Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1867)
- Date
- 1867-07-02
- Page
- Seite 533 (sequence 5)
- Language
- German
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533 und Morenu) zu ertheilen. Er ertheilt auch die Erlaubniß zum Drucken von Gebet- und anderen gottesdienstlichen Büchern, mit Bewilligung von Parnassim und Penningmeesteren. Er darf Niemand in einer religiösen Angelegenheit oder in Folge einer Anschuldigung zur Vernehmung vorladen, ohne Borken ntniß und Bewilligung von Parnassim und Penningmeesteren. Die Vorsänger müssen sich in den verschiedenen Synagogen im Vorbeten ablösen. Versäumen sie es einmal, so verfallen sie in eine nicht unbeträchtliche Geldstrafe. Sie dürfen das Gebet nicht früher beginnen, als bis der Parnaß-Präsident oder, in dessen Abwesenheit, ein anderer Parnaß ihnen das Signal hierzu giebt. Sie müssen im Vereine mit dem Gemeindeschreiber am Tage vor dem Sabbath und den Festen die Gesetzrollen, aus denen an den gedachten Tagen vorgelesen werden soll, untersuchen, resp. corrigiren. Finden sich beim Vorlesen noch Schreibfehler, dann müssen sie für jeden derselben drei Gulden Strafe bezahlen (!). Auch die Fleischhalle gehört zur Verwaltung der Gemeinde, wegen der Fleischsteuer, die in die Gemeinde¬ oder Armenkasse fließt. Nur aus. dieser Halle dürfen die Gemeindeangehörigen ihren Fleischbedarf beziehen, mit Ausschluß von Zungen, die von jedem Juden gekauft werden können. Mit dieser Zungenfreiheit ist der Gemeinde doch wenigstens ein kleines Linderungsmittel für die Zungenlähmung gereicht, die das Statut ihr bezüglich der Gemeindeverwaltung auferlegt. Wir lassen es bei diesen fragmentarischen Mittheilungen bewenden, aus denen doch der Geist des Ganzen genugsam zu erkennen ist, und darum ist es uns hier allein zu thun. Es äußert sich varin der waaßlose Absolutismus und die Omnipotenz der Parnassim; überall guckt die Alles knechtende Autokratie durch, die hierarchisch-aristokratische Sucht, die Glieder der Gemeinde in Kasten zu sondern, statt sie mit echt religiösem Sinne zu vereinen: das kleinliche gesetzgeberische Aufreten und das despotische, Behagen fühlende Selbstbewußtsein, daß man sich die Diener der Religion unterwürfig zu machen weiß. Ist nun auch diese Statutenrevision wegen der Sanction der Gemeindeverfassung von Seiten einer weltlichen Behörde in der Geschichte der Amsterdamer Gemeinde Epoche wachend, so bildet sie doch nicht den Anfangspunkt eines Eingreifens des Bürgermeistercollegii in die inneren Verhältnisse der Gemeinde. Letzteres ist schon etwa 25 Jahre vor der Bekräftigung des genannten Statuts geschehen, und zwar in dem viel bekannten Streite zwischen den Parnassim und dem berühmten Oberrabbiner Zebi Hirsch ben Jacob, gewöhnlich Chacham Zebi genannt. Es scheint nicht überflüssig, darauf hinzuweisen, daß gerade in dem Jahre 1735, wo es die Parnassim für gut hielten, die Vermittelung der Bürgermeister anzurufen, der zweite Nachfolger Chacham Zebi's, R. Elasar aus Brody, fein Amt als Oberrabbiner antrat. Zu jener Zeit war zwar das Einvernehmen zwischen den Mitgliedern des Parnassim-Collegii, das lange gestört war, wieder hergestellt, und der neue Oberrabbiner sowohl nach dem Willen der orthodoxen als freisinnigen Parnassim (welche letztere die Feinde Chacham Zebi's waren) gewählt; indessen, man lebte noch unter den Nachwirkungen der, die Gemeindeverhältnisse tief erschütternden Ereignisse zur Zeit des Chacham Zebi, und man wollte wohl bei der Revision der Statuten alle mögliche Fürsorge tragen, ähnlichen Ereignissen für die Zukunft vorzubeugen. Selbstverständlich 'sah man die Bürgschaft des Gemeindewohles in einer Gemeindeverfassung, bei welcher nirgends dem Oberrabbiner freie Hand gelassen, der Gemeinde fast kein Wort mitzusprechen gestattet werde; sondern wo der Schwerpunkt der Gemeinde da gesucht werden müsse, wo er faktisch sich längst befunden: in den Parnassim. So hat es die Weisheit der Parnassim selbst beschlossen! Dieser die Administration der Amsterdamer Gemeinde damals beherrschende Geist muß zur richtigen Beurtheilung des Verhältnisses zwischen Chacham Zebi und den Parnassim scharf in's Auge gefaßt werden. Es ist hier der Ort nicht, ans diesen Streit näher einzugehen; jedoch wollen wir nach unserer besten Ueberzeugung bemerken: daß das letzte, unparteiische Wort über diese Controverse erst dann wird ausgesprochen werden können, wenn die betreffenden Berichte und Verhandlungen im Archiv der Amsterdamer Gemeinde, ganz besonders aber im städtischen Archiv daselbst sorgfältig untersucht sein werden.*) Dieses Zeugenverhör ist nach unserem Bedünken mit der nöthigen Gründlichkeit noch nicht geschehen. *) Nach zuverlässiger, mündlicher Mittheilung, die Referenten geworden, sind in der Sammlung der betreffenden Stücke im Archive der jüdischen Gemeinde zu Amsterdam ausgerissene Blätter bemerkbar, auch ganze Partien durchgestrichen und nicht mehr lesbar.