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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-07-02 · Heft 27 (2.7.1867) · p. Seite 531

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 27 (2.7.1867)
Date
1867-07-02
Page
Seite 531 (sequence 3)
Language
German
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welche dem realen Leben fern sind, so ist der Bestand desselben sowohl im Allgemeinen als auch in großen Massen seiner Angehörigen vollständig gefährdet, und mehr als zweifelhaft. Wer aber, der den Menschen, das menschliche Herz und die menschliche Begriffswelt nur irgend kennt, wird es leugnen, daß die gemeinsame Begräbnißstätte, die gemeinsame Bestattung, die gemeinsame Betrauerung eines dieser wesentlichen Momente ist? — Hierzu kommt aber nun, daß sowohl geschichtlich als begrifflich im Judcnthume diese Zusammengehörigkeit als ein gewisses Geschlechts- und Familienband besteht. Sowohl theoretisch geht durch das Judenthum die Lehre von der Gleichheit und dem brüderlichen Verhältniß aller Einzelnen und verkörpert sich in allen seinen Satzungen und Einrichtungen, als auch praktisch führte die gemeinsame Abstammung, die Gemeinsamkeit der Lage, Stellung und Geschicke, die der gesammten Judenheit durch alle Zeiträume der Geschichte auferlegte, zum Theil aufgenöthigte Solidarität, zur Erhaltung eines gewissen Familienu»d Verwandtschaftsgefühls. Fürwahr, dieses Gefühl $ niemals und nirgends, wo man den Juden nicht mit Haß, Verachtung nnd Ausschließung entgegentritt, wo man sie nicht dauernd mißhandelte und zurückstieß, der allgemeinen Menschenliebe und ihrer Ausübung zuwidergewesen, und wir brauchen nicht erst darauf hinzuweisen, daß sich die Juden, wo man ihnen Raum dazu gestattet, keinen gemeinnützigen und wohlthätigen Bestrebungen und Unternehmungen entziehen. Im Gegentheil ist die menschliche Gesellschaft wohl noch nicht dahingelangt, um ein solches verwandtschaftliches Gefühl sund Verhältniß in ihren einzelnen Theilen nicht als sehr wohlthätig und nntzenschaffend anerkennen zu müffen. Das Judenthum würde also einen wesentlichen Theil seines Charakters theoretisch und praktisch aufgeben, wenn es seinen Bekennern dieses verwandtschaftliche Verhältniß ganz entzöge, es vollständig aufgäbe. Und auch hier bildet die gemeinsame Begräbnißstätte einen wirksamen Träger, der nicht verloren gehen, darf. «Schluß folgt.) Aus Holland. SKiMN aus Holland. VI. Einige Aphorismen zum Berständniß der Gemeindeverfassung und ihrer Beziehungen zum Staat. Die gegenwärtige Gestaltung des jüdischen Gemeindewesens in Holland, deffen Verfassung, Gliederung, Verwaltung und Verhältniß zum Staate ist ein Ergebniß der zahlreichen, seit dem Jahre 1814 erlaffenen Gesetze, die, wie die Fäden eines großen Gewebes, nach allen Richtungen des gottesdienstlichen Lebens und der gottesdienstlichen Bedürfnisse auslaufen, sie durchziehen und umschlungen halten. Es ist darum gar nicht leicht, die Grundlinien aus dieser voluminösen Gesetzsammlung so hervorzuheben, daß in gedrängter Kürze ein System des Ganzen erkennbar werde. Die Schwierigkeit wächst aber noch durch den Umstand, daß diese Gesetze und Beschlüsse häufig nach kürzerer oder längerer Zeit erweiternde oder einschränkende Veränderungen erlitten, durch andere ersetzt, oder außer Kraft gesetzt wurden. Wir wollen daher zur Erleichterung des Verständnisses einige Bemerkungen über jüdisches Gemeindewesen in Holland aus früherer Zeit vorausschicken, um so vielleicht in dem Neuen zum Theil den Reflex des Men wiederzuerkennen; des alten Geistes nämlich, den die Leiter der Gemeinden selbst geru in der Verwaltung herrschen ließen. Außerdem dürsten diese Bemerkungen, weil sonst wenig bekannt, noch von allgemeinen Interesse sein. Der erste Schritt einer jüdischen Gemeindeverwaltung, um in eine Beziehung zu einer sanctivnirenden Behörde zu treten, geschah in Holland in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, wo die Parnassim der Amsterdamer Gemeinde — nicht der Portugiesischen — ihre Statuten von den Bürgermeistern bestätigen ließen. Die Veranlassung zu diesem Schritte ist bemerkenswerth, als ein Beitrag zur Geschichte des jüdischen Gemeindelebens aller Zeiten, die so häufig lehrt: wie Meinungsverschiedenheit und Zwistigkeit im Innern nicht im eigenen Kreise, im Interesse des Gemeindewohles geschlichtet und beigelegt werden, sondern wie der streitenden Parteien eine, um das Terrain zu behaupten, die Macht 27*

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