Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 29 (16.7.1867)
- Date
- 1867-07-16
- Page
- Seite 577 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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577 dies aber so auf, daß er laut schreiend dem Herz Kahn eine sog. „synagogale" Strafe von 3>i kr. dictirte. Einige Tage nachher kam dem Herz Kahn folgendes merkwürdige Actenstück zu, das wir buchstabengetreu abdrncken lassen. „Dem Herz Kahn dahier wird hiermit auf sein am Samstag den 15. dieses Mts. in der Synagoge gegen den Vorsteher Jacob Rosenbaum bethätigtes respectswidriges und unpassendes Benehmen hiermit bekannt gemacht, daß man von einem Antrag bei K. Justiz-Amt auf Bestrafung für diesesmal absehen will, ihn jedoch in eine synagogale Strafe dahin verfälligt, daß er zwei Monate lang — sofern noch ein anderer Cohen sich in der Synagoge befindet — nicht zur Thora aufgerufen und ihm ebensolange keine Ehrenbezeugungen bei der Thora zugelassen werden sollen. Für die Zukunft wird man bei wiederholtem Betragen der angegebenen Art keine Rücksichten mehr nehmen und ihn ohne Weiteres bei dem Gericht zur Bestrafung anzeigen. Homburg, den 20. Juni 1867. Der ist. Cultus-Borstand. Rabbiner Fromm. B. I. Goldschmidt. Perez Lissa. P. E. Rosenberg. I. Rosenbaum. I. Wohlfarth. Man sieht, es wird hier der Versuch gemacht, die berüchtigten „Kirchenstrafen" wieder einzuführen; man fängt mit einem ganz kleinen „Bann" an, und hofft, mit der Zeit wieder bis zum „großen" zu gelangen. Muß man sich über eine „fromme Partei" nicht wundern, daß sie eine Ausschließung von religiöser Pflichterfüllung als eine geringere Strafe ansieht, wie eine etwaige Polizeistrase? Oder griff man dazu, weil mau vorher wußte, daß bei dem Gerichte eine völlige Freisprechung das Kahn erfolgen würde? Und wo ist das Gesetz zu finden, auf welches hin sie diese Ausschließung vom Thoraaufrufen beschließen dursten? Doch ich vergesse, daß ich es hier nicht mit einer frommen, sondern mit einer „frummen" Partei zu thun habe. Mag diese aber nicht vergessen, daß wir jetzt in Preußen leben, wo kein persönlicher Einfluß, sondern nur das Gesetz gilt. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 5. Juli. (Privatytttth.) Sie haben in vor. Nr. die Berurtheilung der „Wiener Kirchenzeitung" in einem ihrer hauptsächlichsten Mitarbeiter erwähnt. Folgender ist der Wortlaut des Erkenntnisses des K. K. Oberlandesgerichtes. „In dem in Nr. 5 der Wiener Kirchen-Zeitung vom 2. Februar d. I. erschienenen, „aus Mödling" überschriebenen Artikel, als dessen Verfasser sich Ritter v. Pawlikowski bekannte, heißt es im Eingänge, „daß in Oesterreich die Katholiken und das katholische Priesterthum nicht nur den Gemeinheiten der Judenpresse allein, sondern zuweilen auch jedem einzelnen Juden zur beliebigen Chicane, Zungendrescherei und Schmähung schon vollständig überliefert worden, tvas allsogleich bewiesen werden soll"; hieran reiht sich eine vom Verfasser als wahrheitsgetreu aufgeführte Darstellung des Krankheitsfalles eines Taglöhners, welchen Dr. Adolph Pollak in Mödling mehrere Tage hilflos liegen gelassen, ungeachtet seines gefährlichen Leidens in rauher Jahreszeit seine Ablieferung ins Spital nach Wien empfohlen, mit der Ausfertigung des zu diesem Ende versprochenen Zeugnisses aber gesäumt haben soll, wonach der Verfasser mit der Frage schließt: „ob es denn nicht angezeigt wäre, diesen seiner Pflichten so sehr vergessenden Doctor vielleicht von amtswegen an eine gewissenhaftere Erfüllung derselben zu erinnern?" Pawlikowski hat als den in dem incriminirten Blatte angedeuteten Fall, in welchem Dr. Adolph Pollak seine Pflichten als Arzt verletzt habe, den Krankheitsfall des Taglöhners Anton Schnitzer in Mödling namhaft gemacht, und den Beweis derWahrheit angetreten. Dieser Beweis muß aber als gänzlich mißglückt erkannt werden. Die Aussagen der Wittwe des am 19. Jänner 1867 verstorbenen Taglöhners Schnitzer, Anna Maria Schnitzer und ihres Sohnes Heinrich Schnitzer, haben nämlich ergeben, daß Dr. Pollak, welcher von der Gemeinde 'als theilnahmsvoll und mildthätig gegen Arme geschildert wird, bis zu dem Zeitpunkte, als Anna Maria Schnitzer sich um den Spitalzettel wirklich meldete, mit Grund annehmen durfte, die von ihm als dringend empfohlene Transportirung des Kranken ins Spital sei bereits ohne Benützung des Zettels bewerkstelligt, nach diesem Zeitpunkt aber, sie werde unverweilt vollführt. Es ist daher die wahrheitsgetreue Darstellung, nach welcher es den Anschein hat, als hätte Dr. Pollak den Kranken mit dem Bewußtsein, daß sich derselbe noch 29