Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 25 (18.6.1867)
- Date
- 1867-06-18
- Page
- Seite 493 (sequence 5)
- Language
- German
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493 ausführliche Discussionen, sehr lebhafte Debatten. Die in dieser Alin. vorkommenden, schon in dem Entwurf enthaltenen Worte „christelijke deugden" (christliche Tugenden) erregten ernste Bedenken, da ja jedes confessionelle Element der ,Schule, als einer für alle Kinder zugänglichen (gemengde, kerkelooze school), fern bleiben sollte, und man so das Prinzip durch den Wortlaut des Gesetzes gefährdet sah. Hier zeigten sich einmal die Ultraliberalen mit den Ultrakatholiken im Bunde. Beide bekämpften die „christelijke deugden" im Gesetze; freilich von sehr verschiedenen Motiven geleitet: die Ersteren, weil jfie darin eine Beeinträchtigung der „kerkelooze" Schule, die Letzteren, weil sie bei der Unvermeidlichkeit derselben, in diesen Worten manche nachtheilige Consequenzen fürchteten, die durch die Interpretation einmal heraufbeschworen werden könnten. Die Majorität der Kammer hielt es im Interesse der Sache, in dem Streben, das Fallen des Gesetzes zu verhüten, für gut, diesen confessionell gefärbten Ausdruck nicht zu bekämpfen, der durch die Macht der Gewohnheit sich einmal eine Autorität errungen hatte. Die Worte christelijke deugden sind nämlich schon in dem vorerwähnten Gesetze von 1806 enthalten. Besorgnisie, es könnten dadurch eonfessionelle Elemente. in den Unterricht eingemischt werden, sah man durch Ahn. 2 des betreffenden Artikels (s. ob.) verscheucht, zumal der etwa dagegen handelnde Lehrer bestraft, resp. von der Schule entfernt werden würde. Uebrigens, wurde mit Recht bemerkt, könnte ja auch, wenn diese Worte aus dem Gesetze gestrichen würden, ein etwaiges Zuwiderhandeln des Lehrers nicht sicherer verhütet werden. Das Gesetz war natürlich für die Juden von nicht geringer Wichtigkeit. Auch ihnen fehlte während der Diskussionen die Vertretung nicht, denn der Abgeordnete Godefroi saß in der Kammer, zur Zeit, so wie gegenwärtig, als der einzige jüdische Deputirte. Godefroi hielt bei dieser Gelegenheit einige vortreffliche Reden, und zeigte darin den festen und besten Willen, die Sache seiner Glaubensgenossen zu vertheidigen. Er kündigt dieses Borhaben schon in den vorbereitenden, allgemeinen Berathungen in bestimmten Worten an: „Will man einen wesentlichen Streit führen, wohlan, Art. 16 (s. ob. dessen Ahn. 1) ist das Terrain, worauf dieser Streit geführt werden kann. Will man die gesetzliche Bestimmung, welche die össentl. Schule für alle Niederländer ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses, zugänglich macht, durch Aenderungen auf die christlichen Confessionen beschränken; will man meine Glaubensgenossen auf diese Weise von der öffentlichen, gemischten Schule zurückdrängen: dann beantrage man diese Aenderung, und man soll mich bereit finden, zu streiten für die Handhabung der grundgesetzlichen Rechte meiner Glaubensgenoss en."*) Mit der ihm eigentümlichen, logischen Klarheit entlarvt er die sanft schleichenden, die Juden ausschließenden Vorschläge der reaktionären Fraktion, die dahin gingen; daß der Unterricht für die Juden in besonderen Schulen durch ein besonderes Gesetz geregelt werde. Auch Godefroi hielt es für besser, nicht die „christelijke deugden" im Gesetze zu bekämpfen, und zwar im Interesse seiner Glaubensgenossen, denen, wenn das ganze Gesetz fallen würde, die gemischte Schule nicht mehr zugänglich wäre. Er wollte daher lieber etwas opfern, was die Juden nach dem Staatsrechte zu fordern hätten, nämlich , daß dieser von einem bestimmten religiösen Bekenntnisse hergeleitete Ausdruck aus dem Gesetze wegbleiben müßte. Hören wir seine eigenen Worte: — „Obwohl ich weiß, daß ich hierbei, wegen eines hohen Interesses, um die Möglichkeit einer Regelung des Elementarunterrichts zu befördern, dasjenige zum Opfer bringe, was ich auf einem absolut.staatsrechtlichen Standpunkte mit Recht verlangen könnte" re.**). Ferner: „Und was sollte ich auf einem absolut, auf einem streng staatsrechtlichen Standpunkte verlangen können? Daß das Gesetz keinen Begriff von irgend einer Religion entlehne, selbst nicht von derjenigen', zu der sich *) Bijblad van de Nederlandsche Staats-Courant 1857, Algemeene beraadschlagingen, pag, 993, col. I: Wil men een wezenlijken slrijd voeren, welnu, Art. 16 is bet terrein, waarop die strijd kan worden gevoerd. Wil men die bepaling, die de openbare school opslelt, voor alle Nederlanders, zonder onderscheid van Godsdienstige gezindheid, door wijziging beperken tot de christelijke gezinheden, wil men mijne geloofsgenooten op die wijze van de openbare gemengde school weren, men stelle de wijzigingen voor en men zal mij bereid vinden te strijden voor de handhaviug der grondwettige regten mijner geloofsgenooten. **) Bybl. van de Nederl. St. Cour. pag. 1041, col. 1 : — al weet ik, dat ik daarhij, om een groot belang om de mogelijkheid eener regeling van het lager onderwijs te bevorderen, ten oller breng, hetgeen ik op een absoluut staatsregtelijk standpunt het regt zou hebben te verlangen.