Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1867)
- Date
- 1867-05-28
- Page
- Seite 433 (sequence 5)
- Language
- German
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433 ganz von geschichtlichen Vorurtheilen sich fern hält, ist an einigen Stellen zu erkennen und werden wir hervorheben. Bluntschli faßt in diesem Vortrage die Religionsfreiheit vom allgemeinsten Standpunkte auf. Ihm steht immer nur die Gesammtheit der abweichenden Religionsbekenntnisse dem einen gegenüber, welches den Zwang gegen die anderen ausübt, welches Dieses auch sei. Wir, die wir von jeher die Religionsfreiheit nur als ein Ganzes, als ein Gesammtrecht betrachteten, innerhalb dessen die Gleichberechtigung der Juden nur als ein bedeutendes Glied erscheint, das seine besondere Betonung dadurch erhält, weil die Juden bis jetzt hierin den äußersten Vorposten einzunehmen verurtheilt waren, die wir deshalb jeden Glaubenszwang verurtheilten, anerkennend, daß, so lange nur noch irgend ein Titelchen desselben geübt wird, die ganze Religionsfreiheit in Frage steht, wir sind mit diesem Standpunkte des Verf. völlig einverstanden, und sehen es ihm daher auch gern nach, daß er in seiner ganzen geschichtlichen Darstellung der Juden garyicht erwähnt, wenn er auch sonst Einzelheiten, wie z. B. der Waldenser und Albigenser gedenkt; nur daß er hierdurch an einer Stelle einen Jrrthum begeht, wie wir sehen werden. Sehr schön und wahr sagt Bluntschli einleitend: „In der That kein Menschenrecht scheint natürlicher und keines heiliger, als das Recht des Individuums, welches sich zu Gott wendet, wahr zu sein vor Gott. Die Menschen schreiben ihrem Gotte alle die besten Eigenschaften, welche sie in der eigenen Natur finden, in höchster Vollkommenheit zu, sie sehen in ihm die ewige Wahrheit, die Allwissenheit, die Allmacht. Der religiöse Mensch leitet alles Gute, was in ihm ist, von der Güte Gottes ab. Einem Menschen zumuthen, daß er seinen Glauben verläugne und einen Glauben bekenne, der ihm fremd ist, das heißt, von ihm fordern, daß er in dem Augenblick lüge, in welchem seine Seele sich dem Strahle der ewigen Wahrheit eröffnen möchte, das heißt fordern, daß er als ein Heuchler vor Gott trete, der alle Heuchelei durchschaut und verurtheilt. Ein Gesetz, das sich zwischen den Menschen und seinen Gott stellt und jenen zwingen will, wider sein Gewissen zu handeln, das bringt den Menschen in die furchtbare Wahl, entweder seinen religiösen Glauben zu verleugnen und das Heiligthum seiner Seele zu verletzen, oder seine menschliche Existenz und seine Wohlfahrt Preis zu geben. Beachtet er die Mahnung seines Gewissens, so droht ihm das . Martyrium.; folgt er dem Staatsgebot, so verliert er seinen Seelenfrieden und die Achtung vor sich selbst. Gerade die religiösen, die charakterfesten und die aufrichtigen Menschen werden durch diese Alternative am gefährlichsten bedroht. Die Gleichgültigen, die Schwachen, die Heuchler wissen der Strafe dieses Gesetzes auszuweichen, und spotten seiner Macht, indem sie sich zum Schein vor ihr beugen. Das Gesetz des Glaubenszwangs schreckt nicht die schlechten, aber es bedroht die edelsten Naturen in ihrer Ehre und ihrer Sicherheit, und doch ist es die Aufgabe der natürlichen Rechtsordnung ihre Ehre und Sicherheit zu schützen. Die tiefe Quelle der Bekenntnißfreiheit ist die Glaubensfreiheit, denn das Bekenntniß ist nur die Aeußerung des Glaubens, der in der Seele lebt. Für diese Glaubensfreiheit hat nun Gott selber gesorgt, indem er das innere Geistesleben des Menschen mit der schützenden Hülle des Körpers umgeben hat. Die-Menschen sehen einander nicht in das innere Heiligthum ihrer Gefühle und Gedanken hinein, und haben daher auch die Macht nicht, den Glauben der einzelnen zu beherrschen. Sie können glücklicherweise hier keinen unmittelbaren Zwang üben. Könnten sie es, sie hätten es sicher gethan. Aber dem Glaubenszwang sind natürliche Schranken gesetzt, über die er nicht hinweg kommt. Die Glaubensfreiheit ist daher durch die Menschennatur selber gewährleistet. Der stille, geheimnißvolle Verkehr des Jndividualgeistes mit Gott ist gegen die unverständige und anmaßliche Einmischung der Staatsgewalt dadurch geschützt, daß der Staat keinen Einblick hat in das innere Seelenleben, und keine Mittel, die Gefühle und Gedanken nach seiner Willkür umzubilden. Die Glaubensfreiheit ist daher kein Rechtsbegriff, denn sie bedarf des menschlichen Rechtsschutzes überall nicht. Die Möglichkeit einer Einwirkung der Menschen von außen her beginnt erst, wenn der bisher innere Glaube in Worten und Werken eine äußere Gestalt gewinnt. Von da an kann die Frage aufgeworfen werden, nicht ob ein bestimmter Glaube, wohl aber ob das Bekenntniß eines bestimmten Glaubens erlaubt oder nochwendig sei. Die Frage der Bekenntnißfreiheit oder des Bekenntnißzwangs ist daher zur Rechtsfrage geworden, worüber sich Kirchen- und Staatsmänner, Theologen und Juristen seit Jahrhunderten gestritten haben und heute noch streiten. Man sollte meinen, der Schluß aus der naturnoth - wendigen Glaubensfreiheit auf die unentbehrliche Bekenntnißfreiheit sei selbstverständlich, denn