Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1867)
- Date
- 1867-07-30
- Page
- Seite 614 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3226581-3226613--25188-3260679- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
614 In der zuletzt hier stattgehabten Gemeindeversammlung wurde von einem Mitgliede ein Antrag auf Reform im Ritus und Cultus gestellt, auf welchen man , da er von anderer Seite heftig bekämpft und als ein unberechtigter erklärt ward, zwar vorläufig nicht weiter einging, der aber doch wohl später wird in Erwägung gezogen werden müssen. Auch in Hildesheim hat sich bereits bei mehreren Gemeindemitgliedern ein gleiches Verlangen kund gegeben und dort hat man sogar die Einführung des dreijährigen Chclus bei den Thoravorlesungen und die Einschaltung deutscher Gebete begehrt. Ein hiesiger jüdischer Familienvater hat neulich an den Direktor unserer höheren Bürgerschule das Ansinnen gestellt, sämmtliche jüdische Schüler am Sabbath vom Schulbesuche zu dispensiren, wurde aber mit seinem Gesuche abgewiesen, da der Director, nachdem er bei mehreren jüdischen Eltern angefragt hatte, ob sie dasselbe wünschten, von diesen eine verneinende Antwort erhielt. In Lüneburg wurde vorgestern der mit dem 1. Juli aus dem Collegio scheidende, als Anhänger der national-liberalen Partei bekannte Bürgervorsteher Salomon fast einstimmig zu diesem Ehrenamte auf's Neue gewählt. Aus dem Mecklenburgischen, 15. Juli. (Privatmitth.) Die Nachricht in Nr. 30. d. Bl., "daß in Sachsen in Folge der Nerfassnng des norddeutschen Bundes alle Beschränkungen hinsichtlich der Niederlassung der Juden aufgehoben worden sind, hat hier theils freudig, theils schmerzlich berührt, denn hier in Mecklenburg wird zu ähnlichem Vorgehen kein Schritt gethan und voraussichtlich auch keiner gethan werden. Was man hier zu Lande vornimmt, betrifft die allgemeine Wehrpflicht und die erhöhten Steuern: an die aus dem Bunde zu ziehenden Vortheile oder an den Grundsatz: ausgedehntere Pflichten erheischen auch ausgedehntere Rechte, sowohl aus sittlichen Gründen, als auch um jene tragen zu können, denkt man nicht im Geringsten. Die Lage der hierländischen Juden ist daher noch um gar nichts gebessert; man gestattet nicht blos den auswärtigen Juden die Niederlassung nicht, sondern auch den einheimischen in den Städten Wismar und Rostock nicht. Werden diese Verhältnisse nicht von Bundesseiten geregelt, so bleibt es beim alten. Es gilt hier besonders eine Frage, welche von allgemeinem Interesse ist. Wollte man sich bis jetzt in einem deutschen Lande niederlassen, so mußte man sich in diesem naturalisiren lassen. Die erste Frage war, ob dies nach den bestehenden Gesetzen zulässig sei. Ward dies bejaht, so mußte der Betreffende zuvor von seiner heimathlichen Behörde eine Bescheinigung beibringen, daß er aus dem Staatsverbande entlassen sei. Diese Bescheinigung wurde aber wiederum nicht eher ausgefertigt, als bis er aus dem anderen Lande die Bescheiniguug beigebracht, daß seiner Niederlassung in dem von ihm erwählten Lande Nichts im Wege stehe. Dies Alles zu erlangen machte viele Schwierigkeiten, kostete viel Zeit und Geld. Durch den Artikel 3 der Verfassung des norddeutschen Bundes ist nun ein allgemeines Jndigenat für alle Angehörigen der Bundesstaaten geschaffen worden. Bedarf es nun noch jener Formalitäten bei einer Niederlassung oder nicht? Dürfen die Behörden eines Staates noch Schwierigkeiten für die Angehörigen eines anderen machen? Man skann gewiß sein, daß die mecklenburgischen Behörden, noch dazu bei dem verworrenen Geschäftsgang, der hier zu Lande aus den absoluten Zuständen heraus stattfindet, so lange wie möglich sich dagegen sträuben werden und es muß daher eine klare Interpretation bei dem Bunde nachgesucht werden. So weit daher irgend die Competenz des Bundes reicht, müssen die Mecklenburgischen Juden nicht ermüden durch Petitionen an den Bundesrath und den Reichstag eine Aenderung und Klärung der hierländischen Verhältnisse herbeizuführen. Österreichischer Kaiserstaat. Wien, 18. Juli. (Privatmitth.» Wir hatten in diesen Tagen zwei gottesdienstliche Feierlichkeiten sehr verschiedener Art, welche die Aufmerksamkeit auf sich zogen, einen Trauergottesdienst für den Kaiser Maximilian, wobei Dr. Jellinek über Psalm 10 Vers 1 predigte, und die Trauung der rühmlich bekannten Sängerin Frl. Bettelheim mit dem Banquier Gompertz. Zu beiden hatten sich zahlreiche Notabilitätmeingefunden. Frl. Bettelheim ist vom Theater zurückgetreten. — Die Art und Weise, wie in Pest die Juden zuerst aus der Liste der Geschwornen ausgelassen, hernach auf Andringen des Ministeriums in dieselbe ausgenommen wurden, hat hier Aufsehen erregt und gab