Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1867)
- Date
- 1867-07-02
- Page
- Seite 532 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3224737-3226581-3226609--25102-3260589- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
532 der Behörde anruft; durch welche Macht der Streit wohl erstickt, der Friede aber nicht geschaffen wird. Um das Jahr 1735 nämlich wurde das Einvernehmen zwischen Parnassim und Gemeindemitgliedern zu Amsterdam ernstlich gestört, welche Letztere die Ersteren nicht des unbedingten Vertrauens würdig hielten. Auf Antrag der Parnassim stellten die Bürgermeister der Stadt eine Untersuchung über die Sache an (die eigentliche Oausa wird nicht näher angegeben), deren Ergebniß war, daß die Parnassim als „fromme und unbescholtene Leute erkannt Wurden" (en zij voor vromen en onbesproken Luiden erkend worden). Diese Entscheidung, in einer Bekanntmachung vom 9. Juni des Jahres 1735 ausgesprochen, wurde am darauffolgenden Tage durch einen Stadtboten in der Synagoge vorgelesen. — Ehe wir in dem Berichte fortfahren, müssen wir auf das, gewiß sehr bemerkenswerthe Faktum Hinweisen, daß die Parnassim von Amsterdam sich durch die Bürgermeister dieser Stadt ein Zeugniß über ihre Frömmigkeit ausstellen lassen: „sie wurden als fromme und unbescholtene Leute erkannt!" Man könnte fast durch dieses merkwürdige Testimonium pietatis zu der Annahme verleitet werden, daß das damalige Bürgermeister- und das Rabbinatscollegium zu Amsterdam identisch waren. Indessen scheinen die Patres Urbis, Iroß ihres Teslimonii über die Parnassim, — woran selbstverständlich Niemand mehr zweifeln konnte und durfte, zumal es durch den Stadtboten in der Synagoge abgelesen wurde, — die Statuten, nach welchen das jüdische Geweindeschifflein gerudert wurde, nicht für ganz unfehlbar gehalten zu haben; denn sie gebieten zur selbigen Zeit, daß diese Statuten durch die „alten und die fungirenden Parnassim und Kassirer (door de oude en dienende Parnassim en Penningmeesters) von Meuem revidirt und verbessert werden sollten" (van nieuws herzien en verbeterd). Diesem Befehle wird nachgekommen und die verbesserten Statuten (Regiementen oder Kerkelijke Regiementen), aus 102 „Articulen“ bestehend, wurden dem Bürgermeistercollegium vorgelegt und von demselben am 12. April 1737 „genehmigt und bekräftigt" (goedgekeurd en bekrachtigt). Spater ist es zu wiederholten Malen, ebenfalls mit Genehmigung der Bürgermeister, „verändert und vermehrt" worden, und zwar kraft des letzten Artikels in dem Statute, wonach Veränderungen der Entscheidung der alten und fungirenden Parnassim und Kassirer überlassen bleiben. Auch dieses Schlußartikelchen ist nicht zu übersehen, da die väterliche Fürsorge der Parnassim daraus hervorstrahlt, die Alles mit eigener Kraftanstrengung für die unmündigen Gemeindekindlein ausführt, und in väterlicher Liebe die pädagogischen Prinzipien ändert, so oft dies den unfehlbaren, weisen Vätern gut scheint?)! Einige Züge aus diesen Statuten genügen zur Charakteristik desselben. Die Gemeindeangehörigen werden in drei Kategorien getheilt: Ledematen (wirkliche Mitglieder), Bijwoners oder Congreganten (Beisassen) und Vreemdelingen (Fremde). Sie bilden hinsichtlich ihrer Rechte und der Theilnahme an den gottesdienstlichen und administrativen Angelegenheiten (Anrecht auf Mizwoth in der Synagoge, Wahlrecht u. s. w.) eine auf- oder absteigende Scala, je nachdem man von den Letzt- oder Erstgenannten beginnt. Die Bevorzugung, zu der höheren oder höchsten Kategorie gezählt zu werden, hängt von gewissen Einkaufsgeldern und Beiträgen ab, welche durch Parnassim und Kassirer bestimmt werden. — Ein Mitglied, das Musik- oder Tanzlokale hält, oder sich darin als Musikant oder Tänzer aufhält, verliert nicht nur seine Mitgliedschaft und wird niemals zur Ausführung irgend eines synagogalen Ceremoniel's zugelassen, sondern kann auch keinen Anspruch auf Unterstützung von Seiten der Gemeinde machen im Falle der Bedürftigkeit. Der Wahlmodus für die Parnassim und andere Gemeindebeamten ist nichts weniger als liberal. Die Parnassim und Kassirer im Verein mit dem Oberrabbiner bestimmen eine gewisse Anzahl von Mitgliedern als Wahlcandidaten, aus welchen diejenigen wählen, die das Loos hierzu bestimmt, und die zu der Reihe der Mitglieder gehören, die einen bestimmten Steuersatz zur Gemeinde zahlen. Die übrigen Mitglieder, die weniger zahlen, haben an der Urne, aus der die Namen der Wähler gezogen werden, gar keine Ansprüche. Werdas Amt des Parnaß oder Kassirers ablehnt, oder es vor Ablauf der bestimmten Zeit niederlegt, verfällt in eine Strafe von 300 — 400 Gulden und ist erst nach Verlauf von sechs Jahren wieder wählbar. Der Oberrabbiner hat die Freiheit, mit Bewilligung von Parnassim und Penningmeesteren die Titel „gelehrt und hochgelehrt" (wahrscheinlich Gliaher *) Die Quelle für diese und nachfolgende Mittheilung über diese Statuten und deren Inhalt ist: Hand- Vesten van Amsterdam, S. 478 — 494; excerpirt bei Wagenaar „Amsterdam" 11 S. 223 ff. Vergl. Koenen „Geschiedenis der Joden in Nederland“ S. 220—223.