Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1867)
- Date
- 1867-07-02
- Page
- Seite 530 (sequence 2)
- Language
- German
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530 2. Wo die verschiedenen christlichen Kirchen sich zu einem gemeinsamen Begräbnißplatze vereinigen, da ist dieser eben Eigenchum der örtlichen Gemeinde. Hier ist es die durch die Nochwendigleit gebotene Einrichtung, daß die Gebeine der Begrabenen nach einiger Zeit, oft nach verhältnißmäßig kurzer, ausgegraben und zusammengelegt verscharrt werden, um für neue Gräber Platz zu erhalten, wohingegen es den Reicheren gestattet ist, sich eine Grabstätte für immer zu erkaufen. An einigen Orten ist dies sogar so geordnet, daß für eine bestimmte Sunnne ein Grab für einige Jahrzehende, für eine größere auf alle Zeit abgetreten wird. Hierzu hat auch die Ortsgemeinde das volle Recht, weil eben der Begräbnißplatz ihr Eigenchum ist, so daß sie das Recht daran nach den von ihr festgestellten Bedingungen veräußern kann oder behält. Gerade das Gegentheil ist Gesetz und Sitte bei den Juden. Das Grab ist nach den jüdischen Grundsätzen das Eigenthum des Begrabenen. Man darf ihn nicht ausgraben, um in daffelbe Grab einen andern Todteil zu legen. Zwischen zwei Gräbern muß eine trennende Erdschicht von sechs Handbreiten sein. Ist kein Platz mehr vorhanden, so kann man den ganzen Begräbnißplatz durch aufgeschichtete Erde erhöhen, muß dies jedoch so weit thun, daß das gedachte Maß zwischen den beiden übereinander liegenden Gräbern stattfindet. Allerdings ist es gestattet, eine Leiche wieder auszugraben, wenn von vornherein die Absicht ausgesprochen worden war, sie hier nur provisorisch zu bestatten oder um sie an die Seite ihrer Väter einzusetzen, aber immer muß diese Leiche anderswo ordnungsmäßig begraben werden und hat dann volles Recht an diesem Grabe. Einen Unterschied zu machen zwischen Reich und Arm, dem einen für sein Geld ein Vorrecht auf dem Begräbnißplatze einzuräumen, das dem andern, weil er kein Geld zahlen kann, vorenthalten bleibt, widerspricht dem Wesen, den Grundsätzen und den Anordnungen des Judenthums vollständig. Es ist auf den jüdischen Friedhöfen zwar den Rabbinen und den ausgezeichneten Gelehrten eine Vorderreihe zugestanden, aber dem Reichthum keinerlei Vorrecht, keinerlei Vorrang. Wollen daher die Juden nicht diesem wesentlichen Charakter ihrer Religion entsagen, so müssen sie schon um der gedachten Einrichtung willen ihre besondere Begräbnißstätte sich erhalten. Man ersieht schon aus diesen negativen Gründen, daß in dieser Frage von keiner religiösen Parteiung, weder von Orthodoxie, noch von Reform die Rede sein kann, daß sie vielmehr von jedem jüdisch religiösen Standpunkte in gleicher Weise beantwortet werden wird. Dies ist wo möglich noch mehr bei den positiven Gründen der Fall. Diese bestehen wesentlich in der Zusammengehörigkeit, in dem Bande, welches das Judenthum um seine Bekenner knüpft und knüpfen muß, eine Zusammengehörigkeit, welche durch die gemeinsame Begräbnißstätte, durch die Vereinigung der Todten, durch die Gemeinsamkeit des Ortes, der Bräuche, der Leidtragenden einen nachhaltigen und wirksamen Ausdruck erhält, eine Zusammengehörigkeit, die nicht, wie man so oft gefabelt, in irgend einem materiell sich geltendmachenden Verbände,.in irgend einer Schädigung der allgemeinen Bürger- und Menschenpflichten, wohl aber im Geiste und Gefühle besteht. Eine solche Zusammengehörigkeit ist in allen Religionen und Confessionen vorhanden, und man braucht nur eine kurze Zeit an einem Orte zu weilen, wo die Bevölkerung confessionell gemischt ist, um jene in ihrer ganzen Wirklichkeit zu erkennen, ohne daß damit dem friedlichen einträchtigen, in allen menschlichen und bürgerlichen Beziehungen ungefährdeten Zusammenleben ein Abbruch zu geschehen brauchte. Eine solche Zusammengehörigkeit besteht und muß bestehen im Judenthume nach zwei Richtungen hin. Das Judenthum ist nicht blos eine Religion der Minorität, sondern auch einer in zahllose Bruchstücke zerspitterten Minorität. Das Judenthum hat nicht bloS keinen örtlichen und geistlichen Mittelpunkt, es hat auch kein Land, wo es etwa in der Mehrheit der Bewohner oder nur in einer großen zusammengeballten Bevölkerung eine äußere Stütze, einen Anhaltspunkt hätte, sondern seine Bekenner sind in verhältnißmäßig ganz kleinen Gruppen über der Oberfläche der Erde zerstreut. Seitdem daher die Judenheit in das allgemeine Culturleben, so wie in das gesammte bürgerliche und staatliche Leben vollkommen eingetreten ist, ist das Judenthum allen zersetzenden Elementen, allen auflösenden Faktoren und Einwirkungen des wirklichen und geistigen Lebens, wie sie insonders von der modernen Zeit herangebracht und vermehrt werden, ausgesetzt. Soll daher das Judenthum weiter bestehen, so dürfen die wenigen wesentlichen und wirksamen, dabei den allgemein menschlichen, staatlichen u. bürgerlichen Jnteresien durchaus nicht zu nahe tretenden Momente der Zusammengehörigkeit nicht beseitigt werden. Geschieht dies, verliert das Judenthum seine ganze konkrete Erscheinung, zieht es sich damit ganz und gar aus dem positiven Bewußtsein seiner Bekenner heraus, verflattert in einige Allgemeinsätze