betheiligten Kreisen allgemeines und gerechtes Erstaunen. Mag es der Staat immerhin mit den von ihm bisher befolgten Prinzipien nicht vereinbar halten, an den von ihm gegründeten und unterhaltenen ähnlichen Anstalten für Ertheilung des jüdischm Religionsunterrichts zu sorgen, so steht doch in dem vorliegenden Falle der Anwendung dieses Grundsatzes eine ganz bestimmte kontraktliche Verbindlichkeit entgegen. Der Magistrat hiesiger Stadt wird sich selbswerständlich diesem seltsamen Verfahren gegenüber nicht ruhig verhalten und geeigneten Orts dagegen remonstriren. Hoffentlich wird die bloße Remonstration ausreichen und die Stadt sich nicht erst in die Nothwendigkeit versetzt sehen, ihren Rechtsanspruch bei den Gerichten zu verfolgen. Es verdient wohl noch bemerkt zu werden, daß die Stadtgemeinde dem Staat bei Uebernahme des Gymnasiums das neuerbaute Gymnasialgebäude ohne weitere Entschädigung überlassen hat und die Kammereikasse außerdem jährlich einen Zuschuß von 2000 Thlrn. zur Unterhaltung der Anstalt zahlt, daß der Staat so augenblicklich noch einen Ueberschuß aus den Revenuen erzielt, daß endlich die Juden keinen kleinen Bruchtheil der hiesigen Bevölkerung bilden und zu den Höchstbesteuerten in unserer Commune zählen, daß sie demnach wohl an und für sich ein Recht haben, an einer zum Theil auf ihre Kosten gegründeten und unterhaltenen Anstalt nicht als Parias behandelt zu werden. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 1. August. Die „Presse" enthält folgenden beachtungswerthen Artikel: „Eine confessionelle Frage welche in gleicher Weise das bürgerliche Gesetz und das Concordat betrifft, möchten wir hier bei Gelegenheit des Entwurfes des neuen Strafgesetzbuches erörtern. Nach lit. c. des §. 122 des Strafgesetzbuches begeht Derjenige das Verbrechen der Religionsstörung welcher Jemanden zum Abfall vom Christenthum verleitet. Es entstand nun die Frage, da in früheren Zeiten viele Juden zum Christenthume übergingen, und zwar zumeist, wie dies männiglich bekannt ist, aus politischen Gründen, ob es ihnen nun gestattet sei, wenn sie es wünschen, zu ihrer ersten Religion zurückzukehren, denn das bestehende Gesetz — nebenher sei es bemerkt, daß das sogenannte Milderungspatent vom Jahre 1850 dieses Verbrechen aufhob, ebenso befürwortet der dem Reichsrath vorgelegte Strafgesetzentwurf die Eliminirung dieser Alinea — läßt in der Bezieh-

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