Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 29 (16.7.1867)
- Date
- 1867-07-16
- Page
- Seite 583 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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887 Wenn dann in solcher Erwegrmg Wir mit erbarmenden Augen das arme Juden-Volk, so Uns Gott in Unfern Landen unterwürfig gewachst, ansehen, so wünschen Wir wohl herzlich, daß dies Volk, welches der Herr ehemals so hoch geliebet, und vor allen Völkern zu seinem Eigenthum erwehlet hatte, endlich von seiner Blindheit möchte befreyet und mit uns zu einer Gemeinschaft in dem Glauben an den aus ihnen selbst gebohrnen Meßiam und Heyland der Welt gebracht werden. Weil aber das große Werk der Bekehrung zu dem geistlichen Reiche Christi gehöret, und Unsere weltliche Macht keinen Platz darin findet, Wir auch die Herrschaft über die Gewissen der Menschen dem Herrn aller Herrn ewig überlasten; so müssen Wir Zeit und Stunde abwarten, welche der barmherzige Gott sie zu erleuchten, seinem allein gnädigen Willen Vorbehalten hat, indessen sie mit Geduld ertragen, und die Mittel zu ihrer Bekehrung mit aller Liebe und Sanfttnuth anwenden lassen." Das Edikt setzt nun die Anschuldigungen, sowie die Rechtfertigungen des Gebetes Olenu auseinander. Dennoch soll auch das abgeschafft werden, was nur verdächtig und als gotteslästerlich angegeben worden. Es verbietet daher allen Juden bei Strafe der Verbannung die angeschuldigten Worte zu sprechen, dabei auszuspucken und dann wegzuspringen. Es heißt weiter: „Und damit man dessen so viel mehr versichert sei, so soll hinführo das Gebet Alenu, welches sonst von jedem in der Stille in der Schule gebetet worden, von einem aus der Gemeine laut und deutlich gesprochen und von den übrigen nachgebetet werden, dazu Wir gewisse Aufseher verordnen wollen, die deshalb die Judenschulen öfters besuchen werden! Da aber zu Hause oder anderswo, ein oder mehr Juden sich gelüsten lassen sollten, wider dieses Unser ernstliches Gebot zu handeln, und die verdächtige Worte dennoch zu beten und dabei zu speyen und zu springen, und den Kindern ein solches beyzuoringen, so soll wider den oder dieselbe, alsobald es in Erfahrung gebracht wird, mit der angedroheten Strafe unverzüglich verfahren werden. Diejenigen aber, welche ohne daß man es erführe, solches thun und insgeheim mehrberührte Worte,;»r Schmach Unsers Heylands, mit dem Munde oder auch in ihren Hertzen sprechen möchten, wollen Wir der göttlichen Allmacht, die auch die verstockten Hertzen ändern und erweichen kann, überlassen haben, und wird Christus Jesus, Unser Herr und Erlöser, seine Ehre zu rechter Zeit schon zu retten wissen." Das Edikt versieht fich jedoch zu dem Gehorsam der Juden, daß sie dieses Verbot achten werden, „weil ihnen darin nicht das Geringste wider ihre Religion, Ceremo- »ien, Aufsätze oder Gebräuche angemuthet werde." Wie man leicht denken kann, fanden Denunciationen wegen Nichtbeachtens des Gebotes statt und das Edikt wurde '.710, 1716, 1717 und 1730 wiederholt und verschärft. Auch das Gebet Malschinim wurde verboten. (Schluß folgt.) Ein unbekannter Brief Moses Mendelssohn's über einen Gewissensfall. Wir bieten unfern Lesern im Folgenden einen Brief Moses Mendelssohn's, der fast völlig unbekannt geblieben ist. Die Herausgeber seiner gesammelten Schriften haben diesen echt Mendelssohn'schen Brief nicht mitaufgenommen, wahrscheinlich, weil sie von dessen Existenz nichts wußten; ich habe in der Biographie M.'s lS. 483) wohl darauf verwiesen, konnte ihn aber aus „Mangel an Raum" nicht mit abdrucken lassen. Er ifT meines Wissens nur in der alten längst vergriffenen „Jedidja" (I, l, 17 3 ff.) enthalten, und wird es den Freunden und Verehrern unseres unsterblichen Mendelssohn's gewiß angenehm sein, ihn in diesen Blättern wiederzufinden. Ehe wir jedoch den Brief selbst mittheilen, müssen wir zum bessern Verständniß die Veranlassung dazu kurz erzählen. Ein Kaufmann aus Polen war David Friedlander in Berlin für Maaren gegen Wechsel eine ziemlich beträchtliche Summe schuldig geworden. Da er zur Verfallszeit nicht erschien und auch nichts von sich hören ließ, sing Friedländer an, seine Rechtlichkeit und Solidität zu bezweifeln. Dieser schickte den Wechsel an einen Geschäftsfreund in Königsberg. Einige Monate nachher brachte ihm ein eigens deswegen abgeschickter Handlungsdiener ein Schreiben seines Debitors, in welchem er ihm eine lange Reihe von Unglücksfällen erzählt und ihm einen Accord von 50 Procent anträgt, in welcher Weise er auch mit anderen Gläubigern sich geeinigt hätte. Friedländer entschloß sich das Anerbieten anzunehmen. Zu dem Ende traf er mit dem abgeschickten Handlungsdiener einen außergerichtlichen Accord, der darin bestand, daß er in wenigen Zeilen und in hebräischer Sprache einen Revers ausstellte, des Inhalts: Er hätte sich mit dem Kaufmann N. N. in Betreff der von ihm erlittenen Unglücksfälle dahin verglichen, für seine Wechselforderung 50 Procent zu nehmen, wenn derselbe ihm in der bevorstehenden Frankfurter Messe diese 50 Procent baar auszahlen würde. Der Handlungsdiener gab seinem Herrn hiervon Nachricht, behielt aber den Revers, aus Furcht er könnte mit der Post verloren gehen, bei sich. Friedländer schrieb auch sofort seinem Geschäftsfreunde in Königsberg ihm den Wechsel zurückzuschicken, meldete aber nichts von dem Accord. Noch ehe der Brief in Königsberg anlangte, wurde der Debitor um Zahlung angehalten. Dieser berief sich auf den Accord, welches den Geschäftsfreund jedoch nicht abhielt, unter Androhung einer Wechselklage die volle Summe zu fordern. Die Furcht, die Sache durch Härte zu verschlimmern und die Gläubiger in Königsberg aufmerksam zu machen, der Brief des Handlungsdieners aus Berlin und der Gedanke, daß wenn Debitor die Wahrheit sagte, Friedländer die mehr erhaltene Summe doch zurückgeben müsse, bewogen den Freund, sich von dem Debitor 10 Procent der Schuld baar zah-