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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-05-28 · Heft 22 (28.5.1867) · p. Seite 435

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 22 (28.5.1867)
Date
1867-05-28
Page
Seite 435 (sequence 7)
Language
German
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435 Wir wissen, wie vergeblich die Anstrengung war, die alte unwirksam gewordene Volksrelegion gegen das siegreiche Vordringen der neuen lebenskräftigen Christenreligion zu schützen. Als der Kaiser Cvnstantin sich zuerst offen mit den christlichen Parteien verbündete, da erließ er zu Mailand im Jahre 313 das er ste europäische Toleranzgesetz. Ausdrücklich wird darin die religiöse Bekenntnißfreiheit als ein natürliches Menschenrecht erklärt und Jedermann verstattet, den Gott zu verehren, zu dem seine Gesinnung ihn hinziehe. Heiden und Christen sollen dieselbe Freiheit haben, jede Partei in ihrer Weise zu dem göttlichen Wesen zu beten.* *) Das von Cvnstantin eingeführte Sonntagsfest sollte sogar an einem wöchentlich wiederkehrenden Feiertage die heidnischen Römer, welche dem Sonnengotte ihre Opfer erst als es sich um die ganze Existenz des Heidenthums handelte, als die Christen dasselbe immer mehr auch aggressiv untergruben, mischten sich religiöse Motive hinein. An sich kann also die völlige Religionsfreiheit bei den Römern nicht geleugnet werden. Redaktion. *) Wenn Bluntschli dem Cvnstantin religiöse Toleranz zuschreiben will, so möchte er doch irren. Sein Toleranzedikt von 313 hatte offenbar das politische Motiv, den noch so großen Theil seiner heidnischen Unterthanen zu beruhigen und nicht zum Ansstande zu reizen. Dies hätte Bluntschli leicht erkannt, wenn er nur einen Blick auf die Verhältnisse der Juden hatte werfen wollen. Bis Cvnstantin Christ ward, genossen die Juden völlige Gleichberechtigung. Nachdem er Christ geworden, schritt er bald gegen sie ein, und zeigte hier, was ihm religiöse Toleranz galt, da er gegen die wehrlosen Juden eine Rücksicht wie gegen die noch mächtigen Heiden nicht zu nehmen hatte. Schon Cvnstantin begann die Reihe der Gesetze, durch welche die Juden aus dem Staate und der Gesellschaft hinausgeworfen wurden. Sein erster Schritt war, schon 32 t die Aufhebung des Rechtes von den Curialp flichten frei zu sein. (Cod. Theodos. Lib. XVI. Tit. VIII. Lex III.) Das war ein harter Schlag für die Juden, weil dieses Recht jedem ordentlichen Bürger zustand und die Curialpflichten nur Strafe wohlhabender Verbrecher geworden. Die Juden wurden daher hierdurch ihres Glaubens wegen aus dem Bürgerstande gestoßen und mit dem Brandmal der Verbrecher gekennzeichnet. Wie tief dies eingriff, erkennt man daraus, daß Constantin sich gedrungen fühlte, die jüdischen Geistlichen und Vorsteher wieder davon zu befreien (ib. Lex II), und daß die Kaiser Gratian, Valentinian und Theodvsius 383 und Arkadius 396 diese Gesetze ausdrücklich erneuern mußten. (Lid. I. Tit. IX. lex V. Lib. XVI. Tit. VIII, Lex XVII). Redaktion. und Gebete darbrachten, und die christlichen Römer, welche den unsichtbaren Christengott verehrten, andächtig verbinden. Der Kaiser selber wollte als Pontifex Maximus die Oberleitung des heidnischen Cultus behalten und als oberster Bischof die Aufsicht über die christliche Kirche üben. Aber wir verdanken nicht den toleranten Gesetzen dieses Kaisers unsere heutige Rechtsbildung. Die beiden Gesetzessammlungen, welche später unter den rechtgläubigen Kaisern Theodvsius und Justinian in Byzanz gemacht wurden, nahmen das Gesetz der Freiheit nicht auf. Das Justinianische Gesetzbuch hat der späteren europäischen Welt nur die strengen Strafgesetze überliefert, welche von den Nachfolgern Constantins wider die Häretiker erlassen wurden. Die christlichen Kaiser der Folgezeit betrachteten die staatlich gutgeheißene orthodoxe Kircheulehre als eine religiöse Pflicht aller ihrer Unterthanen und die Glauben sein heit als ein politisches Interesse von höchstem Werth. In der Abweichung von dem vorgeschriebenen Dogma sahen sie eine Auflehnung wider die Majestät Gottes und des Kaisers zugleich und daher ein strafwürdiges Verbrechen. Der antike Absolutismus des römischen Kaiserthums war in Constantinopel in eine orientalische Despotie ausgeartet, welche keine persönliche Freiheit mehr duldete. Kaum war das Christenthum völlig herrschend geworden in dem römischen Reiche, so wurde auch alle Häresie von Staatswegen verboten und verfolgt, nnd es siegte der Grundsatz des Bekenntnißzwangs. Die Versammlungen Andersgläubiger wurden verboten, ihre Kirchen geschlossen und zum Staatsschatz eingezogen; die Häretiker wurden mit Geldbußen, zuweilen sogar mit der Vermögensconfiscation bestraft; ihre Lehrer aus den Städten auf das Land verwiesen, zuweilen in ferne und unwirthliche Gegenden deportirt. Es wurde den Angehörigen verbotener Sekten ihr Erbrecht entzogen. Der heidnische Cultus wurde sogar mit der Todesstrafe bedroht, und ebenso christliche Sektirer, wenn sie Unruhen unter dem Volke erregten. Nur der katholische Glaube und Cultus sollte in Zukunft Schutz und Förderung erhalten. Die Kaiser setzten ihren Willen durch. Sie erreichten eine allgemeine Gleichförmigkeit in religiösen Dingen, die nur von Zeit zu Zeit durch dogmatische Kämpfe der Parteien unterbrochen, bald aber wieder hergestellt und neu befestigt ward. Die Einheit in Dogma und Cultus ward ausgeführt, wie die Einheit im Recht. Aber der orthodoxe Glaube ward auch zu starren Foi-

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