Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 29 (16.7.1867)
- Date
- 1867-07-16
- Page
- Seite 584 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226581-3226611--25158-3260647- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
588 len, schriftlich den Accord in Berlin aufheben und versprechen zu lasser, die bereits gezahlten 10 Procent nicht in Rechnung zu bringen. Der Debitor forderte nun in Frankfurt die Verrechnung der 10 Procent, er wollte sich in keinen Prozeß verwickeln und überließ dem Rechtlichkeitsgefühl Friedlärider's die Entscheidung. Sie kamen überein, Mendelssohns Urtheil einzuholen, und dieser gab dasselbe in folgendem Briefe. An David Friedländer in Berlin. Sie und Freund G. entscheiden den vorgelegten Gewissensfall mit so vielem Edelmuthe und so vieler Gerechtigkeitsliebe, daß ich beinahe Bedenken trage, meinen Zweifel darüber zu erkennen zu geben. Indessen scheint mir die Entscheidung noch lange so ausgemacht nicht. Vorausgesetzt, man sei moralisch versichert, daß der Schuldner einen betrügerischen Bankerutt gemacht, so hatte er kein Recht, Sie zu einem Erlasse von seiner Schuld weder zu zwingen noch zu branden. Der mit ihm geschlossene Contract ist wie der Contract, den ich mit einem Straßenräuber eingehe; er soll mir mein Leben und meine Beinkleider lassen, so will ich ihn nicht nur nicht angeben, sondern ihm noch meiner Frau Halsschmuck mit der ersten Gelegenheit zum Geschenk einsenden. Bin ich verbunden, dem Räuber Wort zu halten? Aus Contract sicherlich nicht, denn er hatte nicht das mindeste Recht, weder auf mein Leben noch auf meine Beinkleider, und wo kein vollkommenes Recht ist, da findet auch kein Vertrag statt. Man müsse ihm gleichwohl das Versprechen halten, sprechen die Rigoristen, damit er künftig nicht noch unbarmherziger mit den Reisenden verfahre? Gut! antworte ich, alsdann ist es bloß rathsam, der Vorsicht oder Klugheit gemäß, daß man auch in solchen Fällen Wort halte; aber die Gerechtigkeit entscheidet nicht für den Ungerechten. Ohne mein Gewissen zu verletzen, dünkt mich, kann ich mein gezwungenes Versprechen zurücknehmen. In unserm Falle, wo ich nicht irre, ist es vollends erlaubt, da auch die Klugheit nichts dawider einzuwenden hat, daß man dem schelmischen Bankrutteur 10 Procent abjage. Ein Anderes ist es, wenn Loneursus Creditormn entstanden, und Sie durch die der Masse oder den Gemeinschuldner abgenommenen mehreren Procente den anderen Gläubigern schaden. Dieses scheint aber der Fall nicht zu sein. Der Debitor kann sich durch keinen solchen Accord von seiner Schuld befreien. Er ist und bleibt nicht nur innerlich verbunden, den Rest sobald er kann, völlig abzutragen, sondern der Accord selbst scheint stillschweigend diese Bedingung vorauszusetzen, und mich dünkt, man könnte ihn auch äußerlich dazu verhalten. Ich nehme den Fall aus, in welchem die Gläubiger wissen, ihr Schuldner habe nicht völlig sein Vermögen hingegeben, sind es aber zufrieden, daß er etwas davon behalte, um sich damit zu helfen und damit er ihnen zu einer andern Zeit Mehreres bezahlen könne. Wenn auch Sie bei Schließung dieses Accords dieses gedacht haben, so müssen Sie dem Schuldner das Seinige nicht wieder abnehmen, bevor er sagt, daß es Zeit sei, denn die Entscheidung hängt nicht mehr von Ihnen ab. Sie sehen, wie zweifelhaft ich noch bin, und wie wenig ich mir den Knoten durchzuschueiden getraue. Ein Glück ist es in der That, daß es nicht so viele Tausende sind, über die Sie mein Urtheil erwarten. Die Freundschaft würde sich mit der Chikane vereinigen und alsdann pflegt die strenge Tugend sich sehr.bescheiden zu entfernen — um nicht herausgestoßen zu werden. Im Grunde ist es leidige Chikane, was ich Ihrer bessern Entscheidung entgegengesetzt habe. Man darf sich diese nur erlauben, so weiß man am Ende nicht, wo man stehen bleiben soll, so läßt sich am Ende Alles beschönigen, Alles bis auf das bekannte Haereticis non esl servanda fhles (gegen Ketzer hält man keine Treue), denn auch die Ketzer haben nach der Meinung der Allein- Rechtgläubigen kein Recht u. s. w. In der That haben Sie bei Schließung des Vergleichs zugegeben und sich stillschweigend gefallen lassen, daß der Schuldner Etwas von seinem Vermögen behalte, wo nicht zum Besten anderer Gläubiger, doch wenigstens zum Besten der Seinigen, die er unterhalten muß. So lange Sie also keinen Grund haben, zu vermuthen, daß er zu mehrerem Vermögen gekommen, als Sie damals geglaubt, sind Sie allerdings verbunden,, ihm zum Besten der Seinigen auch ein abgenöthigtes Versprechen zu halten. Mit einem Worte: der gerade schlichte Menschenverstand ist in solchen verwickelten Fällen alle Zeit der bessere Richter. Nach diesem haben Sie, werthester Freuno, ohne Wortpfuscherei entschieden. Und diesem fällt nach meinem drei Seiten langen Geschwätze endlich bei Berlin, den 15. Juli 1783. Ihr Freund Moses Mendelssohn. Kayserling. Anekdote. Der Feuilletonist eines Hamburger Blattes erzählt ein humoristisches Wort eigener Art von einem alten Israeliten aus Altona. Der Mann lag diese Woche im Sterben, und nach jüdischer Sitte traten die Männer ein, welche ihm die Sterbegebete zu recitiren hatten. Sei es nun, daß das Wetter den guten Leuten zu schön schien, um lange drinnen im dumpfigen Zimmer zu bleiben, sei es, daß ihnen die ganze Geschichte überhaupt etwas monoton vorkam — kurz sie „schlabberten" blitzesschnell über die Seiten des Gebetbuchs hinweg, und die Worte, die so ernsten Inhalts sind, kamen höchst unverständlich aus ihrem allzu zungenfertigen Munde. Da richtete sich der Todtkranke mühsam empor und ries zornig: „Äagen laß ich mich nicht. Fangt nur noch einmal von vorn wieder an!" Verlag von Baumgartners Buchhandlung in Leipzig. — Druck von I. B. Hirschfeld. Verantwortlicher Redakteur Dr. H. Lotze.