Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 25 (18.6.1867)
- Date
- 1867-06-18
- Page
- Seite 490 (sequence 2)
- Language
- German
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490 testantisch werden. War er katholisch, so duldete er keine Protestanten in seinem Gebiete. Wenn gar die Landesherren selber in der Cvnfession wechselten, so sollten die Länder auch diesen Wechsel mitmachen. Man war also noch sehr weit von einer Anerkennung der Bekenntnißfreiheit entfernt." Dieses Resultat geschichtlich nachzuweisen, beschäftigt den Verf. zunächst. Die ungeheuren Kämpfe, welche den Boden Europas mit Blut tränkten und mit Trümmern' bedeckten, hatten in einigen Ländern die Parität der beiden Kirchen zur Folge; damit war die Energie des Glaubenszwanges gebrochen, aber Bekennlnißfreiheit war nicht. Es war noch ein weiter Weg bis zur Anerkennung der letzteren. Ja, in einigen Ländern, wie Spanien und Italien, kam der Glaubenszwang erst recht zur Geltung und die Inquisition erhob ihre blutige Zuchtruthe. Erst allmälig bereitete sich eine Umstimmung und eine Befreiung der Geister vor, und zwar durch die Wissenschaft und die schöne Literatur. Im 17. Jahrhundert erhoben sich einzelne Vertreter der Bekenntnißfreiheit, im 18. verbreitete sich der Geist der Aufklärung und Humanität durch die französischen Autoren und die deutschen Classiker. B. sagt hier: „Unserer classiscken Literatur und der gleichzeitigen und nachfolgenden deutschen Wissenschaft verdanken wir es zu gutem Theile, wenn die deutsche Nation nunmehr die geistig freieste des Erdballs ist." Wie gern möchten auch wir im Bewußtsein deutscher Nationalität diesem Ausspruch beistimmen. Aber die Thatsachen sprechen dagegen. Der Verf. muß selbst anführen, daß das Prinzip der Bekenntnißfreiheit zuerst in Amerika seine volle Anerkennung und Geltung erhalten hat, daß es in Europa die französische Nation war, welche den Staat darauf aufzubauen unternahm, nachdem in England schon seit Crowwell die wesentlichsten Schritte geschehen, daß die deutschen Staaten erst 1848 dieses Prinzip in ihre Verfassungen aufnahmen, und wenn er anführt, daß ein nordisch-protestantischer Staat (Schweden) noch jetzt den mittelalterlichen Glaubenszwang aufrecht erhält, so vergißt er, daß ein deutscher Staat (Mecklenburg) auf derselben Stufe steht und sogar nur eine der Protestant. Kirchen die Herrschaft führen läßt. Wenn der Verf. ein ganz offenes Auge gehabt hatte, würde er da nicht erkannt haben, daß gerade in der deutschen Nation der Katholizismus und der Protestantismus noch immer in großer Schroffheit sich gegenüberstehen? daß das deutsche Oesterreich der Staat des Concordats ist, während Ungarn sich davon freigehalten? daß in den deutschen Staaten die Beschränkung der Juden noch immer nicht gewichen ist? und doch wird erzugeben müssen, daß erst mit dem Wegfall dieser Beschränkungen das Prinzip der Bekenntnißfreiheit zum vollen Siege gelangt sein wird! Diese geschichtliche Thatsache, daß die Reformation den Glaubenszwang nicht aufgehoben, sondern dessen Wege wieder beschritten habe, erweist, daß das Christenthum in seiner ganzen historischen Erscheinung das Prinzip der Ausschließlichkeit in sich trug. Die Lösung der Frage besteht lediglich darin: daß jede Religion, welche von ihrem Ursprünge an eine allgemeine Ausbreitung und eine allgemeine Herrschaft beansprucht, nothwendig das Prinzip des Glaubenszwanges in sich trägt, das nur durch eine geistige Entwickelung außerhalb der Kirche überwunden werden kann. Wäre der Islam früher als das Christenthum ausgetreten, so würde er das erste Beispiel gegeben haben. Da in den islamitischen Ländern eine geistige Entwicklung nicht stattgefunden, so herrscht das Prinzip des Glaubenszwanges in ihnen noch heute, so weit es nicht durch die Einwirkung der europäischen Großmächte gemildert wird. Die arabische Glanzperiode bietet gerade auch für die islamitischen Staaten einen Beweis unseres Satzes. Mit der damaligen geistigen Blüthe stellte sich auch ein Hauch der Bekenntnißfreiheit ein. Es thut uns leid, daß der freisinnige Verfasser zu dieser historischen Erkenntniß nicht durchgedrungen ist. Auf den Schluß seines Vortrages müssen wir daher noch einige Blicke werfen. Auf einer der letzten Seiten seines Vortrags sagt Bluntschli: „Seither ist in Nordamerika die Sonderung von Religion und Reckt und von Staat und Kirche bis zur völligen Trennung ausgebildet und erweitert worden. Man mag das gutheißen oder darin eine Ueberspannung des Unterschiedes sehen, man mag zweifeln, ob die amerikanische Auffassung der Kirchen als bloßer Privatgesellschaften richtig und zweckmäßig sei, aber immerhin wird man erkennen müssen, daß zuerst in Amerika vie religiöse Freiheit als bürgerliches Recht die vollste Geltung und Anwendung erreicht hat, und daß für dieses Vorbild das alte Europa seinen überseeischen Söhnen zu Dank verpflichtet ist." Man muß sich wundern, daß ein so scharfsinniger Mann gerade diese Hauptfrage der Bekenntnißfreiheit nicht allein so oberflächlich berührt, sondern auch unge-