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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-08-06 · Heft 32 (6.8.1867) · p. Seite 638

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 32 (6.8.1867)
Date
1867-08-06
Page
Seite 638 (sequence 10)
Language
German
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638 gerichtet Hat. Kostbare Teppiche und Vorhänge, sind verbrannt, desgleichen ein Theil der Galerie und der unten befindlichen Kirchenstühle; sehr werchvolle heilige Gefäße fand man ganz geschmolzen vor. Dazu ist die schöne Stückarbeit in der Kuppelwölbung herabgesallen, und die in dem Heiligthume angebrachten Malereien und sonstigen reichen Verzierungen haben durch Rauch und Flammen so gelitten, daß ihre gänzliche Wiederherstellung sehr lange Zeit in Anspruch nehmen wird und der schöne Anblick des Innern des Tempels, der bekanntlich zu den Sehenswürdigkeiten unserer Stadt gehört, dem Publikum auf längere Dauer entzogen bleibt, abgesehen davon, daß das religiöse Andachtsbedürfniß der Mitglieder der israelitischen Gemeinde, welche nur auf diese eine Synagoge angewiesen ist, wenigstens vor der Hand gewiß sehr empfindlich berührt wird. Den Gesammtschaden kann man nm nach Tausenden schätzen; doch schwanken in dieser Beziehung die Muthmaßungen noch zu bedeutend, um eine Summe bezeichnen zu können. Ueber die Ursache des Brandes, auf welchen man erst durch den aus den Eingangsthüren hervorgequollenen Rauch aufmerksam wurde, verlautet noch nichts Bestimmtes. (Diese Synagoge wurde bekanntlich von Abraham Oppenheim für dieGemeinde mit einem Kostenaufwande von ungefähr 150,000 Thlr. erbaut und ihr geschenkt, und vor sechs Jahre« erst eingeweiht.) Bö» der Lahn, im Juli. (Privatmtth.) Wenn auch formell die Stellung der Synagoge', namentlich in ihren Cultusbeamten, in den annektirten Ländern vorläufig wie bisher bleibt, so doch materiell keineswegs. Wie wir hören, wird mit Oktober c. die Subvention aus der Staatskasse für das Seminar in Ems aufhören. Gleiches läßt sich dann wohl in Hannover voraussetzen. Subventionen aus Staatsmitteln für das Judenthum streitet zu sehr mit den Anschauungen in den Höheren Kreisen Preußens. Gera, 24. Juli. (Privatmitth.) Fürst Heinrich XII., der vor Kurzem die Regierung das Fürstenthum Reuß übernommen hat, beseitigte mit seiner ersten gesetzgeberischen Handlung die Rechtsungleichheit der Confessionen. Unser Fürstenthum war das letzte der thüringischen, welches noch immer die mittelalterliche Ausschließung bewahrt hatte. Das christliche Glaubensbekenntniß bildet die Bedingung zum Genuß der bürgerlichen Rechte; den Juden ist kaum ein vorübergehender Aufenthalt im Lande, Wohnsitz und Gewerbebetrieb, trotz der sonst vollen Gewerbefreiheit, gar nicht gestattet. Ein Jude gilt hier zu Lande gewissermaßen noch als eine Merkwürdigkeit. Diese ungerechte Beschränkung ist gefallen. Das Gesetzblatt publizirt nunmehr die Aenderung der §§ 19 und 20 des Verfassungsgesetzes nachstehendermaßen: „8 19. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist von dem religiösen Glaubensbekenntnisse unabhänig. — § 20. Jedem Landeseinwohner steht vollkommene Freiheit des Gewissens und der Religionsübung zu. Jedoch darf die Religion nie gebraucht werden, um sich irgend einer gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen. — Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsausübung im Zusammenhänge stehen, zu Grunde gelegt." Kommt hierzu, daß Art Hl. der Verfassung des norddeutschen Bundes das Jndigenat allen seinen Angehörigen nach den in den einzelnen Staaten für die Einheimischen geltenden Gesetzen zusichert, so kann sich nunmehr jeder Israelit aus dem norddeutschen Bunde auch in unserem Fürstenthum niederlassen, und genießt sofort alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte. Es ist dies die zweite faktische Wirkung — die erste im Königreich Sachsen ist bereits gemeldet — des norddeutschen Bundes auf dem Gebiete der confessionellcn Gleichberechtigung, und so können wir hoffen, daß diese ihren Einzug auch in das letzte Bollwerk der mittelalterlichen Verfolgungssucht halten werde. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 29. Juli. (Privatmitth.) Auch von der Re. ligionsschule der hiesigen israelitischen Cultusgemeinde ist ein Jahresbericht zum Schlüsse des Schuljahres von 1866 — 1867 erschienen. Derselbe erhält zuerst einen von vr. G. Wolf verfaßten Aufsatz „Zur Geschichte des Unterrichtes der israelitischen Jugend zu Wien." Diese Abhandlung, aus gründlichen Forschungen in den Quellen, wie wir es von dem Herrn Verfasser gewohnt sind, hervorgegangen, enthält des Interessanten sehr Vieles. Am Interessantesten ist der seit Kaiser Joseph il. bis auf den heutigen Tag zwischen der Negierung und dem Gemeindevorstande ge-

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