Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 25 (18.6.1867)
- Date
- 1867-06-18
- Page
- Seite 491 (sequence 3)
- Language
- German
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M löst läßt. Zunächst stellt er hierbei Religion und Kirche ziemlich auf dieselbe Linie. Aber ist es denn wahr, daß die nordamerikanische Union sich gänzlich von der Religion getrennt habe? Weiß der Verf. z. B. nicht, daß jede Congreßsttzung mit einem Gebete beginnt, und zwar von einem dazu berufenen Geistlichen, wobei dann zwischen den Geistlichen der verschiedenen Religionen und Sekten gewechselt wird, so daß auch jüdische Geistliche schon einige Male hierzu berufen wurden? Weiß er nicht, daß bei allgemeinen Bedrängnissen vom Congresse ein Buß- und Bettag für alle Religionen und Sekten ausgeschrieben wird? Also nicht von der Religion, wohl aber von der Kirche ist der nordamerikanische Staat gänzlich getrennt. Die zweite Frage ist: wie .denkt sich denn B. die völlige Herrschaft der Bekenntnißsreiheit anders als mit der Trennung von Staat und Kirche verbunden? Doch dann wohl nur wie in Frankreich und Belgien, wo der Staat die Kosten der verschiedenen Religionßgenossenschaften, wenigstens in ihrem allgemeinen Theile trägt? Hier aber tritt die Schwierigkeit ein, daß der Staat nur gewisse Religionsgenossenschaften, wie in den genannten Ländern die katholische, protestantische und jüdische Kirche bedenkt, von Rechts wegen aber jede andere Sekte, ja jede neu sich bildende dieselben Ansprüche an den Staat hätte — man denke sich, welche Verwirrung in Ländern, wo es so viele Sekten, wie in England, Rußland rc. giebt, hieraus, entstehen müßte — ferner, daß dann die gerechte und verhältnißmäßige Zutheilung aus den Staatsmitteln ein sehr strittiges Dilemma bildet; endlich daß der Staat für seine Subvention nothwendig auch ein Aufsichtsrecht fordern wird und logisch muß, und hiermit die Bekenntnißfreiheit wieder eine beschränkte wird, da der letzteren gegenüber das Aufsichtsrecht des Staates nur negativ sein darf, nämlich, daß die Staats- und Rechtsordnung nicht verletzt werde, wie dies dem Staate jedem Institut und jedem Individuum gegenüber zusteht. Auch was die Zweckmäßigkeit betrifft, dünkt uns die Frage entschieden. Die Einwirkung des Staates auf die Kirche ist immer nur eine äußerliche, scheinbare. Nirgends herrscht so viel kirchlicher Sinn wie in Nordamerika, nirgends giebt es so viele Kirchen und Schulen wie dort, und da diese sammtlich nur Akte der Freiwilligkeit sind, so beweisen sie für die Gesinnung mehr als alle Staatsanstalten. Im Gegentheil haben wir es in Europa genugsam erfahren, daß der Staatszwang dem religiösen und kirchlichen Sinne oft sehr viel schadet, da er die Opposition weckt und stärkt, die sonst in den Individuen nur schwach zum Vorschein gekonnnen wäre. Bluntschli formulirt zuletzt folgende Sätze. „1) Die Häresie mag ein Jrrthum, sie kann kein Verbrechen sein. 2) Jedermann hat das Recht, seinen religiösen Glauben und seine Ueberzeugung in religiösen Dingen auszusprechen. 3) Jeder ist berechtigt, Gott nach seinem Gewissen zu verehren, wenn er nur die Staatsordnung und die bürgerliche Rechtsordnung nicht verletzt. 4) Niemand darf zu einem religiösen Bekenntniß gezwungen werden, dem seine Gesinnung widerspricht. 5) Jedem steht die Wahl einer Kirche oder der Religionsgesellschaft allezeit frei, daher ist der Uebertritt von einer Confession zu einer andern straflos. 6) Weder die kirchliche Erziehung noch die Kirchenzucht über die Kirchengenossen widerspricht der Bekenntnißfreiheit, aber der äußere Zwang eines selbstständigen Menschen zur Theilnahme an gottesdienstlichen Handlungen wider sein Gewissen ist unerlaubt. 7) Sowohl das bürgerliche Privatrecht als das politische Staatsrecht sind wesentlich unabhängig zu stellen von einem bestimmten religiösen Bekenntniß." Wir hätten es für folgerichtiger gehalten, wenn Nr. 7 zuerst, dann Nr. 3 und hierauf die anderen gestellt worden wären. Daß Nr. 6 noch viel Bedenken, wenigstens gewisse Bedingungen erfordert, bedarf hier nur der Andeutung. Wir führen zum Schluffe mit Befriedigung die Schlußworte Bluntschli's an: „Noch wird es viele Kämpfe geben und manche weitere Anstrengung erfordern, bis das Princip auch in seinen Consequenzen durchgeführt, bis es vollständig in die Sitten der Familien und der Gesellschaft übergegangen sein wird. Aber heute schon läßt sich mit Zuversicht sagen: Wie der Bekenntnißzwang das geistige Leben des Mittelalters beherrscht und gedrückt hat, so wird das Recht der Bekenntniß freih eit die geistige Entwicklung der Menschheit in dem modernen Weltalter schützen und allmählich im Lauf der kommenden Jahrhunderte seine wohlthätige Wirkung immer reicher entfalten." 25*