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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-06-25 · Heft 26 (25.6.1867) · p. Seite 510

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 26 (25.6.1867)
Date
1867-06-25
Page
Seite 510 (sequence 2)
Language
German
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510 neuen, die städtischen Mttel beanspruchte', wozu sie in einigen Ländern nach dem Gesetze ein gewisses Anrecht hatte. Ersterer Fall, wenn er z. B. in Paris vorkam, fand bis jetzt seine Erledigung daPn, daß den Israeliten ein besonderer Theil des zum Friedhof bestimmten Grundstückes zuertheilt wurde. Freilich kam es an einem andern Orte auch vor, daß von Seiten der Israeliten selbst hiergegen Bedenken erhoben wurden; indeß finden sich allerdings wieder Orte, wo der jüdische und christliche Friedhof sich friedlich nebeneinander befinden. Vor 2 Jahren fand ein ähnlicher Fall in Luxemburg statt, und es erging von städtischer Seite die Frage an den dortigen Großrabbiner, damals vr. Samuel Hirsch, ob die Juden ihren Friedhof aus religiösen Motiven zu behalten gedächten, oder das Anerbieten annehmen würden, ihre Tvdten auf dem allgemeinen Friedhofe der Reihenfolge nach mit den andern zu bestatten. Die Antwort lehnte den letzteren Antrag entschieden ab und wir gaben dieselbe in Nr. 18 und 20 Jahrgang 1865 des „jüd. Volksblattes" mit der ausführlichen Motivirung. Jüngst aber entstand dieselbe Frage in Alzey, und eiue Correspondenz in Nr. 18. d. Bl. schien anzudeuten, daß die dortige jüdische Gemeinde gegen das Aufgeben ihres spezifischen Begräbnißplatzes und das Begraben ihrer Leichen mitten unter den Christen auf dem allgemeinen Kirchhofe nichts einwenden werde. Seitdem ist ein anderer Fall in Chicago in Nordamerika vorgekommmen, der freilich anders liegt. Dort nämlich hat ein Unternehmer ein großes Grundstück gekauft und zu einem Begräbnißplatze bestimmt, indem er einzelne Parzellen als „Familienloose" wieder verkaufte, unter der Bedingung, daß auf keinem Grabe die Symbole irgend einer Religion oder Confessivn angebracht würden. — Zwei von den vier in Chicago befindlichen Gemeinden, die noch keinen Begräbnißplatz besaßen, haben nun mehrere solche „Familienloose" gekauft, um sie als Grabstätten zu benutzen. Die desfallsige begutachtende Rede des Religionslehrers einer dieser beiden Gemeinden ist in Nr. 5 des Hebrew Leader abgedruckt. Wir hatten in einer Anmerkung zu der erwähnten Correspondenz aus Alzey uns gegen deren Tendenz mit wenigen Worten erklärt. Es ward dies von Einzelnen übel ausgenommen, und fehlte es auch nicht an öffentlichen Aeußerungen gegen uns: Grund genug, um darauf zurückzukommen und die Sache etwas ausführlicher zu besprechen. Wir thun dies jedoch ohne Berücksichtigung irgend eines der oben erwähnten Einzelfälle, sondern wie die Frage uns objektiv vorliegt. Es ist in unserer Zeit nichts leichter als nach den beiden Extreme« hin den Entschiedenen zu spielen. Weder der Stabile noch der Radicale hegt irgendwie Zweifel, legt sich eine Frage gewissenhaft vor, und bedarf einertieferen Untersuchung. Der erstere will Alles so bewahren, wie es vor Zeiten gewesen; der Radicale will Alles nivelliren und ist daher eben so schnell fertig. Es gehört auch dazu kein Muth weiter, da beide ihren Standpunkt längst bezeichnet haben. Biel schwieriger ist es, in allen religiösen Diskussionen die vorliegenden Fragen ebenso sehr nach ihrer religiösen Bedeutung, nach dem in ihnen enthaltenen wesentlichen Lebenselemente im Jndenthume, wie ihr Berhältniß zum allgemeinen Leben, zu den Bedingungen des Culturlebens, mit welchen die europäischen Juden so innig verwachsen sind, zu erwägen, gründlich zu erörtern und erst auf diesem Wege zu ciner Entscheidung zu kommen. Wir glauben, diesen Standpunkt in allen den gewichtigen Fragen, welche unsere Zeit aufgeworfen, bewahrt, und mit Energie festgehalten zu haben, von welcher Seite auch die desfallsigen Angriffe kamen. In diesem Sinne wollen wir auch den vorliegenden Gegenstand besprechen. Bevor wir aber in die besondere Erörterung dieser Frage eintreten, liegt es uns ob, sie erst einer allgemeinen Betrachtung zu unterziehen. Es fragt sich nämlich, ob wir Juden mit der Gleichberechtigung nicht auch die Pflicht übernommen haben, alle eingreifenden unterscheidenden Momente zu beseitigen, welche uns von unseren Mitbürgern trennten, und ob der Geist der Verbrüderung nicht dadurch gehemmt werde, daß wir Merkmale aufrecht erhalten, welche eine Absonderung enthalten? Wir glauben diese Frage entschieden dahin beantworten zu müssen, daß, wo die Rechte Dritter in keinerlei Weise berührt oder gar verletzt werden, die bürgerliche und politische Gleichberechtigung uns keinerlei Pflicht auferlegt, unsere individuelle Freiheit zu beschränken, da andererseits diese persönliche Freiheit, wo sie mit dem öffentlichen Rechte und Wohle in keinerlei Conflikt geräth, ein ebenso heiliger Grundsatz wie die Gleichheit vor dem Gesetze ist. Als die Juden das Verlangen nach Gleichberechtigung in sich aufnahmen, das Verlangen danach stellten und den Kampf darum begannen, thaten sie es mit dem vollen Bewußtsein, dafür von ihrem religiösen Leben nichts aufgeben zu müssen, und von der anderen Seite wurde ihnen keine andere Bedingung gestellt, als hiermit zur gewissenhaften Befolgung der staatlichen Gesetze verpflichtet zu werden. Die Gleichbc-

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