Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 28 (9.7.1867)
- Date
- 1867-07-09
- Page
- Seite 550 (sequence 2)
- Language
- German
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550 bei fremdem Volke begraben werde (1. Kön. 13, 22. Jerem. 20, 6. vgl. Makkab. 5, 10.). Der Talmud hat bekanntlich die zwiefache Tendenz, die bereits vorhandenen Volkssitten, Anschauungen und Bestimmungen zu sixiren, als auch seinerseits dem Volks¬ und religiösen Leben Richtung und Regelung zu begründen. Was vor ihm bestand, erhielt er; was vor ihm flüssig war, machte er entweder fest, oder schied es doch so ab, daß aus den formulirten verschiedenen, oft entgegengesetzten Bestimmungen, bald die eine die Autorität des Gesetzes erhalten mußte. Wie er daher die Einrichtung besonderer jüdischer Friedhöfe mit all der sie umgebenden Pietät und darum Heiligkeit bereits vorfand, so sixirte er durch viele Vorschriften diese Institution, Vorschriften, welche sich in der Folge der Zeit noch mehr entwickelten. Wir haben von ihnen in vor. Nr. bereits mehrere angeführt; wer sie genauer betrachten will, lese sie Jor. Deah § 342 ff. nach. Es kann auf diesem Boden kein Zweifel über die Verpflichtung der Gemeinde stattfinden, sich einen besonderen Friedhof zu erwerben und zu erhalten. Nur eine Nebenfrage wollen wir hier nicht unberührt lassen. Sind diese jüdischen Friedhöfe so ausschließlich zu halten, daß keine andere Leiche darauf bestattet werden dürfte? Wir haben vor Kurzem (Feuilleton Nr. 15) eine Geschichte aus Salzburg mitgetheilt, wo man einer jüdischen Leiche eine Begräbnißstätte völlig versagte und nicht einmal gestattete, daß ein Stück Land auf freiem Felde erkauft werde, um sie dort zu begraben. Findet etwa hinsichtlich des jüdischen Friedhofs dieselbe Vorschrift der Ausschließlichkeit statt, wie sie die katholische Kirche für den katholischen Gottesacker festhält, wenn nicht das Staatsgesetz eine Vereinigung der Katholiken und Protestanten bezüglich des Friedhofes erzwingt? Nein. Es versteht sich von selbst, daß der jüdische Friedhof nur für jüdische Leichen bestimmt ist, aber in jedem dringenden Falle soll diese Ausschließlichkeit zurückstehen, und die Leiche eines Nichtjuden daselbst bestattet werden können. Es heißt Gitiin 61, l: ,,:e72 Vinur ■'nw vs D'i-oi tio vmpi vibw a-n. „Man begräbt die Todten von Nichtjuden mit den Todten Israels des Friedens wegen." Dieser Ausspruch hat gesetzlichen (halachischen) Charakter erhalten, und was auch die mittelalterlichen Commentatoren nach ihrer verschiedenen Richtung daran herumgearbeitet haben, so steht er doch fest, wie er hier gegeben ist. Man ersteht aus diesen Worten, daß allerdings der jüdische Friedhof an sich für jüdische Leichen bestimmt ist, daß aber in dringenden Fällen die Ausnahme durchaus keinen Anstoß finden soll. Bon gewisser Seite hat man den Worten üid« 'am -»o „feejpt der Wege des Friedens," d. h. aus Rücksichten auf de» Frieden, die bekanntlich an mehreren Stellen des Talmuds Ausnahmen von spezifischen Vorschriften begründen, den Sinn untergeschoben, um Gefahren, um Zwist und Streitigkeiten, welche den Juden gefährlich werden könnten, zu vermeiden. Hierzu hat man aber weder den Worten noch den Umständen nach ein Recht. Hätte man auf die Vermeidung von Gefahren Rücksicht nehmen wollen, so würde man eine große Menge von Vorschriften ähnlicher Art auf diese Weise beschrankt haben müssen. Das Wort üidiv hat aber in den jüdischen Schriften und in der jüdischen Sitte einen viel höheren Sinn, als blos Streit und Gefahr vermeiden. In ihm liegt der Begriff höchster und strengster Pflichterfüllung', vollkommener Humanität und Bruderliebe und des hieraus fließenden ungestörten geistigen wie materiellen Wohlbefindens, jener Harmonie, welche sich in Einklang mit Gott, seinen Mitmenschen und sich selbst befindet.' Es ist also nur eine unbegründete Verdächtigung, wenn man jene Worte, die an derselben Stelle von der Unterstützung von Armen und vom Besuche der Kranken ohne Unterschied, ob Jude oder Nichtjnde gebraucht werden, anders als „aus Rücksichten der Menschenliebe" erklären wollte. Hierfür spricht auch der Plural "ian“j, der also den vrdw nicht aus einem, sondern aus vielen Motiven zu erstreben bezeichnet. Dies wird jedem klar, der die Schriftstellen aufmerksam vergleicht, wo und wo •on Vorkommen, z. B. Jes. 59, 8 oibo pt, der aus dem Rechte kommt, Ps. 119f 30 Jerem. 21, 8. mit Pf. 18, 22. Spr. Sal. 3, 17. 16, 2. Jerem. 32, 19 und v. O. Wir sehen also hier talmudisch das allgemeine Recht, den Anspruch der Menschenliebe gewahrt, so daß von dieser Seite ein Widerspruch nicht erhoben werden kann. Wenn es in allen Ländern und Religionen gestattet ist, daß Familien sich ein abgeschlossenes Erbbegräbniß als ihr Eigenthum erwerben können, wenn alle Gesetzgebungen ein solches Eigenthumsrecht anerkennen: so ist nicht abzusehen, warum dies nicht auch noch um einen Schritt ausgedehnt werden, warum es nicht auch den Gliedern einer Vereinigung, einer Glaubensgenoffenschaft zustehen sollte, noch dazu wo dies historisch erwachsen, wo es eine mehrtausendjährige Vergangenheit für sich hat? Es ist ein alter Spruch, daß 'nvn 'Par irras niin