Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1867)
- Date
- 1867-08-27
- Page
- Seite 696 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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69« ung eine Lücke offen. Dr. G. Wolf hat diese Frage einer gründlichen Erörterung in seinen „Judentausen in Oesterreich" unterzogen. Er kommt darin zu dem Schlüsse, daß wenn auch die Verleitung zum Abfälle vom Christenthume nach dem hoffentlich nicht mehr lange bestehenden Gesetze als Verbrechen angesehen wird, so kann es nie und nimmer als Verbrechen angesehen werden, wenn Jemand aus eigener Ueberzeugnng vom Christenthume absällt, oder wenn ein getaufter Jude zu seiner angebornen Religion zurückkehrt. Diese Ansicht hatte, wie es in dem genannten Werke mitgetheilt wird, ein ehemaliger hervorragender Justizbeamter — der jetzige Justizminister Ritter v. Hhe. Man wird Nicht verkennen, daß diese Frage für eine große Anzahl von Personen von großer Wichtigkeit ist. Bis jetzt ist es nicht verboten, vom Christenthume abzufallcn und nach dem bekannten Grundsätze: Was nicht verboten, ist erlaubt, ist der Abfall ohne Verleitung gestattet; aber kein Gesetz regelt diese Angelegenheit, wie dieses;. B. beim Nebertritte vom Katholizismus zum Protestantismus der * Fall ist, und die österreichischen Gesetze lassen die Consequenzen des Austritts vom Christenthume nicht gelten. Es wird Nieinandcin, der vom Christenthume abfällt, oder dem getauften Juden, der offen erklärt, zur Religion seiner Väter zurückznkehreu, gestattet, mit einer Nicht-Christin eine Ehe einzugehen; er wird nach wie vor auf dem christlichen Gottesacker begraben •— wie ein solcher Fall sich erst vor einigen Jahren in Wien ereignete, wo ein Jude sozusagen nach jüdischem Ritus sich auf den Tod vorbereitete und nach christlichem Ritus bestattet wurde. Nun wissen wir es wohl, daß die katholische Kirche der Taufe einen nnverlöschlichen Charakter beilegt. Wem dieselbe rechtmäßig gespendet wurde, der wird als Christ betrachtet, und hat wol die Kirche sich das Recht Vorbehalten, geuusse Individuen, die sich in der katholischen Kirche besindeu, ans derselben auszuschließen. sie zu epcomninnieiren, aber gestartet Niemandem, aus eigenem Antriebe dieselbe zu verlassen. Es entsteht jedoch die Frage: hat sich der Staat rim die inneren Angelegenheiten der Kirche zu kümmern und ihr seinen strafenden Arm zu lechen? Wir wollen nicht die fadenscheinige Theorie vom katholischen Staate bekämpfen. Oesterreich hat längst aufgehört, ein katholischer Staat zu sein; wir betrachten es jedoch als eine Lästerung der katholischen Kirche, wenn man sagt, daß sie zu ihrem Bestände der Stütze des weltlichen Armes bedürfe. Es bedarf nicht des historischen Beweises, daß die Lehren der katholischen Kirche sich anfänglich Bahn gebrochen haben, ohne Hllfe des Staates; daß heute noch Missionäre in entfernten Welttheilen ohne Hilfe der betreffenden Staaten der katholischen Kirche neue Gemeinden werben, daß z. B. in Nordamerika die katholische Kirche ebensosehr Wurzeln hat, obschon der Staat sich nicht um sie kümmert; aber ntit Recht wird man einwenden können, wie hohl und leer muß das Christenthum in Oesterreich sein, wenn es zu seiner Erhaltung des weltlichen Armes bedarf, währendem das Judenthum ohne Hilfe desselben, oft sogar trotz demselben sich erhalten hat. Wer, fragen wir nun, weiß den inneren Gehalt des Christenthums besser zu würdigen: diejenigen, die demselben Zutrauen, daß cs durch die Kraft seiner Lehren sich selbst zu erhalten im Stande sei, oder diejenigen, die dasselbe nur durch Hilfe von Gensdarmen aufrecht zu erhalten wissen? In der That hat die österreichische Regierung, trotz des abgeschloffenen Concordats, sich wiederholentlich geweigert, ihren strafenden Arm der Kirche zu leihen, wie viele eclatante Fälle zeigen. So liegt es an der Regierung, den bereits mannichfach durchlöcherten Boden des Staatsvertrags durchzuschlagen, denn an schlechten Gesetzen läßt sich nicht flicken; sie müssen eben aufgehoben werden. Gelingt es nicht, das Concordat aufzuheben, so müssen wenigstens jene Gesetze, welche gegen die confessionelle Gleichberechtigung verstoße», die sich in unseren Gesetzbüchern vorfinden, revidirt, respective außer Kraft gesetzt werden." — (Es geht aus allem Diesem hervor, daß, so lange man nicht unumwunden und unbedingt das Recht der Gewissensfreiheit gesetzlich anerkennt, die Gewaltthätigkeiten in Religionssachen nicht aufhören und zu einer Rebenpforte wieder hereinschlüpfen, wenn man sie zur Hanptpforte binausgeschafst z» haben glaubt. Alle Vorsichtsmaßregeln werden Nichts helfen, wenn es nicht im Grundgesetze des Staates einfach heißt: „Je dermann kann seiner religiösen Ueberzeuguug frei folgen, und vor diesem Grundgesetz sind alle früheren Spezialgesetze aufgehoben." Das Judenthum und die Juden sind es wahrlich nicht allein, welche sich über jede andere gesetzliche Bestimmung zu beklagen haben;